Aktuell - Sonderthema 2009
Weder Totengräber noch Messias
Interview mit Martin Wagner, Rechtsanwalt und Insolvenzverwalter
Er ist ein Fachmann für Insolvenzrecht. Er kennt nicht nur den Gerichtssaal, sondern auch die Praxis, denn seit 2001 bringt er als "Lotse" insolvente Betriebe wieder in ruhigeres Fahrwasser. Der Stuttgarter Rechtsanwalt Martin Wagner spricht mit der Handwerkskammer Region Stuttgart über die Tätigkeit eines Insolvenzverwalters und erklärt das Insolvenzverfahren.

Bild: Wagner & Partner
Handwerkskammer: Deutschlandweit gibt es zirka 1600 Insolvenzverwalter, Tendenz steigend. Kann jeder diese Aufgabe übernehmen?
Martin Wagner: Nein. Für ein Insolvenzverfahren muss das Gericht nach § 56 InsO eine geeignete Person bestellen und gewährleisten, dass am Ende für das insolvente Unternehmen wie auch für die Gläubiger ein optimales Ergebnis erreicht wird. Die Tätigkeit des Insolvenzverwalters hat sich in den vergangenen Jahren zum Beruf verfestigt. Zudem haben sich die Mitglieder des Verbands Insolvenzverwalter Deutschlands e.V. in der Satzung verpflichtet, ein Qualitätsmanagementsystem zu installieren und dieses durch eine Zertifizierungsstelle nach ISO 9001 bescheinigen zu lassen.
Seit 2001 sind Sie auch als Insolvenzverwalter tätig. Nach welchen Kriterien entscheidet das Gericht, wen es zum Insolvenzverwalter bestellt?
Das Gericht führt eine sogenannte Vorauswahlliste über Personen, die grundsätzlich als Insolvenzverwalter geeignet erscheinen. Steht das zu vergebende Verfahren fest, berücksichtigt es in seiner konkreten Wahl unter anderem vorhandene Branchenkenntnisse oder spezielle Kontakte der gelisteten Verwalter. Insbesondere bei größeren Verfahren muss der bestellte Insolvenzverwalter über einen notwendigen "Unterbau" wie qualifizierte Mitarbeiter und eine insolvenzspezifische Software verfügen.
Interne und externe Gründe
Wie ein Damoklesschwert schwebt das Wort "insolvent" über dem Kopf eines Unternehmers, der seine Rechnungen nicht mehr zahlen kann. Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung sind Insolvenzgründe. Trotzdem hofft der Unternehmer in vielen Fällen, dass sein Betrieb sich wieder erholt und er die Insolvenz umgeht. Oft scheitert diese Hoffnung. Worin liegen die Ursachen des Misserfolges und wann sollte er aus Ihrer Sicht sich insolvent melden?
Dass es in seinem Betrieb nicht "rund läuft", merkt der Unternehmer, sobald die Aufträge schwinden. Trotzdem ist es für ihn schwierig, die Ursachen dafür zu finden. Sind es externe Gründe? Es gibt Sparten, die immer bestimmten Schwankungen unterliegen, wogegen der Inhaber nur wenig tun kann. Als einen internen Grund habe ich festgestellt, dass Handwerker keine Büroarbeit mögen. Man sieht sich als Handwerker und mag die Tätigkeit draußen beim Kunden. Rechnungen werden oft zu spät geschrieben und bleiben ungemahnt liegen, bis die Kunden sie endlich begleichen. Der Handwerker wird in diesen Fällen zur Bank seiner Kundschaft, während er selbst teure Überziehungszinsen zahlt. Außerdem muss der Handwerker ein Supermensch sein. Er muss Marketing mit blickeinfangenden Anzeigen betreiben, spitze in Mitarbeiterführung sein, professionelle Aufträge schreiben können, bei den Kunden vor Ort sein und zudem die Buchhaltung führen. Das alles bewältigt er nicht immer mit der erforderlichen Intensität. Stillstand kann eine weitere Ursache sein. Handwerker sollten sich fachlich weiterbilden, um auf dem neuesten Stand zu bleiben. Das stellt eine zeitliche Zusatzbelastung dar, trotzdem bewegt sich der Markt. Aber auch persönliche Gründe wie Krankheit und familiäre Probleme können die betriebliche Talfahrt anstoßen. Führen die erwähnten Ursachen zu einer schlechten Geschäftslage, ist zunächst Eigeninitiative gefordert. Der Betriebsinhaber muss schauen, wie es um sein Unternehmen steht. Unterstützung hierzu bietet die Handwerkskammer an.
