Aktuell - Sonderthema 10/2000
VOB 2000: Einschneidende Änderungen in Sicht
Aus für unkontrolliertes Subunternehmertum
Die Neufassung der Verdingungsordnung für Bauleistungen, kurz VOB genannt, bringt viel Neues. Vor allem begrüßt das Handwerk, dass die Position der Auftragnehmer durch eine Änderung der Zahlungsmodalitäten verbessert wird. Die Handwerkskammer informiert am 25. Oktober 2000 bei einem Abendseminar über die neuen Chancen für den Bieter.

Der Deutsche Verdingungsausschuss für Bauleistungen (DVA) hat nach mehrjährigen Beratungen jetzt die Neufassung der VOB vorgelegt. Sie beinhaltet auch die Umsetzung der EU-Änderungsrichtlinien zum öffentlichen Auftragswesen. "Dem Handwerk bieten die neuen Inhalte wesentlich bessere Chancen", erklärt Hans Pfarr aus Albstadt, Vertreter des Handwerks im DVA. Die Position der Betriebe sei damit entscheidend gestärkt. Pfarr ist sich sicher, dass "fehlerhafte Auftragsvergaben zum Nachteil der Unternehmen künftig verhindert werden können."
"Als verbindliche Grundlage für alle öffentlichen Bauaufträge in Deutschland ist die VOB Maßstab für solide Verträge und ein faires Vergabeverfahren", bezeichnet Dipl.-Ing. (FH) Dietrich Pelka, Fachmann für Vergabefragen der Handwerkskammer, die Bedeutung der VOB. "Die Anpassung des Vergabeinstruments war mehr als notwendig. Aber so kurz vor der Einführung der Änderungen ist die Information der Betriebe über die Neuerungen nun das Allerwichtigste."
Sicherheitsleistungen tabu
Neu sein wird, dass bei beschränkten Ausschreibungen sowie freihändiger Vergabe keine Sicherheitsleistungen mehr verlangt werden. Die Leistungsfähigkeit der Bieter werde schließlich vorher von der Vergabestelle überprüft, heißt es vom Verdingungsausschuss. Transparenz zieht auch ein bei Nebenangeboten und Änderungsvorschlägen. Diese müssen jetzt in den Verdingungsunterlagen an festgelegter Stelle aufgeführt sein. Gleiches gilt für Preisnachlässe ohne Bedingungen. Pelka: "Die Regelung dient ganz klar der besseren Übersichtlichkeit und damit der Vergleichbarkeit verschiedener Angebote." Im Gegensatz zu der geltenden Fassung, die Schriftform für alle Verträge vorschreibt, können Geschäfte nun auch elektronisch abgewickelt werden.
Aufpassen heißt es bei der Weitergabe von Aufträgen an Subunternehmer. Künftig hat der Auftraggeber das Recht, den Vertrag zu kündigen, sofern der Auftragnehmer ohne seine schriftliche Zustimmung die geforderten Leistungen weiter gibt. VOB-Experte Dietrich Pelka wertet diese Vorgabe als wirkungsvollen Schritt gegen das unkontrollierte Einsetzen von Subunternehmern.
Zur Beschleunigung fälliger Zahlungen soll der Auftragnehmer künftig ab Fälligkeit Anspruch auf Zinsen von 5 Prozent über dem Zinssatz der Spitzenrefinanzierungsfazilitäten der Europäischen Zentralbank haben.




