Aktuell - Sonderthema 10/2000
Das wirtschaftlichste oder das billigste Angebot?
Rechtsanwalt Karl Bissinger im Interview
Mit der Neufassung der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) ändert sich für Handwerksbetriebe das altbewährte Verfahren in Teilbereichen. Bis die Änderungen in Fleisch und Blut übergegangen sind, heißt es aufpassen. Was besonders zu beachten ist, wollten wir von einem Experten wissen. Mit Rechtsanwalt Karl Bissinger vom Fachverband Bau Baden-Württemberg sprachen die Kammermitarbeiter Dietrich Pelka und Gerd Kistenfeger.

Welche Vorteile haben die Betriebe von den Änderungen in der VOB?
Bissinger: Positiv zu werten ist, dass das Vergabeverfahren künftig transparenter abläuft. Oft gab es böses Blut wegen Verschleierungstaktiken und versteckten Nachlässen. Dieses Misstrauen wird gemindert. Für klare Verhältnisse sorgt die Bestimmung, dass die Anzahl von Änderungsvorschlägen oder Nebenangeboten sowie Preisnachlässen nur an festgelegten Stellen aufgeführt werden dürfen. Für gut halte ich auch, dass den Bietern jetzt die nachgerechneten Angebotspreise auf Verlangen bekannt zu geben sind.
Kommt der Unternehmer künftig schneller an sein Geld?
Bissinger: Ich bin davon überzeugt, dass bei den künftig festgelegten Zinssätzen jeder Auftraggeber rasch zahlt. Sie liegen erheblich über den bisherigen und werden die Zahlungen beschleunigen.
Wird bei der Vergabe an Subunternehmer auf die Bremse getreten?
Bissinger: Manche Bauherren legten gar keinen Wert, manche sehr großen Wert darauf zu wissen, ob tatsächlich der beauftragte Unternehmer den Auftrag ausführte oder ob ein Subunternehmer weiter beauftragt wurde. Klar ist, dass die VOB davon ausgeht, dass der Unternehmer, die Fachfirma, die von ihr angebotene Leistung tatsächlich selbst und mit eigenem Personal ausführt. Ausnahmen hiervon gelten nur, wenn der Betrieb auf die nachgefragte Leistung nicht eingerichtet ist. Die VOB 2000 stellt klar, dass der Auftraggeber beim Einsatz von nicht genehmigten Nachunternehmern zunächst unter Fristsetzung verlangen kann, dass der Fachbetrieb, wie von ihm angeboten, die Leistung mit eigenem Personal erbringt. Kommt er dieser Aufforderung nicht nach, kann der Bauherr den Auftrag entziehen. Ohne schriftliche Zustimmung des Auftraggebers läuft also ein Weiterschieben von Aufträgen an den Subunternehmer nicht mehr.
Waren Sie mit der seitherigen Regelung der Sicherheitsleistungen einverstanden?
Bissinger: Bei beschränkter Ausschreibung und freihändiger Vergabe bestand bisher ein Widerspruch. Hier sollte der Auftraggeber die Bonität vor Ausschreibung bzw. Zuschlag des Bieters schon vor Angebotseröffnung geprüft haben. Bei bekannt leistungsfähigen, fachkundigen und zuverlässigen Firmen soll eine Sicherheitsleistung gar nicht verlangt werden. Die Haltung der Auftraggeber "Ich kenne dich, halte dich für gut, behandle dich aber wie einen Unbekannten" führte zu unnötigen Sicherheitsleistungen. Die jetzige Regelung sieht vor, bei beschränkter Ausschreibung sowie freihändiger Vergabe keine Sicherheitsleistungen zu verlangen. Das ist gut so.
Künftig soll das wirtschaftlichste Angebot den Zuschlag erhalten?
Bissinger: Ja, tatsächlich ändert sich aber vom Wechsel der Begriffe "Zuschlag auf das wirtschaftlichste Angebot" statt bisher "Zuschlag auf das annehmbarste Angebot" nichts. Der Begriff des wirtschaftlichsten Angebots wurde lediglich aus den EU-Richtlinien übernommen. Entscheidend ist, dass wie bisher der billigste Angebotspreis nicht maßgeblich ist. Gesichtspunkte wie Preis, Ausführungsfrist, Betriebs- und Folgekosten, Gestaltung und Rentabilität oder technischer Wert spielen in der Wertung eine Rolle.
Es wäre schön, wenn bei den Vergabeentscheidungen die Wertungskriterien so, wie sie die VOB vorsieht, eine gewichtigere Rolle spielen würden, und dass nicht stets dem billigsten Bieter der Zuschlag erteilt wird. Nicht kostendeckende Angebote sollten vom Wettbewerb ausgeschlossen werden. Ich beobachte aber einen knallharten Wettbewerb, der meist nur über den Preis läuft.
Was bemängeln Sie an der neuen VOB?
Bissinger: Generell ist es von großem Vorteil, dass die VOB stets dem Markt angepasst wurde. Der Verdingungsausschuss, in dem auch das Handwerk vertreten ist, hat gute Arbeit geleistet. Bedauerlich ist, dass die Erscheinungsdaten der Einführung von VOB/A und B und der VOB/C auseinander fallen. Derzeit ist noch gar nicht bekannt, wann die VOB Teil C eingeführt wird. Den Unternehmen ist aber daran gelegen, die VOB mit all ihren Bestandteilen in einem Band zu erhalten. Hier sollte eine bessere zeitliche Abstimmung erfolgen und vor allem die öffentliche Hand einheitlich die VOB einführen.
Wann gilt denn die Regelung für die öffentliche Hand?
Bissinger: Derzeit leider noch nicht. Die Neufassung ist von den öffentlichen Auftraggebern noch nicht anzuwenden. Ich rechne aber damit, dass nach Verabschiedung der Vergabeverordnung noch in diesem Jahr die VOB 2000 auch für öffentliche Auftraggeber bindend werden wird. Bei privaten Aufträgen kann die VOB 2000 (Teil B) schon seit ihrer Veröffentlichung am 30. Juni 2000 vereinbart werden. Die unterschiedliche und stufenweise Einführung ist ärgerlich, weil erstens derzeit bei den Verzugszinsen unterschiedliche Zinssätze gelten, die erst nach Einführung durch die öffentliche Hand wieder egalisiert werden. Und zweitens, weil die Unternehmen keine VOB 2000 aus einem Guss erhalten. Man sollte die VOB in einem Buch erhalten können. Stückwerk führt nur zur Verwirrung.
Vielen Dank für das Gespräch.




