Aktuell - Sonderthema 2009
Beschränkte Haftung kann schrankenlos sein
Unternehmenskrisen werden für GmbH-Geschäftsführer schnell zu persönlichen Krisen
Die GmbH ist die Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Im Mittelstand ist diese Unternehmensform sehr beliebt - nicht zuletzt deshalb, weil sie das unternehmerische Risiko ihrer Gesellschafter auf die Höhe derer Einlagen beschränkt. Eigentlich. Denn es gibt eine Reihe von Ausnahmen, die diese Beschränkung aufheben. Gerade in Krisenzeiten bergen diese Regelungen Gefahren für den Geschäftsführer einer GmbH.

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Zunächst: Es stimmt schon, dass bei einer GmbH das Risiko auf die Einlage beschränkt ist – wenn er nicht mit seinem Privatvermögen für die Kredite der GmbH haftet. Ein Geschäftsführer – und mehr noch: ein Geschäftsführer, der auch noch Gesellschafter ist –, kann sich auf den Haftungsausschluss seines Privatvermögens aber nur so lange verlassen, wie er sich nichts zuschulden kommen lässt. In die Situation, gegen geltendes Recht zu verstoßen, kann er in einem notleidenden Unternehmen allerdings sehr schnell geraten, vor allem dann, wenn er außer mit dem GmbH-Gesetz auch noch mit der Insolvenzordnung in Konflikt gerät.
Es gibt eine doppelte Informationspflicht!
Der Geschäftsführer einer GmbH ist nach Paragraf 43 des GmbH-Gesetzes einer Sorgfaltspflicht für sein Unternehmen unterworfen. Sie verlangt von ihm unter anderem, dass er den Gesellschaftern Bescheid gibt, wenn das Unternehmen in eine wirtschaftliche Schieflage gerät. Das kann er natürlich nur beurteilen, wenn er über die Entwicklung seines Unternehmens informiert ist. Deshalb ist es auch seine Pflicht, sich über die Lage des Unternehmens auf dem Laufenden zu halten.
Verluste erfordern sofortiges Handeln
Wenn es dem Unternehmen so schlecht geht, dass sich Verluste einstellen, wird es für GmbH-Geschäftsführer brenzlig. Haben die Verluste das Stammkapital zur Hälfte aufgezehrt, muss er unverzüglich eine Gesellschafterversammlung einberufen und deren Teilnehmern Konzepte für Sanierungsmaßnahmen vorlegen.
Ohnehin gehört es zu den Aufgaben eines Geschäftsführers einer GmbH, für den Erhalt des Stammkapitals zu sorgen. So darf er keine Ausschüttungen an die Gesellschafter vornehmen, durch die das Stammkapital des Unternehmens gefährdet wird. Dafür haftet er sogar persönlich, falls er verbotswidrig gehandelt hat.
Ein schwierig zu lösendes Dilemma ist in diesem Zusammenhang die Pflicht, Umsatzsteuer und Lohnsteuer abzuführen und an die Sozialversicherung Arbeitnehmeranteile zu bezahlen. Der Geschäftsführer haftet persönlich für die Abführung dieser Beträge, kann aber durch das Verbot, das Stammkapital anzutasten, dieser Pflicht unter Umständen nicht nachkommen. Allerdings bietet ihm Paragraf 64 des GmbH-Gesetzes eine gewisse Rückendeckung: Nach dessen Satz 2 darf er das Stammkapital dann für Zahlungen verwenden, wenn das mit seiner Sorgfaltspflicht als ordentlichem und gewissenhaftem Geschäftsführer vereinbar ist.
Überschuldung verpflichtet zum Insolvenzantrag
Ein Insolvenzantrag kann unter Umständen keine Frage kühler Überlegung sein, sondern die schiere Pflicht eines Geschäftsführers. Die Insolvenzordnung verlangt von ihm dann einen Antrag zu stellen, wenn das Unternehmen überschuldet ist und keine positive Fortführungsprognose mehr besteht.