Wenn ein Unternehmer trotz Zahlungsunfähigkeit keine Insolvenz anmeldet, macht er sich dann wegen einer Insolvenzverschleppung strafbar?
Es besteht eine große Gefahr, sich im Falle einer Zahlungsunfähigkeit strafbar zu machen. Dies gilt insbesondere für Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder den Vorstand einer Aktiengesellschaft. Ein Handwerker als Einzelunternehmer hingegen haftet nicht nur nicht mit seinem Betriebs-, sondern auch mit seinem Privatvermögen. Daher verpflichtet ihn das Gesetz bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung nicht, sich insolvent zu melden. Bei dem Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist das anders. Da weist bereits der Name darauf hin, dass den Gläubigern als Haftungsmasse oft nur das Stammkapital zur Verfügung steht. Ist dieses Haftungsvermögen aber ganz oder auch nur teilweise nicht mehr vorhanden, ist der Geschäftsführer verpflichtet, einen Insolvenzantrag zu stellen. Bleibt dieser aus, weil der Geschäftsführer auf bessere Tage hofft, begeht er eine Insolvenzverschleppung und macht sich strafbar. Das zieht in der Regel eine Geld- oder Freiheitsstrafe nach sich. Neben der strafrechtlichen Haftung gibt es aber auch eine zivilrechtliche Haftungsgefahr für den Geschäftsführer. Hat er die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung erkannt, veranlasst aber dennoch bestimmte Zahlungen, läuft er Gefahr, diese Ausgaben später nach Aufforderung durch den Insolvenzverwalter aus seinem Privatvermögen an die Insolvenzmasse zu zahlen.
Wie bemerken die Gläubiger wie das Finanzamt und die Sozialversicherungsträger die problematische Situation des Betriebes?
Das Finanzamt wird bei einem Einzelunternehmer aufmerksam, wenn er die Umsatzsteuervoranmeldung nicht mehr abgibt, oder er gibt diese zwar ab, zahlt aber die Beträge nicht. Eine fehlende Steuererklärung und unbezahlte Lohnsteuerbeiträge sind weitere Indizien. Die Krankenkassen erhalten keine Sozialversicherungsbeiträge mehr, und was besonders misslich ist: Die Arbeitnehmeranteile, die der Unternehmer zahlen muss, sind eigentlich Vermögensbestandteile des Mitarbeiters. Wenn der Arbeitgeber diese Arbeitsnehmeranteile nicht mehr abführt, macht er sich strafbar. Die Finanzverwaltung und die Sozialversicherungsträger haben ihre Vorrechte aus der früheren Konkursordnung verloren und stellen daher frühzeitig einen Insolvenzantrag.
Der Unternehmer stellt beim Insolvenzgericht einen Insolvenzantrag, füllt das gerichtliche Formular aus, legt seine wirtschaftliche Situation dar. Kann der Unternehmer diesen Antrag ohne fachliche Beratung alleine stellen?
Ein Unternehmer, der eine ordnungsgemäße Buchhaltung hat, ist sicherlich in der Lage, einen formell und inhaltlich richtigen Insolvenzantrag zu stellen. Fehlen Unterlagen oder sind diese unvollständig, fordert ihn das Insolvenzgericht auf, diese nachzureichen. Es ist aber nicht zwingend erforderlich, bei Antragstellung fachliche Beratung hinzu zu ziehen.
