Handwerkskammer Region Stuttgart

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Aktuell - Sonderthema 1/2004

Die häufigsten Fragen zur neuen Handwerksordnung

Zur ersten Orientierung

Die novellierte Handwerksordnung bietet nicht nur neue Freiheiten und Möglichkeiten, sie wirft auch neue Fragen auf. Fragen, die nicht nur einmal gestellt werden. Die am häufigsten gestellten Fragen (= Frequently Asked Questions) beantworten wir hier zum Einstieg. Wann muss ich mich bei der Handwerkskammer eintragen lassen und wann bei der Industrie- und Handelskammer?

Symbolbild: FAQ

Die zulassungspflichtigen Handwerke müssen sich in die Handwerksrolle eintragen lassen. Für die zulassungsfreien Handwerke und die handwerksähnlichen Gewerbe besteht ebenso die Pflicht zur Eintragung. Die Handwerkskammer führt für beide Gruppen eigene Verzeichnisse. Für Kleinunternehmer gelten dagegen spezielle Kriterien. Sie müssen sich nur in folgenden Fällen bei der Handwerkskammer anmelden:

  • Ein Kleinunternehmer hat die Gesellenprüfung in einem zulassungspflichtigen Handwerk abgelegt oder an dieser Ausbildung entsprechenden ausbildungsvorbereitenden Maßnahmen teilgenommen und
  • übt in seiner Selbstständigkeit eine Tätigkeit aus, die Bestandteil seiner Erstausbildung war
  • und betreibt diese Tätigkeit als überwiegenden Teil seines Gewerbes.

In allen anderen Fällen sind Kleinunternehmer der Industrie- und Handelskammer zugeordnet. Die neue Regelung betrifft allerdings nur Kleinunternehmer, die ihr Gewerbe ab dem 1. Januar 2004 anmelden.

Wann muss ich an die Handwerkskammer Beiträge zahlen?

Beiträge zahlen Mitglieder der Handwerkskammer, die ein Gewerbe ausüben, das sie zur Eintragung bei der Handwerkskammer verpflichtet.

Kann ich als diplomierter Ingenieur einen Handwerksbetrieb eröffnen?

Ja. Dabei müssen Sie allerdings Ihre studierte Fachrichtung beachten. Denn jedem Fachgebiet an einer wissenschaftlichen Hochschule oder einer Fachhochschule sind bestimmte Handwerksberufe zugeordnet.

Welche Formalitäten muss ich erledigen, um mich als Altgeselle selbstständig zu machen?

Sie müssen bei der höheren Verwaltungsbehörde den "Altgesellenstatus" förmlich durch eine Ausübungsberechtigung anerkennen lassen. Der nächste Gang führt Sie zur Handwerkskammer, bei der Sie die Eintragung in die Handwerksrolle unter Vorlage der Ausübungsberechtigung beantragen. Mit der Handwerkskarte können Sie Ihren Betrieb dann beim Gewerbeamt anmelden.

Kann ich mich ohne Meisterbrief in die Handwerksrolle eintragen lassen?

Ja. Der Meisterbrief ist eine von mehreren Möglichkeiten, sich im Handwerk selbstständig zu machen, aber die wichtigste. Daneben werden auch natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften in die Handwerksrolle aufgenommen, wenn ein Betriebsleiter ein zulassungspflichtiges Handwerk betreibt. Keinen Meisterbrief benötigen auch Ingenieure und Absolventen technischer Hochschulen und von Fachschulen für Technik und Gestaltung. Außerdem erhält auch einen Eintrag in die Handwerksrolle, wer über eine Ausnahmebewilligung oder eine Ausübungsberechtigung verfügt.

Wann darf ich ohne Meisterbrief einen Betrieb übernehmen oder gründen?

Hier gibt es unterschiedliche Kriterien. Eines ist das der so genannten "zulassungsfreien Handwerksberufe", die in Anlage B der neuen Handwerksordnung aufgeführt sind. Für diese Gruppe von Berufen ist der Meisterbrief zur Selbstständigkeit nicht mehr notwendig. Betriebsübernahme und -gründung ermöglicht die Novelle jetzt auch Altgesellen, die in ihrem Gewerk mindestens sechs Jahre tätig waren und davon vier in leitender Stellung verbracht haben. Sie erhalten auf Antrag von der höheren Verwaltungsbehörde eine Ausübungsberechtigung. Für Kleinunternehmer gilt: Wer sich mit so genannten "einfachen handwerklichen Tätigkeiten" selbstständig macht, benötigt keinen Meisterbrief, wird aber dem Handwerk zugerechnet. Diese Kleinunternehmer dürfen jedoch nicht so viele Tätigkeiten anhäufen, dass sie wiederum einem Vollhandwerk entsprechen.

In welchen Fällen darf ich selbst ausbilden?

Laut Berufsbildungsgesetz (BBiG) darf jeder ausbilden, der dafür die fachliche und persönliche Eignung mitbringt. Dazu gehören berufsfachliche Fertigkeiten und Kenntnisse sowie berufs- und arbeitspädagogische Kenntnisse. Die können beispielsweise im Rahmen der Ausbildereignungs-Verordnung geprüft werden. Zudem muss der Ausbilder in der Regel erfolgreich eine Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf abgelegt haben und mindestens 24 Jahre alt sein. Über die Eignung zur Ausbildung entscheidet die Handwerkskammer. Abweichend benötigen Ausbilder in zulassungspflichtigen Handwerken entweder die Meisterprüfung oder eine andere Berechtigung zur Selbstständigkeit.

Muss ich mich mit einem zulassungsfreien Handwerk bei der Handwerkskammer anmelden?

Ja. Zulassungsfreie Gewerke müssen bei Aufnahme und Beendigung bei der zuständigen Handwerkskammer gemeldet werden. Die Kammer führt den Betrieb dann nicht in der Handwerksrolle, sondern in einem eigenen Verzeichnis.

Muss ich mich mit einem handwerksähnlichen Gewerbe bei der Handwerkskammer anmelden?

Ja. Handwerksähnliche Gewerbe müssen bei Aufnahme und Beendigung bei der zuständigen Handwerkskammer gemeldet werden. Die Kammer führt den Betrieb dann nicht in der Handwerksrolle, sondern in einem eigenen Verzeichnis.

Welche Leistungen darf ich in handwerksähnlichen Gewerben anbieten?

Als handwerksähnliche Gewerbe gelten die Berufe, die mit dem Handwerk eng verwandt sind, aber keine klassische handwerkliche Ausbildung erfordern. Anlage B, Absatz 2 der Handwerksordnung listet 57 Berufe auf, für die keine handwerkliche Qualifikation nachgewiesen werden muss. Entsprechend dürfen nur Leistungen erbracht werden, die für den jeweiligen Beruf typisch und in Tätigkeitsverzeichnissen zusammengefasst sind. Die Ausübung eines handwerksähnlichen Gewerbes darf nicht den Kernbereich eines Vollhandwerks betreffen und muss bei der zuständigen Handwerkskammer registriert werden.

Welche Leistungen darf ich in zulassungsfreien Handwerken anbieten?

Hier greifen die gleichen Regelungen wie für die handwerksähnlichen Gewerbe. In einem zulassungsfreien Handwerk dürfen alle Leistungen angeboten werden, die sich aus dem jeweiligen Beruf ergeben und nicht den Kernbereich eines zulassungspflichtigen Handwerks betreffen.

In welchen Handwerken kann ich die Meisterprüfung ablegen?

In allen zulassungspflichtigen Handwerken ist die Meisterprüfung weiterhin Pflicht, um sich selbstständig zu machen. In den zulassungsfreien Handwerken ist die Meisterprüfung fakultativ, mithin eine freiwillige Entscheidung, um sich von Konkurrenten ohne Meisterbrief abzuheben.


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