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Künstlersozialabgabe - Stolperstein für Unternehmen

Auch Auftraggeber des Handwerks müssen die Abgabepflicht beachten

So mancher Inhaber eines Handwerksbetriebs ist erstaunt, wenn er erfährt, dass es eine Künstlersozialabgabe gibt und dass er sie bezahlen soll. Kunst im Betrieb? Ja, denn viele Aufträge aus Bereichen wie Werbung, Gestaltung, Text, Design oder Öffentlichkeitsarbeit werden von Dienstleistern angeboten, die über die Künstlersozialkasse versichert sind. In den meisten Fällen wird dann die Künstlersozialabgabe fällig. Seit dem 15. Juni 2007 wacht die Deutsche Rentenversicherung verschärft über diese Pflicht. Wer sie missachtet, muss mit Nachzahlungen oder sogar mit Bußgeldern rechnen.

Symbolbild: Künstlersozialabgabe

In der Vergangenheit mangelte es an Prüfern, die hätten feststellen können, ob Unternehmen und Institutionen Künstlersozialabgaben leisten müssen. Das hat sich dieses Jahr aber geändert. Seit Mitte Juni 2007 hat die Deutsche Rentenversicherung diese Aufgabe übernommen. In Zukunft ist die Kontrolle einer Abgabepflicht für künstlerische Tätigkeiten automatisch Bestandteil einer jeden Betriebsprüfung, die die Deutsche Rentenversicherung vornimmt. Auf diese Weise wird der Kreis der betroffenen Unternehmen erheblich ausgeweitet.

Für viele klingt der Begriff "Künstlersozialabgabe" irreführend. Er leitet sich aus dem Sprachgebrauch der Künstlersozialkasse (KSK) her, die Angehörige unterschiedlichster kreativer Branchen betreut. Die KSK versichert nicht nur Kunstmaler, Komponisten, Dichter oder andere eindeutig den schönen Künsten zuzuordnende Professionen. Sie nimmt ebenfalls Publizisten, Werbetexter, Journalisten, Grafiker, Designer, Zeichner, freie Redner, Musiker und Vertreter so manch anderesr unscharf umrissener Berufsbilder in ihre Klientel auf. Insofern können der Text für eine Unternehmensbroschüre, die musikalische Untermalung des Betriebsjubiläums, die Ansprache eines externen Redner zum Richtfest unter Umständen als künstlerische Arbeiten gelten, für die eine Abgabe fällig werden könnte.

Im Folgenden wird erläutert, wann für Unternehmen eine Pflicht zur Künstlersozialabgabe besteht, wie hoch sie ist und welche Berufsgruppen davon betroffen sind.

Was ist die Künstlersozialabgabe?

Selbstständige Künstler und Publizisten sind seit 1983 in der gesetzlichen Sozialversicherung pflichtversichert. Das hat der Gesetzgeber rechtlich geregelt. Das Besondere an der Künstlersozialabgabe ist, dass Künstler und Publizisten nur die Hälfte ihrer Sozialbeiträge aus eigener Tasche zahlen müssen. Die andere Hälfte wird durch einen Bundeszuschuss und durch eine Abgabe der Unternehmen finanziert, die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten. Diese Regelung nimmt Rücksicht darauf, dass Künstler in vielen Fällen über kein regelmäßiges Einkommen verfügen und oft von sehr geringen Honoraren leben müssen.

Neu ist seit dem 15. Juni 2007, dass die Rentenversicherung genau prüft, ob eine Abgabepflicht bei Unternehmen besteht. Sie achtet also darauf, ob im Laufe eines Jahres Künstler oder Publizisten im Auftrag eines Unternehmens tätig geworden sind. Das Erscheinen neuer Broschüre, Betriebsfeiern, Fotoaufträge und viele andere Ereignisse können dafür als Indizien herhalten.

Für welche Berufsgruppen gelten die Regelungen?

Das Künstlersozialversicherungsgesetz regelt, welche Berufsgruppen pflichtversichert sind. Auf den ersten Blick ist das nicht eindeutig. Deswegen müssen sich betroffene Unternehmen genau informieren, ob für die beauftragten Freiberufler Abgaben zu bezahlen sind. Die Künstlersozialversicherung gliedert Freischaffende in zwei große Gruppen:

  • Künstler, die Musik, bildende Kunst oder darstellende Kunst schaffen oder lehren.
  • Publizisten, die als Schriftsteller, Journalisten oder in anderer Weise publizistisch tätig sind oder Publizistik lehren.

Der Künstlerkatalog listet typische künstlerische und publizistische Berufe auf, in denen Freischaffende (auch: Freiberufler oder Freelancer) arbeiten. Als Beispiele lassen sich aus dem Künstlerkatalog zitieren:

  • Journalisten
  • Multimedia-Designer
  • Web-Designer
  • Texter
  • Layouter
  • Werbe- oder Pressefotografen

Die Künstlersozialabgabe wird nicht nur für Aufträge an tatsächlich Versicherte fällig, sondern generell für alle Aufträge an freischaffende Künstler und Publizisten. Dazu zählen auch diejenigen, die ihre Tätigkeit nur nebenberuflich oder nicht berufsmäßig ausüben, wie beispielsweise Studenten, Rentner oder auch Angestellte.

