Handwerkskammer Region Stuttgart

Zum Bereichsmenü [N] | Zum Inhalt [C]

 


Aktuell

Aufpassen bei Tankrechnungen!

Kleinbeträge dürfen 100 Euro nicht überschreiten

Die Kosten für Benzin und Diesel waren noch nie so hoch. Mit der Mehrwertsteuererhöhung zum Januar 2007 werden die Preise weiter steigen. So kann eine Tankfüllung leicht mal die Grenze von 100 Euro übersteigen. Wer diese Rechnungen steuerlich absetzen möchte, muss bei diesen Beträgen ab 100 Euro einschließlich Umsatzsteuer aufpassen: Die Höchstwerte für die so genannten Kleinbeträge sind dann nämlich überschritten.

Symbolbild: Tankrechnungen bis 100 Euro absetzbar

Tankrechnungen, die einen Gesamtbetrag von 100 Euro nicht übersteigen, können von Unternehmen ohne detaillierte Angaben beim Finanzamt eingereicht werden. Es genügen reduzierte Pflichtangaben (§ 33 Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV):

  • Name und Unterschrift des Unternehmers
  • Ausstellungsdatum
  • Art und Umfang der Leistung
  • Entgelt und Steuerbetrag
  • Steuersatz oder Hinweis, dass eine Steuerbefreiung gilt

Rechnungen über 100 Euro einschließlich Umsatzsteuer werden nach § 14 Abs. 4 Umsatzsteuergesetz (UStG) behandelt. Dieser Paragraph erlaubt einen möglichen Vorsteuerabzug nach § 15 UStG. Aber um den Vorsteuerabzug geltend zu machen, müssen folgende zusätzliche Angaben auf der Rechnung vermerkt sein:

  • Name und Adresse
  • eine (fortlaufende) Rechnungsnummer
  • Steuernummer oder Umsatzsteueridentifikationsnummer des leistenden Unternehmers
  • das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die Leistung
  • der Zeitpunkt der Leistung
  • eventuell im Voraus vereinbarte Skonti

All diese Angaben sind auf Rechnungen, die Tankstellen normalerweise ausstellen, nicht vorhanden. Denn für Tankstellenbetreiber gestaltet sich in der Praxis das Ausstellen der Rechnungen in dieser ausführlichen Form als schwierig. Eine einfache Alternative umgeht die komplizierte vorgeschriebene Rechnung: Tanken Sie lieber öfters - aber für weniger als 100 Euro!

Die detaillierten Regelungen zu Kleinbetragsrechnungen finden Sie in § 33 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung. Oder Sie fragen im Zweifelsfall Ihren Steuerberater oder den Wirtschaftsprüfer.

Umsatzsteuergesetz

Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung 


Seite ausdrucken Seite weiterempfehlen Zum Seitenanfang


Service-Telefon: 0711 1657-0
 

Imagekampagne




 

Aktuell

Interner Link zur Seite InfoStream

Unter dem Namen InfoStream verschickt die Kammer jeden Freitag ihren kostenlosen Newsletter.
InfoStream



InfoStream Anmeldung



 

Termine

Veranstaltungen der Handwerkskammer
 

Microblogging

follow

Die Kammer zwitschert täglich mit. Folgen Sie uns doch einfach auf "Twitter".
folgen




Kontakt | Impressum | Datenschutzhinweis | Newsletter | Servicezentrum | Inhaltsverzeichnis | Extranet


Zum Seitenanfang | Zum Inhalt

Weitere Stichworte zum Thema Aktuell:

Vorsteuerabzug, Tankrechnungen, Tankquittungen, Kleinbetragsrechnungen, Mehrwertsteuer, MwSt, UStG, Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung