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Aktuell - Sonderthema 2008

Wird im Betrieb getrunken, muss der Chef handeln

Experte rät, den "konstruktiven Leidensdruck" schrittweise zu erhöhen

Es gibt Angelegenheiten über die niemand gerne spricht, obwohl sie Tausendfach vorkommen. Jedes Jahr. In vielen Betrieben. Alkohol am Arbeitsplatz. Doch auch, wenn’s unangenehm ist - Chefs müssen sich dem Thema stellen. Aus Verantwortungsbewusstsein gegenüber ihren Auszubildenden und auch, um den alkoholisierten Auszubildenden zu schützen - vor sich selbst.

Symbolbild: Rote Karte für Alkoholmissbrauch

Karl-Thomas Wenchel, Sachgebietsleiter Arbeitspsychologie bei der Berufsgenossenschaft Metall Süd, rät Arbeitgebern eine mehrstufige Vorgehensweise an, verstoßen Auszubildende gegen das Alkoholverbot im Betrieb. Denn die Regel gilt uneingeschränkt: Wenn Auszubildende angetrunken im Betrieb erscheinen oder während der Arbeitszeit Alkohol konsumieren, hat ein Vorgesetzter sofort zu handeln.

Was ist also zu tun, wenn das was nicht vorkommen soll, eben doch vorkommt? Hat der Arbeitgeber den Verdacht, sein Lehrling könnte Alkohol getrunken haben, sollte er diesen von seiner momentanen Tätigkeit sofort entbinden. Je nach Situation kann es auch angebracht sein, die betreffende Person nach Hause bringen zu lassen. Erscheint der Auszubildende dann am nächsten Tag wieder zur Arbeit, sollte der Vorgesetzte eine mündliche Verwarnung aussprechen. Der Chef lässt es in der Regel dabei bewenden, sofern sich das Verhalten nicht wiederholt. Ein einmaliger Ausrutscher.

Wiederholter Alkoholmissbrauch: Abmahnung

Wenn ein Auszubildender jedoch häufiger trinkt, sollte der Chef ihn schriftlich abmahnen. Ist die betreffende Person minderjährig, bekommen auch die Eltern eine Kopie der Abmahnung. Manchmal ist es auch sinnvoll, Personal- oder Betriebsratsangehörige in ein Gespräch miteinzubeziehen. Dies erhöht in der Regel den "konstruktiven Leidensdruck", der nach Wenchels langjähriger Erfahrung nötig ist, um Mitarbeiter zu einer Verhaltensänderung zu bewegen. Lippenbekenntnisse reichen nicht aus. Dagegen stellen Alkoholtests eine konkrete Maßnahme dar. Dieser muss allerdings der Lehrling und bei unter 18-Jährigen auch der gesetzliche Vertreter zustimmen.

Kündigung

Eine verhaltensbedingte Kündigung kommt in Betracht, wenn der Auszubildende sporadisch trinkt. Denn dann kann der Lehrling sein Verhalten ändern. Tut er dies nicht, verstößt er gegen den Ausbildungsvertrag. Vorher muss der Betroffene jedoch meist mehrfach abgemahnt werden. Konsumiert der Auzubildende wiederholt Alkohol und das auch nachdem er wiederholt abgemahnt wurde, kann ihm außerordentlich gekündigt werden. Betrinkt sich der Lehrling zwar außerhalb des Betriebs, fällt aber deshalb wiederholt aus oder seine Konzentrations- und Leistungsfähigkeit lässt nach, stellt das ebenfalls einen Kündigungsgrund dar.

Die Gründe für eine verhaltensbedingte Kündigung sind vielfältig und müssen im Einzelfall geprüft werden. Dabei gilt die Regel: Je länger ein Ausbildungsverhältnis bisher störungsfrei besteht, desto strenger sind die Anforderungen an eine verhaltensbedingte Kündigung. Wenn die Abschlussprüfung in greifbare Nähe rückt, ist es schwierig, den Lehrling noch zu kündigen.

Ist der Lehrling dagegen alkoholkrank, kommt nur eine personenbedingte Kündigung in Frage: Wenn der Auszubildende nicht innerhalb der Ausbildungszeit gesunden kann oder er für den Ausbildungsberuf infolge der Krankheit nicht mehr geeignet ist. Zudem muss feststehen, dass entweder der Zweck des Ausbildungsverhältnisses nicht mehr erreichbar oder eine Weiterführung der Lehre für den Betrieb mit unzumutbaren Risiken verbunden ist. Im Unterschied zur verhaltensbedingten Kündigung kann dem Auszubildenden dann sein Alkoholkonsum nicht arbeitsrechtlich vorgeworfen werden. Eine vorherige Abmahnung ist deshalb auch nicht erforderlich.

Die Rückkehr erleichtern

Arbeitgeber schätzen in der Regel ihre Auszubildenden. Nicht die Person, sondern das Fehlverhalten ist das Problem. Um dem Auszubildenden eine Tür zur Rückkehr offen zu lassen, kann der Chef dem Alkoholkranken trotz Kündigung seinen Job wieder in Aussicht stellen - unter der Voraussetzung, dass dieser sich erfolgreich therapieren lässt. Eine solche Handreichung kann Suchtkranke motivieren, sich ihrem Problem zu stellen und Hilfs- und Therapieangebote anzunehmen.

Merkblatt

Die in diesem Beitrag empfohlenen Schritte haben wir in einem Stufenplan zusammengefasst, den Sie sich von dieser Seite aus herunterladen können:

Stufenplan (pdf-Dokument, 38,1 KB)


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Alkoholiker, Arbeitsplatz, Handlungsempfehlung, handeln, durchgreifen

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