Ein Link zum Künstlerkatalog findet sich am Ende dieser Seite. In diesem Katalog sind alle Berufe verzeichnet, auf die das Künstlersozialversicherungsgesetz Anwendung findet.

Wer ist abgabepflichtig?

Die Künstlersozialabgabe müssen Verwerter künstlerischer oder publizistischer Leistungen zahlen. Handwerksunternehmen gehören normalerweise nicht zu den typischen Verwertern. Trotzdem gilt: Beauftragen Unternehmen Selbstständige für Eigenwerbung oder Öffentlichkeitsarbeit, müssen auch sie Abgaben leisten. Tätigkeiten, für die typischerweise solche Abgaben werden können sind etwa: die Erstellung oder Umgestaltung von Internetseiten, das Erstellen von Broschüren und Prospekten, Mitgliederzeitschriften, Zeitungsartikeln, Katalogen oder Geschäftsberichten. Auch die Beauftragung eines Alleinunterhalters oder einer Musikband für eine Unternehmensfeier mit Kunden, die Herstellung von CDs, die Produktion eines Imagefilms oder Vorträge aller Art können ein entsprechender Anlass sein.

Wann ist ein Unternehmen abgabepflichtig?

Die Künstlersozialabgabe wird dann fällig, wenn die Auftragserteilung regelmäßig erfolgt. Dieses Kriterium ist aber schon bei einer jährlich wiederkehrenden Beauftragung erfüllt! Also zum Beispiel dann, wenn jeder Geschäftsbericht von einem bestimmten Grafiker erstellt wird. Abgabepflichtig sind auch Unternehmer, die jährlich mehr als drei Veranstaltungen mit selbstständigen Künstlern oder Publizisten auf dem Programm haben und damit Einnahmen erzielen wollen.

Tipp: Auftraggeber, die auf Nummer sicher gehen wollen, fragen von sich aus bei der Künstlersozialkasse nach, ob für einen bestimmten Auftrag Abgaben fällig werden. Das ist jedenfalls besser als abzuwarten, bis das Warten als mangelnde Zahlungsbereitschaft missverstanden wird.

Höhe der Abgabepflicht

Der Abgabesatz wird jedes Jahr von der Künstlersozialkasse neu fest gesetzt. Für das Jahr 2007 beträgt der Abgabesatz 5,1 Prozent des Auftragswerts. 2008 müssen Unternehmen 4,9 Prozent der Künstlersozialkasse überweisen.

Zur Bemessungsgrundlage gehören Entgelte, die von abgabepflichtigen Unternehmen für künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen an selbstständige Künstler oder Publizisten gezahlt werden. Zu den Entgelten zählt alles, was der Abgabepflichtige aufwendet, um die Leistung zu erhalten oder zu nutzen. Darunter fallen auch Sachleistungen und Auslagen, wie zum Beispiel Telefonkosten, Material- und Verpflegungskosten. Umsatzsteuer, Bewirtungskosten oder Reisekosten zählen hingegen nicht zum Entgelt.

Welche Entgelte sind aufzuzeichnen?

Die betroffenen Unternehmen müssen Aufzeichnungen darüber führen, welche Entgelte sie an selbstständige Künstler und Publizisten gezahlt haben. Diese Aufzeichnungen müssen der Deutschen Rentenversicherung im Zuge einer Betriebsprüfung auf Verlangen vorgezeigt werden.

Wie erfolgt die Überprüfung der Unternehmen?

Die Deutsche Rentenversicherung hat den gesetzlichen Auftrag, möglichst alle Unternehmen zu erfassen, die Werke oder Leistungen von selbstständigen Künstlern oder Publizisten verwenden. Darum verschickt die Deutsche Rentenversicherung Erhebungsbögen, die die Abgabepflicht überprüfen und die Höhe der Künstlersozialabgabe festlegen.

Die Erhebungsbögen der Deutschen Rentenversicherung bekommt später die Künstlersozialkasse. An sie gehen auch sämtliche Beiträge zur Künstlersozialabgabe.

Die Deutsche Rentenversicherung ist nur im Rahmen der Ersterfassung und der Betriebsprüfung bei Arbeitgebern für die Überwachung der rechtzeitigen und vollständigen Entrichtung der Künstlersozialabgabe zuständig.

Kommen Unternehmen der Abgabepflicht nicht nach, können Bußgelder von bis zu 25.000 Euro fällig werden. Rückwirkend kann die Künstlersozialkasse Abgaben der letzten fünf Jahre einfordern.

Am Ende dieser Seite findet sich ein Download-Link zu einem Merkblatt des Zentralverbands des Deutschen Handwerks. Dieses Merkblatt fasst die wichtigsten Informationen zur Künstlersozialabgabe auf sechs Seiten zusammen.

 

Künstlersozialkasse

Künstlerkatalog   

Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg

ZDH-Merkblatt zur Künstlersozialabgabe (pdf-Dokument, 77,7 KB)


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