Beratung und Service
Verbesserungen für Handwerkerkooperationen
Änderungen im Genossenschaftsrecht
Am 18. August 2006 tritt das überarbeitete Genossenschaftsrecht in Kraft. Bundesjustizministerin Brigitte Zypries ist zuversichtlich, dass seine Modernisierung für Dynamik bei neu gegründeten Kooperationen in dieser Rechtsform sorgen wird. Bei der Gesetzesreform handelt sich es um die erste umfassende Novellierung des Genossenschaftsgesetzes seit mehr als 30 Jahren.

"Eingetragene Genossenschaften" (eG) agieren sehr erfolgreich auf dem Markt. Unter den jährlich etwa 40.000 Unternehmenspleiten in Deutschland sind Genossenschaften nur in ein bis fünf Fällen mit von der Partie. Das liegt vor allem daran, dass vor dem Zusammenschluss eine umfangreiche Gründungsprüfung durch den Prüfungsverband in Hinblick auf rechtliche, steuerliche und betriebswirtschaftliche Aspekte stattfindet.
Die wichtigsten Punkte des neuen Gesetzespakets betreffen die Gründungsmodalitäten, die Vermögensverhältnisse sowie die Beschlussfähigkeit in Entscheidungsfällen.
Neugründungen und Kleinstgenossenschaften
Im Fokus der Reform stehen vor allem Anreize für Neugründungen und Erleichterungen für Kleinstgenossenschaften. Künftig können sich schon drei Handwerker zu einer Genossenschaft zusammenschließen. Bisher waren mehr als sieben Handwerker dafür nötig. Durch diese Änderung wurde auch eine strukturelle Anpassung vollzogen: Genossenschaften mit bis zu 20 Mitgliedern können auf einen mehrköpfigen Vorstand verzichten - es reicht ein Vorstandsmitglied. Der Posten des Aufsichtsrats kann ganz entfallen.
Sacheinlagen, Teilung von Geschäftsguthaben, investierende Mitglieder
Neu ist seit dem 18.08.2006, dass der einzelne Handwerker statt einer Geldeinlage auch Sachgüter - wie zum Beispiel seine Maschinen - als Geschäftsanteil mit in die Genossenschaft einbringen kann. Auch ist die Übertragung von Teilen des Geschäftsguthabens möglich. In einer Handwerkergenossenschaft bedeutet das, dass die Beteiligungsverhältnisse flexibel angepasst werden können. Dies lässt einen schrittweisen Einstieg von Junghandwerkern in einen Betrieb zu.
Aus dem Recht anderer europäischer Staaten wurde der Status der investierenden Mitglieder übernommen: Dabei handelt es sich um Personen, die für die Nutzung oder Erbringung der Dienste der Genossenschaft nicht in Frage kommen, die aber dennoch bereit sind, Einlagen in sie zu leisten. Auf diese Weise lässt sich die Kapitalbasis der Kooperation verbreitern.
Strukturelle Veränderungen
Das neue Genossenschaftsrecht erlaubt es, dass Beschlüsse auch schriftlich oder elektronisch abgegeben werden können, wenn einzelne Genossen in der Mitgliederversammlung nicht anwesend sein können. In Unternehmergenossenschaften (Genossenschaften, deren Mitglieder zu mehr als 75 Prozent Unternehmer im Sinne des § 14 BGB sind) kann das Stimmrecht unterschiedlich gewichtet werden, jedoch soll kein Mitglied mehr als 10 Prozent aller Stimmen haben.
Weitere Informationen
Genauere Auskünfte zur Novelle des Genossenschaftsrechts gibt ein aktuelles Merkblatt des Zentralverbands des Deutschen Handwerks. Informationen zu anderen Themenbereichen rund um die eingetragene Genossenschaft bieten die Internetseiten des Deutschen Genossenschafts- und Raiffeisenverbands eV. (DGRV) sowie die gleichfalls vom DGRV betriebene Plattform Neue Genossenschaften.
In der Handwerkskammer Region Stuttgart beantwortet Ihre Fragen zum Genossenschaftsrecht Bernd Müller, Tel. 0711 1657-272.
ZDH-Merkblatt zum neuen Genossenschaftsrecht (pdf-Dokument, 28,7 KB)




