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Auch die Website braucht ein Impressum
Leitfaden informiert über gesetzliche Anforderungen
Muss auf jeder Website ein Impressum stehen? Die Frage beantwortet ein Leitfaden des Bundesministeriums für Justiz. Er verrät, was in einem Impressum enthalten sein sollte und wo es stehen muss.

Bild: Manfred Ament © Fotolia.com
Das Telemediengesetz (TMG) regelt, dass jeder Dienstanbieter und jeder geschäftsmäßige Internetauftritt ein Impressum benötigt. Das bedeutet, dass Gewerbetreibende diesen gesetzlichen Anforderungen des TMG nachkommen müssen - sonst können Abmahnungen oder Bußgelder drohen. Der Leitfaden des Bundesministeriums hilft, das Impressum entsprechend der gesetzlichen Anforderungen zu gestalten.
Anbieterkennzeichnungspflicht - wozu?
Die Angaben in der Anbieterkennzeichnung sind notwendig, um die Transparenz von Websites zu erhöhen. Das Impressum enthält Informationen über den Anbieter - wie Adresse oder Aufsichtsbehörde. Diese Angaben sind aber nicht unüblich. Im elektronischen Geschäftsverkehr müssen ähnliche Angaben genauso erkennbar sein wie im traditionellen Geschäftsbrief. Sie dienen unter anderem auch dem Verbraucherschutz.
Vor diesem Hintergrund unterliegt praktisch jeder geschäftsmäßige Online-Auftritt einer Anbieterkennzeichnungspflicht. Egal, ob auf der Website über Produkte oder Dienstleistungen informiert oder ob die Website als Plattform für einen Online-Shop verwendet wird. Im Zweifelsfall sollten Website-Betreiber davon ausgehen, dass sie von der Anbieterkennzeichnungspflicht betroffen sind. Ausnahmen lässt das TMG nur bei Websites zu, die für private oder familiäre Zwecke ins Netz gestellt wurden und sich nicht auf den Markt auswirken.
Impressum - wie und wo?
Tipps und Einstiegsinformationen, was in einer Anbieterkennzeichnung stehen muss, gibt der Leitfaden zur Impressumspflicht des Bundesministeriums für Justiz. Der Leitfaden listet je nach Anbietergruppen - natürliche Personen, juristische Personen und Pflichtangaben für bestimmte Gruppen von Dienstanbietern - die wichtigen Angaben auf und erläutert die Angabenpflicht. Da sich die Rechtsprechung immer wieder ändert, aktualisiert das Bundesministerium diesen Leitfaden fortwährend.
Die Frage nach dem "Wo?" beantwortet das Telemediengesetz eindeutig: Die Angaben müssen "leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar" (§ 5 Absatz 1 TMG) auf der Website platziert werden. Das heißt, der Leser der Website muss sie jederzeit leicht auffinden können.
Wie können Betriebe Abmahnungen vermeiden?
Die Publikation des Bundesjustizministeriums hilft gerade kleinen und mittleren Unternehmen, ihre Anbieterkennzeichnungspflicht auf Vordermann zu bringen. "Der Leitfaden kann keinen absoluten Schutz vor Abmahnungen bieten", erläutert Bundesjustizministerin Brigitte Zypries. "Wer sich daran orientiert, kann aber das Risiko einer berechtigten Abmahnung verringern, weil der Leitfaden dabei hilft, das Impressum so zu formulieren, dass es möglichst wenig Schwachstellen enthält."
Wer kann bei Fragen weiterhelfen?
Die Rechtsberater der Handwerkskammer Region Stuttgart stehen bei Unklarheiten gerne beratend zur Seite. Wenn Sie weiterführende Informationen benötigen, erreichen Sie die Rechtsberatung unter folgender Telefonnummer: 0711 1657-220.