Drei Wochen Frist
Zahlungsunfähigkeit nach Paragraf 17 der Insolvenzordnung verpflichtet einen GmbH-Geschäftsführer auf alle Fälle, einen Insolvenzantrag zu stellen. Als zahlungsunfähig gilt das Unternehmen dann, wenn es mindestens zehn Prozent der bestehenden und fälligen Verbindlichkeiten nicht mehr begleichen kann oder wenn sich abzeichnet, dass das demnächst der Fall sein wird. Für den Insolvenzantrag bleiben dem Geschäftsführer drei Wochen Zeit. Diese Frist gilt auch, wenn der Betrieb wegen Überschuldung Insolvenzantrag stellen muss.
Insolvenzverschleppung
Schwere Probleme bekommt der Geschäftsführer einer GmbH, wenn die Umstände ihn dazu zwingen, einen Insolvenzantrag zu stellen, er das aber nicht tut. Auch wenn er die Antragstellung nur aus mangelnder Sachkenntnis versäumt, wird ihm das als Fahrlässigkeit angelastet, was immerhin mit einer Geldstrafe oder sogar einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr geahndet werden kann. Bis zu drei Jahren kann der Freiheitsentzug dauern, wenn der Geschäftsführer den Insolvenzantrag vorsätzlich verschleppt hat.
Diese sehr weit reichenden Regelungen sind im Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen, kurz: MoMIG, festgeschrieben, das zum 1. November 2008 in Kraft getreten ist.
Nicht ganz einfach ist es, den richtigen Zeitpunkt für einen Insolvenzantrag auszumachen. Ihn verfrüht zu stellen, kann ebenso rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen wie ein zu langes Warten. In diesem Fall haften Geschäftsführer, wenn die Gläubiger durch eine vorzeitige Liquidation des Unternehmens Schaden erleiden, obwohl noch nicht alle Sanierungsmöglichkeiten geprüft waren.
Durchgriffshaftung
Wenn ein GmbH-Geschäftsführer zivilrechtlich haftet, dann haftet er mit seinem gesamten pfändbaren Vermögen. Dazu zählen unter anderem seine Privatimmobilie und seine Ansprüche aus abgeschlossenen Kapitallebensversicherungen. Wurde der Geschäftsführer wegen Insolvenzvergehen gerichtlich verurteilt, dann haftet er für die Dauer von 30 Jahren für die früheren Verbindlichkeiten des Unternehmens und er genießt keine besonderen Pfändungsschutz.
GmbH & Co. KG
Mit der GmbH & Co. KG sieht das Recht eine Unternehmensform vor, die die Vorzüge der Personengesellschaften mit den Stärken von Kapitalgesellschaften kombinieren soll. Das funktioniert ganz gut, ist aber auch mit sehr spezifischen Problemen behaftet.
Die GmbH & Co. KG ist eigentlich eine Personengesellschaft, nämlich eine Kommanditgesellschaft. Ein oder mehrere Teilhafter - die Kommanditisten - tun sich mit einem Vollhafter - dem Komplementär - zusammen, um ihrem Unternehmen eine möglichst breite Kapitalbasis zu verschaffen. Die Komplementäre sind persönlich haftende Gesellschafter, deren Haftung bis ins private Vermögen reicht. Um diesen Umfang der Haftung zu beschränken, liegt es nahe, dass nicht nur natürliche Personen als Komplementäre in Frage kommen. Eine juristische Person tut es dafür auch. Deshalb kann eine GmbH als Komplementär fungieren, die wiederum nur in Höhe ihrer Einlagen für die Verbindlichkeiten der GmbH & Co. KG haftet. So versucht das Konstrukt der GmbH & Co. KG, für die Komplementäre die Folgen ihrer persönlichen Haftung zu begrenzen.
Kommt es zu einem Insolvenzverfahren, gilt aber dennoch sinngemäß alles, was in Zusammenhang mit der GmbH über die Pflichten des Geschäftsführers erläutert wurde, auch für den Geschäftsführer einer GmbH, die als juristische Person Komplementär einer GmbH & Co. KG ist: Bei Fahrlässigkeit oder Vorsatz greift auch dort die Haftung ins private Vermögen durch, und der Straftatbestand der Insolvenzverschleppung kann auch gegen den Geschäftsführer einer als Komplementär agierenden GmbH geltend gemacht werden.




