Aktuell - Sonderthema 1/2004
Sonderregelungen für Quereinsteiger
Der Gesetzgeber hat viele Bereiche der Handwerksordnung gelockert
Durch die veränderten gesetzlichen Regelungen öffnet sich das Handwerk neuen Möglichkeiten der gewerblichen Selbstständigkeit. Nicht jeder Betrieb wird in Zukunft von einem Meister geführt werden und nicht jeder Betriebsinhaber wird vollständig im Handwerk verwurzelt sein.

Mit Rücksicht auf den Verbraucherschutz wird es auch künftig Kriterien der Qualitätskontrolle geben, an denen Inhaber von Unternehmen, die handwerkliche Tätigkeiten anbieten, nicht vorbei kommen. Die Qualifikation des Inhabers wird aber nicht mehr ausschließlich an seiner Ausbildung gemessen. Deshalb führen auch akademische Wege oder die Herkunft aus einem anderen Wirtschaftsbereich unter Umständen ins Handwerk.
Abschaffung des Inhaberprinzips
Wer bisher einen Betrieb führen wollte, musste als Betriebsinhaber oder Gesellschafter unbedingt Meister sein. Ausnahmen machte die Handwerksordnung nur für so genannte juristische Personen wie etwa Aktiengesellschaften oder GmbHs. Die Novelle der Handwerksordnung bringt in diesem Bereich eine Lockerung mit sich. Nicht mehr für alle Betriebsinhaber und Gesellschafter ist ein Meisterbrief verpflichtend. Ausschlaggebend ist nur noch die ausreichende Qualifikation, über die ein angestellter Betriebsleiter verfügen muss. Und die können laut Gesetz künftig eben nicht nur Handwerksmeister vorweisen, sondern auch Ingenieure, Industriemeister und Techniker mit entsprechender Fachrichtung. Eine solche Betriebsleitung ist auch für Inhaber einer Ausnahmebewilligung nach § 8 oder einer Ausübungsberechtigung nach § 7b der HwO möglich. Von letzterer Vorschrift können damit auch erfahrene Gesellen, die so genannten Altgesellen profitieren.
Regelungen für einfache handwerkliche Tätigkeiten
Nach der bisherigen Rechtssprechung benötigen einfache handwerkliche Tätigkeiten keinen Nachweis einer handwerklichen Qualifikation. Arbeiten gelten danach als einfach, wenn sie innnerhalb einer Zeitspanne von bis zu drei Monaten erlernt werden können. Die Novelle der Handwerksordnung folgt zwar im Grundsatz dieser Auffassung - allerdings mit Einschränkungen. Interpretationen der HwO sprechen hier von einem "Atomisierungsverbot".
Gemeint ist: Wer sich auf diese Weise selbstständig macht, darf einfache Tätigkeiten nicht so anhäufen, dass dadurch de facto ein Vollhandwerk ausgeübt wird. Das Gesetz spricht hier vom "Kernbereich eines Vollhandwerks". Gleichzeitig gehören einfache handwerkliche Tätigkeiten künftig in bestimmten Fällen zum Handwerk. Bisher war das anders: Derartige Arbeiten unterlagen gar nicht dem Handwerksrecht. Doch nun gilt: Hat ein Geselle seine Prüfung in einem zulassungspflichtigen Handwerk bestanden, ist das Handwerk sein Ansprechpartner. Wird eine Anlerntätigkeit genau so in der Erstausbildung eines Handwerksberufs gelehrt, ist wieder die Handwerkskammer für ihn zuständig. Und schließlich rechnet die Handwerksordnung Selbstständige ihrem Bereich zu, wenn sie an einer so genannten "ausbildungsvorbereitenden Maßnahme" erfolgreich teilgenommen haben. Die muss aber Inhalte aus handwerklichen Ausbildungsverordnungen vermitteln und einer abgeschlossenen Gesellenausbildung im Wesentlichen entsprechen.
Zugang für Ingenieure, Industriemeister und Techniker
Nicht jeder, der selbstständig einen eigenen Handwerksbetrieb führen will, muss aus dem Handwerk kommen. Die neue Handwerksordnung sieht auch für Ingenieure, Industriemeister und Techniker die Eintragung in die Handwerksrolle vor. Ingenieuren reicht ihr Diplom oder ihr Abschluss an einer Universität oder einer Fachhochschule als Nachweis. Jedoch kann sich nicht jeder Ingenieur in jedem Handwerksberuf selbstständig machen. Der inhaltliche Schwerpunkt zählt, bestimmte Berufe sind bestimmten studierten Fachrichtungen zugeordnet. Industriemeister, die ihre Meisterprüfung bei der Industrie- und Handelskammer abgelegt haben, kommen ebenso in den Genuss der gelockerten Regelung. Und auch die Techniker dürfen sich in die Handwerksrolle eintragen lassen und sich so selbstständig machen. Sie müssen dafür aber an Techniker- oder Fachschulen oder vor staatlichen Prüfungsausschüssen geprüft sein. Für sie wie für die Industriemeister gilt: Der Handwerksberuf muss der eigenen Fachrichtung entsprechen.