Was passiert, nachdem der Antrag gestellt ist und das Gericht einen Insolvenzverwalter benannt hat?
Das Gericht bestellt zunächst einen vorläufigen Insolvenzverwalter, der prüfen soll, ob tatsächlich ein Insolvenzgrund (Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung) gegeben ist. Er hat zudem prüfen, welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens bestehen und ob das schuldnerische Vermögen die Verfahrenskosten decken wird. Grundsätzlich wird ein Verfahren nur eröffnet, wenn die Insolvenzmasse ausreicht, um die Gerichtskosten und die Vergütung des Insolvenzverwalters zu decken. Schließlich überreicht der vorläufige Insolvenzverwalter dem Gericht ein Gutachten, in welchem er empfiehlt, das Verfahren zu eröffnen oder nicht. Wird es eröffnet, bestimmt das Gericht für die Gläubiger einen besonderen Berichtstermin, bei dem der Insolvenzverwalter die Situation des Betriebes erläutert und erklärt, ob der Betrieb geschlossen werden muss oder sanierungsfähig ist. Was mit dem Unternehmen passiert, entscheidet die Gläubigerversammlung.
"Je früher der Unternehmer einen Insolvenzantrag stellt, desto besser"
Wie hoch sind die Chancen, dass es zur Sanierung kommt?
Es gilt der Grundsatz: Je früher der Unternehmen einen Insolvenzantrag stellt, desto besser sind die Möglichkeiten, den Betrieb zu sanieren. Um eine Krise zu beseitigen, steckt der typische Handwerker in schwierigen Zeiten immer noch Privatvermögen in seinen Betrieb, belastet die Privatimmobilie oder leiht sich aus dem Bekanntenkreis Geld. Doch je länger er wartet, desto schwieriger wird es, aus diesem Kreislauf wieder heraus zu kommen. Sanierungsmaßnahmen sind meist kostenintensiv, das hierfür benötigte Geld aber fehlt, weil es zuvor in den Betrieb investiert wurde, ohne entsprechende Ergebnisse erbracht zu haben.
Was geschieht mit dem Unternehmen, bei dem kein Insolvenzverfahren eröffnet wird?
Wird ein Insolvenzantrag abgewiesen, führt das bei Kapitalgesellschaften zur gesellschaftsrechtlichen Auflösung. Gewerbetreibende müssen mit einer Gewerbeuntersagung rechnen beziehungsweise können sie die Gewerbeerlaubnis wegen wirtschaftlicher Unzuverlässigkeit verlieren. Bei natürlichen Personen erfolgt die Abweisung eines Insolvenzantrags mangels Masse nur noch ausnahmsweise. Jede natürliche Person kann einen Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten stellen. Daraus folgt, dass der Schuldner keine Verfahrenskosten trägt, sondern die Staatskasse diese verauslagt.
Schauen wir über die deutsche Grenze hinaus. Gibt es in der Europäischen Union einheitliche Vorgaben in Sachen Insolvenzrecht?
Deutsche Unternehmer haben Gläubiger, Tochterunternehmen oder Niederlassungen im Ausland, so dass der wirtschaftliche Zusammenbruch eines Unternehmens sich über nationale Grenzen auswirken kann. Deshalb wird das internationale Insolvenzrecht zunehmend bedeutender. Am 31. Mai 2002 ist die EuInsVO (Europäische Verordnung über Insolvenzverfahren) in Kraft getreten. Das Gesetz gilt innerhalb der Europäischen Union mit Ausnahme von Dänemark. Als europäisches Recht geht diese Verordnung dem inländischen deutschen Recht vor.
Die Wirtschaft durchläuft aktuell schwierige Zeiten, und nicht jedes Unternehmen wird diese Krise überstehen. Hat die Zahl der Insolvenzverfahren in den letzten Monaten zugenommen?
Die Zahl der Unternehmensinsolvenzen ist im erstem Quartal 2009 um zirka 10 Prozent gestiegen. Nach den Prognosen - insbesondere der Kreditwirtschaft - wird die Zahl der Insolvenzen aber im zweiten Halbjahr 2009 deutlich höher ausfallen.
