Aktuell - Sonderthema 2009
Der Betrieb unter der Käseglocke
Insolvenz als Ausweg aus der Krise
Das Wort "Insolvenz" löst oft Verzweiflung bei den Betroffenen aus. Betriebsschließung, persönliche Niederlage und mangelnde Zukunftsperspektiven verbinden viele damit. Die Handwerkskammer Region Stuttgart schlüsselt auf, was wirklich dahinter steckt.

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Jahrelang läuft alles glatt. Doch dann wandern die Kunden scheinbar unbemerkt zur preiswerteren Konkurrenz ab. Als auch der Hauptkunde wegbricht, wird das Geld in der Betriebskasse knapp. Lieferanten überlassen ihre Ware nur noch gegen Vorkasse, Mitarbeiter murren über Lohnausfall, die Hausbank macht dicht, und schließlich weiß es die ganze Nachbarschaft: Dieser Betrieb steckt in der Krise. Ein Untergang, der in wirtschaftlich schwierigen Zeiten vor allem die Unternehmen trifft, die zuletzt nachlässiger agierten und sich Managementfehler wie eine schlechte Buchhaltung leisteten.
Die Null auf dem Firmenkonto
Konkurs, bankrott, insolvent, zahlungsunfähig: Es gibt viele Umschreibungen für den unternehmerischen Misserfolg. Bis 1999 unterlagen betriebliche Pleiten in Deutschland der in die Jahre gekommenen Konkurs- und Vergleichsordnung, die die zeitgemäßere Insolvenzverordnung ablöste. Seither existiert die Insolvenz als juristischer Begriff.
Zahlungsunfähigkeit wie drohende Zahlungsunfähigkeit sind zwei der drei Gründe, die zur Insolvenz führen können. Denn trotz offener Außenstände gilt: Wer keine liquiden Mittel mehr hat, um fällige Verbindlichkeiten zu begleichen, ist zahlungsunfähig. Schon bei drohender Zahlungsunfähigkeit ermöglicht der Gesetzgeber dem Unternehmen, einen Insolvenzantrag zu stellen und durch frühzeitiges Handeln eine erfolgreiche Sanierung voranzutreiben.
Die Überschuldung als dritter Insolvenzgrund betrifft nur juristische Personen wie eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder Aktiengesellschaft. Hintergrund: Ist das Stammkapital aufgebraucht, sind für die Gläubiger keine Mittel mehr vorhanden. Während der Einzelunternehmer unbeschränkt auch mit seinem Privatvermögen haftet, verfügt die juristische Person nur über ihr Betriebsvermögen und ist deshalb bei Überschuldung verpflichtet, den Gang zum Insolvenzgericht zu schultern, sonst macht sie sich strafbar.
Wahrnehmen und Aufrappeln
Liegt einer dieser Gründe vor, folgt ein Insolvenzantrag. Diesen stellt in 50 Prozent aller Fälle der Unternehmer selbst, die anderen Anträge stammen aus der Feder der Gläubiger, die gleichermaßen zur Antragsstellung berechtigt sind. Wird nach Prüfung des Insolvenzverwalters ein Verfahren eröffnet, müssen die Gläubiger innerhalb einer bestimmten Frist ihre Forderungen anmelden und erhalten anteilsmäßig eine Insolvenzquote. Das Verfahren sieht entweder die Betriebsauflösung oder eine Sanierung vor – darüber entscheidet die Gläubigerversammlung. Überzeugt das Sanierungskonzept, kann es außergerichtlich oder im Insolvenzverfahren mit dem Ziel umgesetzt werden, Betrieb und privates Familienvermögen zu erhalten.
An der Sanierung sind verschiedene Hoffnungsträger beteiligt. Einer von ihnen ist die Bundesagentur für Arbeit. Sie übernimmt ausstehende Gehälter der Mitarbeiter für bis zu drei Monate, was Personalkosten spart. Eine weitere Hilfe kann der Insolvenzverwalter selbst sein, der nicht nur nach betrieblichen Schwachstellen fahndet, sondern auch nachteilige Verträge lösen kann. Zusätzlich ist während der Sanierung einzelnen Gläubigern der Zugriff auf noch vorhandenes Vermögen verwehrt. So kann sich der Betrieb neu positionieren.
29.291 Unternehmen, davon 2200 in Baden-Württemberg, waren 2008 laut Statistischem Bundesamt insolvent. Der Online-Auftritt der Tagesschau hat herausgefunden, dass nur 640 Betriebe deutschlandweit sanierten. Auch hier gilt: Je früher der Betrieb seine Schieflage akzeptiert und handelt, desto wahrscheinlicher kann er sich der drohenden Pleite entziehen. Namhafte Unternehmen wie Schreibwarenhersteller Herlitz haben es vorgemacht. Und retteten sich.




