Aktuell - Sonderthema 1/2004
Die Erfahrung macht's
Viel Neues für alte Gesellen: Die Altegesellenregelung
Nicht wenige Handwerksgesellen werden die Novelle der Handwerksordnung begrüßen. Denn ihrem Lebenslauf kann der neue Rechtsrahmen einen Karriereschub geben, zumindest aber das gute Gefühl vermitteln, dass ihre Leistungen offiziell anerkannt werden.

Bisher war eines klar: Wer einen Handwerksbetrieb führen wollte, musste den Meisterbrief in der Tasche haben. Im Prinzip war das gut so, denn mit dem Brief gab es auch Brief und Siegel für profunde Kenntnisse über das eigene Gewerk, über betriebswirtschaftliche Zusammenhänge und über Fragen der Mitarbeiterführung.
Was den Meister auszeichnete, fehlte dem Gesellen aber nicht immer. Denn wer über Jahre hinweg Tag für Tag engagiert seiner erlernten und geprüften Tätigkeit nachgeht, kennt sein Handwerk von Grund auf und ist im Betrieb so verwurzelt wie der Inhaber selbst: Die Erfahrung macht's.
Das Handwerksrecht hat sich für diese erfahrenen Mitarbeiter den Begriff "Altgesellen" ausgedacht. Und damit kein Zweifel darüber besteht, wer Altgeselle ist, wird die Definition dafür in der HwO gleich mitgeliefert: Altgesellen sind Gesellen, die seit mindestens sechs Jahren in ihrem Gewerk tätig sind.
Entgegenkommen ist keine Hintertür
Will sich ein Altgeselle in einem zulassungspflichtigen Handwerk selbstständig machen, muss er dafür mindestens vier Jahre in einer leitenden Tätigkeit verbracht haben. Als "leitende Tätigkeiten" werden dabei Beschäftigungen bezeichnet, die in der Vergangenheit für den Gesellen mit weit reichenden Entscheidungsbefugnissen verbunden waren, die er im Betrieb oder in einem Teil des Betriebes ausüben konnte.
Natürlich muss sich eine solche Form der Beschäftigung belegen lassen, damit sie anerkannt wird. Als Belege dafür dienen Zeugnisse oder Stellenbeschreibungen.
Entgegenkommen beweist der Gesetzgeber bei den betriebswirtschaftlichen, rechtlichen und kaufmännischen Kenntnissen, die für den Großen Befähigungsnachweis ja in einer Prüfung unter Beweis gestellt werden müssen. Im Falle der Altgesellenregelung gelten diese Kenntnisse einfach als durch praktische Erfahrung nachgewiesen. Genügt die praktische Erfahrung nicht, kann der Geselle durch den Besuch von Seminaren sein Qualifikationsprofil nachbessern.
Eine Ausnahme gibt es allerdings: Die Altgesellenregelung gilt nicht für Schornsteinfeger und auch nicht für die Gesundheitshandwerke. Wer sich in einem dieser Berufe selbstständig machen will, braucht weiterhin den Meister.
Bei alledem ist die neue Regelung keine Hintertür in die handwerkliche Selbstständigkeit. Sie ist lediglich eine Anerkennung für die bereits erbrachten Mühen und das durch Berufspraxis unter Beweis gestellte Können eines langjährig erfahrenen Handwerkers. Deshalb darf sich ein Altgeselle auch nur in jenen Gewerken selbstständig machen, für die er sich in einer handwerklichen Lehre qualifiziert hat. Das Niveau der einzelnen Handwerksberufe bleibt also gewahrt.