Haben Sie Veränderungen in der Beratung bemerkt?
Die Beratungsnachfragen ist in den letzten Wochen häufige geworden. Das Thema "Insolvenz" ist durch die Krisen von Großunternehmen wie Hertie, Opel, Archandor, Märklin verstärkt in den Medien eingegangen. Es wird nun auch vermehrt nach Sanierungsmöglichkeiten außerhalb und auch innerhalb eines Insolvenzverfahrens nachgefragt.
"Hemmschwelle, sich zu einer eigenen wirtschaftlichen Unternehmenskrise zu bekennen"
Warum tun sich Kammern und Verbände so schwer, genügend Teilnehmer für Beratungsseminare zum Thema "Insolvenz" zu finden. Ist das ein Tabuthema?
Das Wort "Insolvenz" ist sehr negativ besetzt. Viele setzen "Insolvenz" mit Betriebsstilllegung gleich, gepaart mit einer gesellschaftlichen Ächtung. Um Missverständnisse vorzubeugen: Derzeit werden im Insolvenzverfahren noch deutlich mehr Unternehmen liquidiert als saniert. Trotzdem ist ein generelles Umdenken zwingend erforderlich, denn eine wirtschaftliche Krise ist oft wie eine unverschuldete Krankheit. Je früher die Diagnose gestellt wird und die Behandlung beginnt, desto größer sind die Heilungschancen. Das gilt auch bei einer Unternehmenskrise. Die Hemmschwelle, sich zu einer eigenen wirtschaftlichen Unternehmenskrise zu bekennen, ist sehr hoch. Man müsste sich eingestehen: "Ich habe ein wirtschaftliches Problem!" Trotzdem kann jeder Unternehmer aus unterschiedlichen Gründen in die wirtschaftliche Schieflage geraten und viele Handwerker, bei denen im Insolvenzverfahren die Sanierung gelingt, fragen sich später: "Warum bin ich diesen Weg nicht früher gegangen?" Es gibt viele Möglichkeiten, Unternehmen im Insolvenzverfahren so fortzuführen und schließlich zu sanieren, dass sie sich später eigenständig wieder am Markt behaupten können. Man muss oft nur an ein paar Stellschrauben drehen.
Wie kann das Schicksal eines Unternehmers aussehen, wenn er seinen Betrieb schließen muss?
Für Einzelunternehmer gibt es in Deutschland keinen besonderen Sozialschutz und kein soziales Netz, das ihn auffängt. Da er in der Regel keine Pflichtverpflichtungen bezahlen muss, muss er anderweitig für die Altersrente vorsorgen, indem er beispielsweise eine Kapital- oder Rentenversicherung abschließt. Da der Einzelunternehmer im Insolvenzverfahren nicht nur mit seinem Betriebs-, sondern auch mit seinem Privatvermögen haftet, besteht die Gefahr, dass auch dieses Vermögen verwertet wird.
Existiert in Deutschland kein Ansatz zum Sozialschutz?
Am 31.03.2007 ist das Gesetz zum Pfändungsschutz der privaten Altersvorsorge Selbstständiger in Kraft getreten. Demnach sind nun Kapitallebens- und Rentenversicherungen unter bestimmten Voraussetzungen vor dem Zugriff von Gläubigern geschützt.
Ein Betrieb wird zerschlagen. Darf der Unternehmer nach diesem Scheitern sich erneut wieder selbstständig machen?
Der betroffene Schuldner kann wieder selbstständig tätig werden. Dies gilt auch dann, wenn das Insolvenzverfahren noch nicht abgeschlossen ist. Es gibt überdies Fälle, in denen der Insolvenzverwalter den Geschäftsbetrieb aus der Insolvenzmasse freigibt. Der Unternehmer übt seine ursprüngliche Geschäftstätigkeit weiter aus, aber muss einen bestimmten Teil des Gewinnes an die Insolvenzmasse abführen.




