Aktuell - Sonderthema 2/2003
Trennungsgedanken
Tonne eins, zwei oder drei?
Die Frage des richtigen Einordnens stellt sich nicht nur im Straßenverkehr. Eine vernünftige Mülltrennung zahlt sich aus. Und das häufig genug in barer Münze.

Für eine ordnungsgemäße Verwertung bzw. Beseitigung von Abfällen ist eine möglichst genaue Bestimmung der Abfälle notwendig. Welche Abfälle in Ihrem Betrieb anfallen, können Sie selbst am besten ermessen. Die richtigen Tonnen und Container sollten Sie jedenfalls parat haben, denn nach der neuen Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) müssen bestimmte Abfallarten bis zu ihrer Abholung oder Anlieferung getrennt aufbewahrt werden.
Die Zuordnung der Abfallschlüssel zu den Abfällen müssen die Betriebe als Abfallerzeuger selbst vornehmen. In zweifelhaften Fällen ist eine Analyse des Abfalls notwendig, auf deren Basis die Entscheidung für einen bestimmten Abfallschlüssel gefällt wird. Die praktische Umsetzung der gesetzlich geforderten Schritte zur Entsorgung (Analyse, Einstufung, Nachweispflichten) stellt handwerkliche Betriebe allerdings unter eine bürokratische Belastungsprobe. Nicht immer geht die Einstufung von Abfall schnell und unkompliziert; die Dokumentationspflichten sind vielfältig. Als Service bieten die meisten Entsorger ihre Hilfe bei der Einstufung und Dokumentation an. Der Verbleib der Abfälle muss sowohl vom Abfallerzeuger als auch vom Entsorger dokumentiert und nachgewiesen werden.
Die Abfallverzeichnisverordnung (AVV) regelt die Klassifizierung und die Benennung der Abfallarten einheitlich und verbindlich. Sie ordnet jeder Abfallart einen sechsstelligen Schlüssel zu, wobei die Einstufung der Abfälle nach ihrer Herkunft geschieht. So sind beispielsweise gewerbliche Siedlungsabfälle deswegen gewerbliche und nicht private Siedlungsabfälle, weil sie eben nicht aus privaten Haushalten stammen.
Gewerbliche Siedlungsabfälle
Bei der Trennung von Abfall lohnt es sich, beim Gewerbeabfall zu beginnen. Denn hier fällt häufig die größte Abfallmenge an. Die Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) schreibt für gewerbliche Siedlungsabfälle eine getrennte Sammlung, Lagerung, Beförderung und Verwertung vor. Folgende Abfallfraktionen sollten Sie deshalb getrennt lagern und sammeln:
| Abfallfraktion | Abfallschlüssel |
| Papier/ Pappe | 20.01.01 |
| Glas | 20.01.02 |
| Kunststoffe | 20.01.39 |
| Metalle | 20.01.40 |
| biologisch abbaubare Küchen- und Kantinenabfälle biologisch abbaubare Garten- und Parkabfälle Marktabfälle |
20.01.08 20.02.01 20.03.02 |
| Glas |
| Metalle |
| mineralische Abfälle |
| biologisch abbaubare Küchen- und Kantinenabfälle biologisch abbaubare Garten- und Parkabfälle Marktabfälle |
Bau- und Abbruchabfälle
Die Gewerbeabfallverordnung regelt in § 8 auch den Umgang mit Abfällen aus Bau- und Abbrucharbeiten. Damit diese einer möglichst hochwertigen Verwertung zugeführt werden können, müssen folgende Abfallarten getrennt gesammelt, gelagert und befördert werden:
| Abfallfraktion (wenn sie keine gefährlichen Stoffe enthält) |
Abfallschlüssel |
| Glas | 17.02.02 |
| Kunststoff | 17.02.03 |
| Metalle | 17.04.01 bis 17.04.07, 17.04.11 |
| Beton | 17.01.01 |
| Ziegel | 17.01.02 |
| Fliesen, Ziegel und Keramik | 17.01.07 |
Altholz
Für die Sammlung und Lagerung von Altholz gilt die neue Altholzverordnung (AltholzV). Seit ihrem Inkrafttreten am 1. März 2003 darf Altholz nicht mehr deponiert werden, sondern gehört verwertet oder verbrannt. Der Betrieb, bei dem Altholz anfällt, muss verschiedene Dokumentations- und Nachweispflichten beachten. Fällt pro Tag mehr als ein Kubikmeter Altholz an, muss es nach Altholzkategorien getrennt gesammelt, gelagert und erfasst werden. Es gibt folgende Altholzkategorien:
| Kategorie | Beispiele |
| A I | Naturbelassenes Altholz sowie mechanisch bearbeitetes Holz, das nur unerhelbich mit holzfremden Stoffen verunreinigt wurde |
| A II | Verleimtes, gestrichenes, beschichtetes, lackiertes oder anderweitig behandeltes Altholz ohne halogenorganische Verbindungen und ohne Holzschutzmittel |
| A III | Altholz ohne halogenorganische Verbindungen in der Beschichtung und ohne Holzschutzmittel |
| A IV | Mit Holzschutzmitteln behandeltes Altholz (Bahnschwellen, Leitungsmaste, Rebpfähle u.ä.) sowie sonstiges Altholz das den Kategorien A I bis III nicht zugeordnet werden konnte (z.B. mit Teerölen behandeltes Altholz) |
Sonderabfälle
Gefährliche bzw. besonders überwachungsbedürftige Stoffe verlangen besondere Aufmerksamkeit und produzieren auch mehr Verwaltungsaufwand. Zuerst einmal gilt: Trennen Sie alles, was mit einem vernünftigen Aufwand getrennt werden kann. Wandern nämlich harmlose Abfälle wie Plastikmüll gemeinsam mit gefährlicheren Stoffen in einen Container, gilt der gesamte Container als Sondermüll. Kein Entsorger trennt ein solches Müllgemisch noch nachträglich. Müll, der gefährlicher ist, ist auch teurer in seiner Entsorgung. Und diese Zusatzkosten tragen Sie.
Ob der Abfall, der produziert wird, als gefährlich einzustufen ist, darüber entscheiden die neuen gesetzlichen Regelungen. Gefährliche Stoffe sind nach der AVV mit einem Sternchen gekennzeichnet. Über die enthaltenen Stoffe geben in gewissem Maße Lieferverpackungen Aufschluss. Auf jeden Fall können Sie alle wichtigen Informationen dem EG-Sicherheitsdatenblatt entnehmen, das der Hersteller bei jeder Lieferung automatisch beifügen muss. Sollten Sie sich nicht sicher sein, wenden Sie sich mit der Analyse an Ihren Entsorger.
Kompetente Beratung in Sachen Sonderabfälle gibt es auch bei den Fachleuten der Sonderabfallagentur Baden-Württemberg (SAA) oder von Dr. Manfred Kleinbielen, Umweltberater der Handwerkskammer Region Stuttgart. Betriebe können sich auch direkt von ihrem Entsorger über die Einstufung des Abfalls und die Nachweispflichten beraten lassen. Ansprechpartner in Sachen Abfalltrennung gibt es auch bei den zuständigen Landkreisen und Städten.




