Aktuell - Sonderthema 2/2003
Grundsätzliches
Nachgelesen: Was bedeuten die rechtlichen Grundlagen der Abfallentsorgung für Sie?
Die Abfallwirtschaft folgt einem Grundprinzip, das da lautet: Erst Abfälle vermeiden, dann Abfälle verwerten und nur, was übrigbleibt, sicher entsorgen. Dieser Gedanke findet sich seit 1996 im Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG). Es definiert den rechtlichen Rahmen für die Abfallentsorgung bundesweit.

Aus gesetzgeberischer Sicht beginnt Abfallentsorgung bei der Entwicklung eines Produkts. Die Verantwortung für die sichere Abfallentsorgung liegt damit bei allen, die bei Produktion oder Verarbeitung Abfälle verursachen.
Doch was ist Abfall, und was nicht? "Alles was nicht Produkt ist, ist Abfall" besagt die Abfalldefinition des KrW-/AbfG in ihrem Kern. Das beinhaltet all das, was nicht zu einem bestimmten Zweck hergestellt wurde, um eine Nachfrage zu befriedigen. Auf der anderen Seite kann ein Produkt auch irgendwann zu Abfall werden.
Zusätzlich zum KrW-/AbfG gelten im Abfallrecht Vorgaben der Verwaltungsebenen von Ländern und Kreisen bzw. kreisfreien Städten. Daher ist es für Sie als Abfallerzeuger wichtig, auch diese Vorschriften zu beachten.
Nach dem Gedanken des KrW-/AbfG sind die Erzeuger von Abfall für dessen verantwortungsvolle, legale Entsorgung zuständig. Der Abfallerzeuger ist für die Trennung, Lagerung, Abholung (oder Ablieferung) sowie die Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Entsorgung verantwortlich und haftbar. Ganz gleich, ob die Stoffe wiederverwertet oder beseitigt werden.
Die Konsequenzen dieser Verantwortung für die Betriebe zeigen sich beispielsweise bei der Entsorgersuche. Da diese als Abfallerzeuger haftbar sind, empfiehlt es sich für den Betrieb, den Entsorger genau zu prüfen bevor er ihn mit der Abfallentsorgung beauftragt. Nützliche Tipps, Erfahrungsberichte und Interviews rund um das Thema Abfallentsorgung finden Sie in den übrigen Kapiteln.




