Aktuell - Sonderthema 2008
In der Mittagspause Bier, dann an die Sägemaschine ...
Alkohol am Arbeitsplatz ist bei vielen Betriebsunfällen mit im Spiel
Es mag eine private Entscheidung sein, sich die eigene Gesundheit durch übermäßigen Alkoholgenuss zu ruinieren. Am Arbeitsplatz bringt der leichtfertige Umgang mit Volksdroge Nummer Eins aber Risiken mit sich, die weit über das hinaus gehen, was noch als Privatangelegenheit deklariert werden könnte. In der Ausbildung kommt dann noch eine heikle Frage hinzu: Trägt der Ausbilder eigentlich eine Mitschuld, wenn seinen Lehrlingen etwas zustößt, weil sie betrunken gearbeitet haben?

So oder so ähnlich könnte es geschehen: Der 17-jährige Auszubildende Markus H. steht wie jeden Tag an der Sägemaschine in der Schreinerei. Alles wie immer. Aber der Schein trügt. Denn heute steht Markus unter Alkoholeinfluss. In der Mittagspause hat er gemeinsam mit ein paar Kumpels an der Imbissbude um die Ecke drei Bier getrunken. Ob es ihm selbst bewusst ist oder nicht, Herr der Lage ist er nicht mehr. Ihm entgeht, dass sich sein Ärmel in der Maschine verfängt. Plötzlich ertönt ein Alarmton und die Maschine schaltet ab - gerade noch rechtzeitig, sonst hätte das Sägeblatt seinen Arm erwischt und Markus H. hätte sich schwer verletzt: Ein Arbeitsunfall.
Bis zu 30 Prozent der Arbeitsunfälle, das sind rund 468.000 Unfälle pro Jahr, ereignen sich in Deutschland unter Alkoholeinwirkung. Es gilt: Wer regelmäßig Alkohol trinkt, steigert das eigene Unfallrisiko um 300 Prozent. Von den fast vierzig Millionen Arbeitnehmern in Deutschland - vom Arbeiter bis zum Manager - sind etwa zwei Millionen alkoholkrank. Eine erschreckende Zahl, auf die der Berufsgenossenschaftliche Arbeitsmedizinische und Sicherheitstechnische Dienst (BAD) in Bonn im Herbst 2007 aufmerksam gemacht hat.
Unternehmer verpflichtet sich auf Prävention
Es ist die Aufgabe der Berufsgenossenschaft, mit allen geeigneten Mitteln für die Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe zu sorgen. Zu den so genannten "Grundpflichten des Unternehmers" nach § 2 BGV A1 zählt, Mitarbeiter mit den geltenden Unfallverhütungsvorschriften vertraut zu machen. Darüber hinaus ist der Unternehmer dafür verantwortlich, dass Vorschriften und Regeln, die der Sicherheit dienen, im Betrieb dann auch eingehalten werden. Für Auszubildende, speziell für minderjährige, trägt der Ausbilder eine besondere Verantwortung im Rahmen der gesetzlichen Fürsorgepflicht. Der Chef entscheidet, ob ein Lehrling geistig, seelisch und körperlich in der Lage ist, eine bestimmte Aufgabe auszuführen, die volle Konzentration verlangt.
Begründeter Verdacht des Meisters genügt
Hat ein Vorgesetzter den begründeten Verdacht, einer seine Auszubildenden könnten vor Arbeitsbeginn Alkohol getrunken, Drogen konsumiert oder missbräuchlich Tabletten konsumiert haben, bleibt ihm nichts anderes übrig: Er muss seine Lehrlinge dann von ihren Aufgaben entbinden. Auch "wenn das gegen deren Willen geschieht", wie Karl-Thomas Wenchel, Sachgebietsleiter Arbeitspsychologie bei der BG Metall Süd, gegenüber der Handwerkskammer Region Stuttgart betont. Dass es schwierig ist, einen solchen "Tatbestand" eindeutig zu identifizieren, steht außer Frage. "Der Verdacht auf Alkohol kann also ausreichen", erläutert Wenchel. Der Experte für Suchtprävention und -bekämpfung begründet dies folgendermaßen: Der Gesetzgeber nimmt an, dass ein Meister durch seine Lebenserfahrung in der Lage ist, realistisch einzuschätzen, ob der Lehrling im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte ist. Dass sich jeder Vorgesetzte dennoch irren kann, wird vom Gericht billigend in Kauf genommen: Besser einmal zu viel eingegriffen, als einmal zu wenig.
Wenn’s sein muss bis zur Haustür bringen
Wenchel rät Arbeitgebern, betrunkene Auszubildende nicht nur nach Hause zu schicken, sondern sie durch eine weitere Person nach Hause begleiten zu lassen. Diese Vorgehensweise hat mehrere Gründe: Erstens soll vermieden werden, dass es auf dem Weg vom Betrieb bis zur Wohnung des Azubis zu einem Unfall kommt. Zweitens sollte sichergestellt werden, dass der Betroffene sich nicht in der nächsten Kneipe weiter betrinkt, sondern sich in den eigenen vier Wänden regeneriert. Idealer Weise wird der alkoholisierte Azubis einem Angehörigen übergeben. Keinesfalls - so Karl-Thomas Wenchel - dürfe der Arbeitgeber zulassen, dass der Auszubildende mit einem Kraftfahrzeug den Heimweg antritt. Zu seinem eigenen Schutz kann dem Auszubildenden sogar der Autoschlüssel abgenommen werden.. Bei minderjährigen Auszubildenden sollten auch die Erziehungsberechtigten über den Vorfall informiert werden.
Versicherungsschutz kann entfallen
Eine solche Vorgehensweise ist keinesfalls übertrieben, denn es gilt: Werden wissentlich Suchtkranke beschäftigt, kann der Versicherungsschutz durch die Berufsgenossenschaft entfallen. Bei Arbeitsunfällen, die auf Suchtmittel zurückzuführen sind, können Ausbildungsverantwortliche regresspflichtig gemacht werden.
Soweit muss es jedoch nicht kommen, wenn alle rechtzeitig die Notbremse ziehen. Markus H. wird von einem Kollegen nach dem Vorfall an der Sägemaschine nach Hause gebracht. Der Chef hat gehandelt. Vernünftig und verantwortungsbewusst. Die Mutter des betrunkenen Auszubildenden nimmt den Sprössling kopfschüttelnd in Empfang. Auch sie wird in Zukunft ein wachsames Auge auf den Umgang des Minderjährigen mit Alkohol werfen. Beim Gespräch mit seinem Meister versichert Markus, dass er in der Mittagspause zukünftig der Limonade den Vorzug gibt und Bier grundsätzlich ein Feierabendgetränk bleibt.





