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Aktuell - Sonderthema 12/2000

Befristeter Aufenthalt für unersetzbare Flüchtlinge

Ministerrat erkennt besonderes öffentliches Interesse an

Das Problem ist bekannt, seine Folgen auch: Die Abschiebung von Bürgerkriegsflüchtlingen bereitete in der Vergangenheit nicht wenigen Handwerksbetrieben ernste Sorgen, denn der Verlust routinierter Mitarbeiter kann die erfolgreiche Abwicklung eines Auftrags schnell in Frage stellen.

Symbolbild: befristeter Aufenthalt

Am 6. Dezember 2000 hat der Ministerrat der Landesregierung von Baden-Württemberg eine Regelung beschlossen, mit der er dem Arbeitskräftemangel des Mittelstands Rechnung tragen will. Danach sollen Bürgerkriegsflüchtlinge aus dem ehemaligen Jugoslawien eine verlängerte Aufenthaltserlaubnis erhalten können, wenn "ein besonderes öffentliches Interesse" dafür vorliegt. Das sei dann der Fall, wenn die folgenden drei Voraussetzungen zutreffen:

  • Der betroffene Mitarbeiter muss seit mehr als zwei Jahren bei einem mittelständischen baden-württembergischen Unternehmen beschäftigt sein.
  • Das Unternehmen, in dem der Betroffene tätig ist, muss dringend auf dessen Mitarbeit angewiesen sein.
  • Der Betrieb muss sich nachhaltig aber erfolglos um eine Ersatzkraft bemüht haben.

Der Baden-Württembergische Handwerkstag (BWHT) teilte in einer Pressemeldung mit, dass er die neue Regelung als eine "für das Handwerk wichtige und richtige Entscheidung" bewerte, bei der aber möglicherweise "der Teufel im Detail" stecke. Vor allem die Forderung, der Betrieb müsse nachweisen, dass er sich bereits erfolglos um eine Ersatzkraft bemüht habe, hält BWHT-Hauptgeschäftsführer Dr. Hartmut Richter für schwer umsetzbar. "Bürokratische Regelungen und lange Wege könnten sich für Betriebe und Mitarbeiter leicht als 'nachträgliche Bremse' erweisen und eine vom Grundsatz her positive Entscheidung ins Leere laufen lassen", heißt es in der BWHT-Meldung.

Unverändert bleibt auf alle Fälle eines: Auch nach dem Beschluss der Landesregierung werden die zuständigen Behörden in jedem Einzelfall individuell darüber entscheiden, ob eine Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis möglich ist oder nicht.

Meldung der Landesregierung vom 6. Dezember 2000 (pdf-Dokument, 10 KB)

 


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