Ausbildung
Berufsausbildung neu geregelt
Die wichtigsten Änderungen
Am 1. April 2005 ist das Berufsbildungsreformgesetz in Kraft getreten, mit dem die Berufsbildung neu geregelt wurde. Mit ihm wurde das Berufsbildungsgesetz (BBiG) vollständig erneuert. Für Ausbildungsbetriebe und junge Menschen, die eine Ausbildung im dualen System machen, wird sich durch die Novellierung nichts Wesentliches ändern: Die Grundprinzipien des Berufsbildungssystems und die Strukturen der dualen Ausbildung bleiben erhalten. Der Gesetzgeber hat damit die Forderungen der Wirtschaftsverbände aufgegriffen, das BBiG nur punktuell zu verändern und keine grundlegende Reform der beruflichen Bildung vorzunehmen.

Die Berufsbildungsreform hat die Forderung der Wirtschaft, Ausbildungshemmnisse abzubauen, in einigen wenigen Punkten umgesetzt: Die Probezeit für Auszubildende wurde um einen Monat auf vier Monate verlängert. Unverändert bleibt dagegen die Vorschrift über die Ausbildungsvergütung. So bleiben auch für nicht tarifgebundene Vertragsparteien nach der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung die tariflichen Vergütungen verbindlich, die sie um maximal 20 Prozent unterschreiten dürfen.
Was hat sich ab 1. April 2005 geändert?
Ein Großteil der Änderungen des Berufsbildungsgesetzes und der entsprechenden Vorschriften in der Handwerksordnung (HwO) sind rein sprachlicher Natur: Die Vorschriften wurden an moderne Begriffe angepasst. Zudem wurde die Gesetzessystematik verbessert und das Gesetz übersichtlicher gestaltet.
Ausbildung im Ausland
Teile der Ausbildung können Auszubildende künftig im Ausland machen. Nach Paragraph 2 des Berufsbildungsgesetzes kann maximal ein Viertel der in der Ausbildungsordnung vorgesehenen Ausbildungszeit im Ausland durchgeführt werden. Der Ausbildungsvertrag zwischen dem deutschen Ausbildungsbetrieb und dem Auszubildenden bleibt davon unberührt. Soweit die Vertragsparteien eine Aussetzung der Vertragspflichten wünschen, müssen sie dies gesondert vereinbaren. Die Kammern überwachen und fördern die Durchführung von Auslandsaufenthalten in geeigneter Weise. Bei Auslandsaufenthalten mit einer Dauer von mehr als vier Wochen ist eine Planung für die ausländische Ausbildung mit der Kammer abzustimmen.
Anrechnung beruflicher Vorbildungen
Bei der Anrechnung beruflicher Vorbildung auf die Ausbildungszeit sieht das Berufsbildungsreformgesetz ein gestuftes In- und Außerkrafttreten von Anrechnungsmöglichkeiten vor: Die Bundesländer werden ermächtigt, bis zum 31. Juli 2009 eine automatische Anrechnung von Berufsschulbesuchen auf die Lehrzeit zu bestimmen. Ab 31. Juli 2009 setzt eine Anrechnung immer den gemeinsamen Antrag von Ausbildungsbetrieb und Auszubildendem voraus.
Teilzeitausbildung
Die Vertragsparteien können nach Paragraph 8 Absatz 1 BBiG eine tägliche oder wöchentliche Verkürzung der Ausbildungszeit beantragen, wenn hierfür ein berechtigtes Interesse vorliegt. Ein berechtigtes Interesse kann besonders bei Betreuung eines eigenen minderjährigen Kindes oder der Pflege eines nahen Angehörigen bestehen. Sofern das Ausbildungsziel in der verkürzten Zeit erreicht werden kann, besteht ein Anspruch auf Verkürzung der Ausbildungszeit.
Probezeit
Die Probezeit kann gemäß Paragraph 20 BBiG künftig maximal vier statt bislang höchstens drei Monate betragen.
Abschluss- beziehungsweise Gesellenprüfung ohne Ausbildung ("Externenzulassung aufgrund praktischer Tätigkeit")
Personen außerhalb der dualen Ausbildung können künftig zur Abschluss- beziehungsweise Gesellenprüfung zugelassen werden, wenn sie das Eineinhalbfache der vorgeschriebenen Ausbildungszeit in dem Beruf tätig gewesen sind (§§ 45 Absatz 2 BBiG, 37 Absatz 2 HwO). Bislang war für die Dauer der Berufstätigkeit das Doppelte der Ausbildungszeit vorgeschrieben.
Datenerhebung, Ausbildungsstatistik
Ab dem 1. April 2007 wird sich das statistische Erhebungsverfahren für die Bundesstatistik zur Berufsausbildung ändern. Die Kammern müssen ab diesem Zeitpunkt Einzeldaten an das Statistische Bundesamt und die Statistischen Landesämter übermitteln. Darüber hinaus steigt die Zahl der Erhebungsmerkmale.
Dies steht in engem Zusammenhang mit den Daten des Berufsausbildungsvertrages, die nun im Verzeichnis der Berufsausbildungsverzeichnisse (Lehrlingsrolle) zu speichern sind: Auch hier ist der Aufwand gestiegen, denn künftig wird unter anderem die Anschrift der gesetzlichen Vertreter, das Datum des Abschlusses des Ausbildungsvertrages und das Geschlecht der Ausbilder erfasst.



