Handwerkskammer Region Stuttgart

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Aktuell - Sonderthema 1/2004

Qualifikation ist auch in Zukunft Trumpf

Die Ausbildereignungsprüfung bleibt erhalten

Das Handwerk in Deutschland weist zurecht auf seine Leistungen im Ausbildungsbereich hin. Hinter diesen Leistungen steckt allerdings mehr als mancher ahnt. Ausbilder müssen für ihre Aufgabe qualifiziert sein, zumal die Anforderungen an das Handwerk stetig steigen. Die Ausbildereignungsprüfung sorgt für diese Qualifikation und vermittelt Ausbildern berufs- und arbeitspädagogische Kenntnisse - Pflicht ist sie jedoch nicht mehr.

Symbolbild: Ausbildereignungsprüfung

Die Bedingungen für die Qualifikation der Ausbilder sind zunächst einmal recht weit gefasst. Persönlich und fachlich geeignet soll sein, wer Jugendlichen einen Beruf beibringt. So sehen es das Berufsbildungsgesetz (BBiG) und die Handwerksordnung (HwO) vor. Meister haben hier einen Vorsprung. Denn die Ausbildereignungsprüfung ist als Teil IV in die gesamte Meisterprüfung integriert. Umgekehrt bedeutet das: Ausbilder, die ihren Meisterbrief noch erwerben wollen, haben diesen Teil dann schon in der Tasche - wenn sie ihre Prüfung nach der Ausbilder-Eignungsverordnung (AEVO) machen.

Allerdings schreibt der Gesetzgeber für Ausbilder seit 2003 keine spezielle Eignungsprüfung mehr vor. Die AEVO ist vom 1. August 2003 bis zum 31. Juli 2008 ausgesetzt. Geeignet müssen Ausbilder natürlich weiterhin sein. Fällt aber ein Ausbildungsverhältnis ganz oder teilweise in den Fünf-Jahres-Zeitraum, besteht für den Ausbilder keine Prüfungspflicht nach der AEVO, sofern er auf anderem Weg die fachliche und persönliche Eignung nachweisen kann.

Fachliche und persönliche Eignung muss sein

Die Qualifikation bleibt dennoch. Berufsfachliche Fertigkeiten und Kenntnisse gehören genauso zur fachlichen Eignung wie berufs- und arbeitspädagogische Kenntnisse. Der Ausbilder muss beispielsweise über Vorschriften des BBiG oder das Berufsausbildungsverhältnis Bescheid wissen, sich mit der Planung von Berufsausbildungen auskennen und Lernprozesse fördern können. Auch die Ausbildung des Ausbilders selbst und sein Alter spielen eine wichtige Rolle: In der Regel soll der Ausbilder eine Abschlussprüfung in der Fachrichtung des Ausbildungsberufs abgelegt haben und mindestens 24 Jahre alt sein. So wie das Gesetz hier die Regel betont, sind Ausnahmen möglich.

Die Kammern als Bildungsträger

Über Regeln und Ausnahmen wachen für das Handwerk die Handwerkskammern. Sie entscheiden, ob Ausbilder persönlich und fachlich geeignet sind und ob die Ausbildungsstätte ihre Aufgabe überhaupt erbringen kann. Mangelt es daran, hat die Handwerkskammer das Recht, einzugreifen. Sie ist nach dem Gesetz sogar dazu befugt, die Einstellung von Lehrlingen und die Ausbildung zu untersagen.

Als Bildungsträger sind die Handwerkskammern auch künftig gefragt. Auch wenn die AEVO nicht mehr verpflichtend ist, so stellt sie in Sachen Ausbildung doch die Grundlage dar. Die Handwerkskammern können und sollen weiterhin die Ausbildereignungsprüfung abnehmen und so ihre Rolle als Ort qualifizierter Weiterbildung ausfüllen. Ob als Teil der Meisterprüfung oder als selbstständige Lehrgänge und Weiterbildungsmaßnahmen - in den Handwerkskammern können Handwerker "Ausbilden" lernen.

Die Handwerkskammer Region Stuttgart bietet jedes Jahr den Kurs Ausbildung der Ausbilder nach der AEVO an. Anmelden können sich Handwerker mit abgeschlossener Berufsausbildung. Im Seminar erhalten die Teilnehmer eine Weiterbildung in sieben Handlungsfeldern:

  • Allgemeine Grundlagen
  • Planung der Ausbildung
  • Einstellung von Auszubildenden
  • Ausbildung am Arbeitsplatz
  • Förderung des Lernprozesses
  • Ausbildung in der Gruppe
  • Abschluss der Ausbildung.

Die Kurse finden statt im Bildungs- und Technologiezentrum, Holderäckerstraße 37 in Stuttgart-Weilmdorf. Weitere Informationen dazu gibt es im Weiterbildungsprogramm des BTZ und unter der Telefonnummer (0711) 86700-18 bei Diana Hofmann.


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