Handwerkskammer Region Stuttgart

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Aktuell - Sonderthema 2/2003

Trennungsgedanken

Tonne eins, zwei oder drei?

Die Frage des richtigen Einordnens stellt sich nicht nur im Straßenverkehr. Eine vernünftige Mülltrennung zahlt sich aus. Und das häufig genug in barer Münze.

Symbolbild: Mülltrennungs-ABC

Für eine ordnungsgemäße Verwertung bzw. Beseitigung von Abfällen ist eine möglichst genaue Bestimmung der Abfälle notwendig. Welche Abfälle in Ihrem Betrieb anfallen, können Sie selbst am besten ermessen. Die richtigen Tonnen und Container sollten Sie jedenfalls parat haben, denn nach der neuen Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) müssen bestimmte Abfallarten bis zu ihrer Abholung oder Anlieferung getrennt aufbewahrt werden.

Die Zuordnung der Abfallschlüssel zu den Abfällen müssen die Betriebe als Abfallerzeuger selbst vornehmen. In zweifelhaften Fällen ist eine Analyse des Abfalls notwendig, auf deren Basis die Entscheidung für einen bestimmten Abfallschlüssel gefällt wird. Die praktische Umsetzung der gesetzlich geforderten Schritte zur Entsorgung (Analyse, Einstufung, Nachweispflichten) stellt handwerkliche Betriebe allerdings unter eine bürokratische Belastungsprobe. Nicht immer geht die Einstufung von Abfall schnell und unkompliziert; die Dokumentationspflichten sind vielfältig. Als Service bieten die meisten Entsorger ihre Hilfe bei der Einstufung und Dokumentation an. Der Verbleib der Abfälle muss sowohl vom Abfallerzeuger als auch vom Entsorger dokumentiert und nachgewiesen werden.

Die Abfallverzeichnisverordnung (AVV) regelt die Klassifizierung und die Benennung der Abfallarten einheitlich und verbindlich. Sie ordnet jeder Abfallart einen sechsstelligen Schlüssel zu, wobei die Einstufung der Abfälle nach ihrer Herkunft geschieht. So sind beispielsweise gewerbliche Siedlungsabfälle deswegen gewerbliche und nicht private Siedlungsabfälle, weil sie eben nicht aus privaten Haushalten stammen.

Gewerbliche Siedlungsabfälle

Bei der Trennung von Abfall lohnt es sich, beim Gewerbeabfall zu beginnen. Denn hier fällt häufig die größte Abfallmenge an. Die Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) schreibt für gewerbliche Siedlungsabfälle eine getrennte Sammlung, Lagerung, Beförderung und Verwertung vor. Folgende Abfallfraktionen sollten Sie deshalb getrennt lagern und sammeln:


Abfallfraktion Abfallschlüssel
Papier/ Pappe 20.01.01
Glas 20.01.02
Kunststoffe 20.01.39
Metalle 20.01.40
biologisch abbaubare Küchen-
und Kantinenabfälle
biologisch abbaubare
Garten- und Parkabfälle
Marktabfälle
20.01.08

20.02.01

20.03.02
Handelt es sich bei gewerblichen Siedlungsabfällen um ein Abfallgemisch, das verbrannt werden soll, dürfen nach § 6 GewAbfV folgende Abfälle nicht enthalten sein:

Glas
Metalle
mineralische Abfälle
biologisch abbaubare Küchen- und Kantinenabfälle
biologisch abbaubare Garten- und Parkabfälle
Marktabfälle

Bau- und Abbruchabfälle

Die Gewerbeabfallverordnung regelt in § 8 auch den Umgang mit Abfällen aus Bau- und Abbrucharbeiten. Damit diese einer möglichst hochwertigen Verwertung zugeführt werden können, müssen folgende Abfallarten getrennt gesammelt, gelagert und befördert werden:


Abfallfraktion
(wenn sie keine gefährlichen Stoffe enthält)
Abfallschlüssel
Glas 17.02.02
Kunststoff 17.02.03
Metalle 17.04.01 bis
17.04.07, 17.04.11
Beton 17.01.01
Ziegel 17.01.02
Fliesen, Ziegel und Keramik 17.01.07

Altholz

Für die Sammlung und Lagerung von Altholz gilt die neue Altholzverordnung (AltholzV). Seit ihrem Inkrafttreten am 1. März 2003 darf Altholz nicht mehr deponiert werden, sondern gehört verwertet oder verbrannt. Der Betrieb, bei dem Altholz anfällt, muss verschiedene Dokumentations- und Nachweispflichten beachten. Fällt pro Tag mehr als ein Kubikmeter Altholz an, muss es nach Altholzkategorien getrennt gesammelt, gelagert und erfasst werden. Es gibt folgende Altholzkategorien:


Kategorie Beispiele
A I Naturbelassenes Altholz sowie mechanisch bearbeitetes Holz,
das nur unerhelbich mit holzfremden Stoffen verunreinigt wurde
A II Verleimtes, gestrichenes, beschichtetes, lackiertes oder anderweitig
behandeltes Altholz ohne halogenorganische Verbindungen und
ohne Holzschutzmittel
A III Altholz ohne halogenorganische Verbindungen in der Beschichtung
und ohne Holzschutzmittel
A IV Mit Holzschutzmitteln behandeltes Altholz (Bahnschwellen, Leitungsmaste,
Rebpfähle u.ä.) sowie sonstiges Altholz das den Kategorien A I bis III nicht
zugeordnet werden konnte (z.B. mit Teerölen behandeltes Altholz)

Sonderabfälle

Gefährliche bzw. besonders überwachungsbedürftige Stoffe verlangen besondere Aufmerksamkeit und produzieren auch mehr Verwaltungsaufwand. Zuerst einmal gilt: Trennen Sie alles, was mit einem vernünftigen Aufwand getrennt werden kann. Wandern nämlich harmlose Abfälle wie Plastikmüll gemeinsam mit gefährlicheren Stoffen in einen Container, gilt der gesamte Container als Sondermüll. Kein Entsorger trennt ein solches Müllgemisch noch nachträglich. Müll, der gefährlicher ist, ist auch teurer in seiner Entsorgung. Und diese Zusatzkosten tragen Sie.

Ob der Abfall, der produziert wird, als gefährlich einzustufen ist, darüber entscheiden die neuen gesetzlichen Regelungen. Gefährliche Stoffe sind nach der AVV mit einem Sternchen gekennzeichnet. Über die enthaltenen Stoffe geben in gewissem Maße Lieferverpackungen Aufschluss. Auf jeden Fall können Sie alle wichtigen Informationen dem EG-Sicherheitsdatenblatt entnehmen, das der Hersteller bei jeder Lieferung automatisch beifügen muss. Sollten Sie sich nicht sicher sein, wenden Sie sich mit der Analyse an Ihren Entsorger.

Kompetente Beratung in Sachen Sonderabfälle gibt es auch bei den Fachleuten der Sonderabfallagentur Baden-Württemberg (SAA) oder von Dr. Manfred Kleinbielen, Umweltberater der Handwerkskammer Region Stuttgart. Betriebe können sich auch direkt von ihrem Entsorger über die Einstufung des Abfalls und die Nachweispflichten beraten lassen. Ansprechpartner in Sachen Abfalltrennung gibt es auch bei den zuständigen Landkreisen und Städten.


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