Handwerkskammer Region Stuttgart

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Aktuell - Sonderthema 1/2004

Auch in Zukunft gibt es Meister

Die neue Handwerksordnung und was an ihr so anders ist

Lange wurde diskutiert, zum 1. Januar 2004 kam die Umsetzung: Bundesregierung und Handwerksorganisation haben sich auf eine erneuerte Handwerksordnung geeinigt, die seit Januar 2004 gilt.  Was juristisch nüchtern klingt, hat es im praktischen Leben in sich. Denn der Stellenwert des Handwerksmeisters erfuhr durch die Novelle eine Neubewertung, und die Selbstständigkeit im Handwerk steht seit Beginn des Jahres 2004 auf neuen Beinen.

Bildsymbol: Neue Handwerksordnung

Eigentlich sind es zwei Novellen, die den Alltag der Handwerksbetriebe nun bestimmen: Juristen sprechen von der "großen" und von der "kleinen Novelle". Die so genannte kleine Novelle der HwO beschreibt Möglichkeiten und Grenzen von Kleinunternehmen, in der großen Novelle finden sich die Definitionen über das zulassungspflichtige und über das zulassungsfreie Handwerk.

Mit diesen beiden Begriffen sind bereits die beiden Punkte berührt, über die sich die Handwerksorganisation im Vorfeld heftige Schlachten mit der Bundesregierung lieferte und dabei einen für das Handwerk vertretbaren Kompromiss erfocht.

Die große Novelle lässt 41 Berufe im Vollhandwerk

Die Anlage A der Handwerksordnung enthielt schon immer jene Berufe des Vollhandwerks, in denen der Große Befähigungsnachweis des Meisters die Voraussetzung zur Selbstständigkeit bildete. Nach der Neuordnung verbleiben insgesamt 41 von zuvor 94 Berufen in dieser Anlage A. In ihnen dürfen sich weiterhin nur Handwerker selbstständig machen, die einen Meisterabschluss vorweisen können. An sich bleibt in diesen Berufen also alles beim Alten.

Die Bundesregierung wollte urpsrünglich die Zahl der Anlage-A-Berufe auf 29 begrenzen. Funktioniert hätte dies über ein Kriterium, das als "Gefahrengeneigtheit" umschrieben wurde. Der Meister sollte in Gewerken verbindlich bleiben, die bei mangelhaft ausgeprägtem Fachwissen mit großen Gefahren für die Endverbraucher verbunden sind.

An diesem Unterscheidungsmerkmal wird in den nun umgesetzten Gesetzesänderungen auch tatsächlich festgehalten, es ist aber noch ein zweites Kriterium hinzu gekommen: die Ausbildungsleistung. Mit diesem zweiten Kriterium trägt der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung, dass das Handwerk in der Vergangenheit überproportional stark ausgebildet hat und damit wichtige Grundlagen auch für andere Wirtschaftszweige schuf - insbesondere für die Industrie. Die in Anlage A verbliebenen Berufe sind also Gewerke, in denen entweder eine hohe Gefahrengeneigtheit festgestellt oder eine besonders hohe Ausbildungsleistung gewürdigt wurde.

"Zulassungsfrei" - was heißt das?

Den Berufen des zulassungspflichtigen Handwerks stehen künftig die des zulassungsfreien gegenüber. Sie werden in der Anlage B der neuen Handwerksordnung erfasst. Den Meisterbrief wird es auch in diesen Berufen weiterhin geben - allerdings nur auf freiwilliger Basis. Er ist in den betroffenen Berufen ein freiwilliges Zertifikat, eine Fortbildungsleistung, die für den besonderen Leistungswillen des jeweiligen Inhabers steht, dessen Bereitschaft attestiert, sich für Qualität und Leistung als Dienstleister im Handwerk einzusetzen.

Altgesellenregelung - Erfahrung zahlt sich aus

Viel ändert sich im Rahmen der großen Novelle für die Altgesellen des Handwerks. Sie können von nun an auch ohne den Großen Befähigungsnachweis zu erwerben, in die Selbstständigkeit als Inhaber eines Betriebes wechseln. Mit dieser so genannten "Altgesellenregelung" ergibt sich für alle Gesellen, die in dem von ihnen erlernten Gewerk mindestens sechs Jahre tätig waren und dabei zumindest vier Jahre in einer leitenden Tätigkeit abhängig beschäftigt waren, die Option für eine Selbstständigkeit.

Die kleine Novelle

Mit der kleinen Novelle der neuen Handwerksordnung ergeben sich Änderungen für die Kleinunternehmer. Betroffen sind Tätigkeiten, für deren Ausübung keine vollwertige Handwerksausbildung erforderlich ist, die ihrem Wesen nach aber dem Handwerk zugehören. Kleinunternehmer werden bei der Handwerkskammer registriert.

Ein typisches Beispiel: Wer eine Bäckerlehre absolviert hat, kann einen Kiosk am Bahnhof eröffnen, in dem er frisch aufgebackene Croissants und Hörnchen anbietet - vorausgesetzt, er hat diese Backwaren nicht vollständig selbst produziert, sondern nur Teiglinge in fertige Nahrungsmittel verwandelt. Sein Gewerbe besteht dann aus einer einfachen Tätigkeit, die keinen Meisterbrief erfordert und nicht einmal eine Ausbildung verlangt.

Damit eine Fülle von einfachen Tätigkeiten nicht doch wieder einen vollwertigen Handwerksberuf ausmachen, gibt es das "Atomisierungsverbot": Wer zu viele einfache Tätigkeiten kombiniert, handelt nicht mehr im Sinne des neuen Rechts.

Verwirrend?

Wie das Handwerk in Zukunft aussieht, lässt sich am übersichtlichsten in Form der folgenden Verzeichnisse wiedergeben:

Zulassungspflichtige Handwerke (Anlage A)
 
Zulassungsfreie Handwerke mit freiwilligem Meisterbrief (Anlage B 1)
 
Handwerksähnliche Gewerbe (Anlage B 2)


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