Schwerbehindertenabgabe
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Ausgleichsabgabe für Schwerbehinderte erhöht

Solange Arbeitgeber nicht die vorgeschriebene Zahl schwerbehinderter Menschen beschäftigen, müssen sie für jeden unbesetzten Pflichtarbeitsplatz eine Ausgleichsabgabe entrichten. Diese ist zum 1. Januar 2016 erhöht worden.



Das müssen Arbeitgeber beachten

Private Arbeitgeber müssen auf wenigstens 5 Prozent der Arbeitsplätz behinderte Menschen beschäftigen, wenn sie jahresdurchschnittlich monatlich über mindestens 20 Arbeitsplätze verfügen. In der Auswahl der behinderten Menschen und auch der Arbeitsplätze, die in Erfüllung der Beschäftigungspflicht besetzt werden, sind Arbeitgeber frei. Ein schwerbehinderter Auszubildender wird mit zwei Pflichtplätzen angerechnet. In besonders schweren Fällen werden gar drei Pflichtplätze angerechnet.

Doch es gibt eine Ausnahme: Als Arbeitsplatz gelten nicht Stellen, die nur auf die Dauer von höchstens acht Wochen besetzt sind oder auf denen Beschäftigte weniger als 18 Stunden wöchentlich tätig sind.



Die Erhöhung im Überblick

Die gesetzlich normierte Höhe dieser Ausgleichsabgabe wird zum 1. Januar 2016 aufgrund der Anpassungsvorschrift des § 77 Abs. 3 SGB IX neu festgesetzt. Diese Erhöhung erfolgt automatisch, wenn sich die Bezugsgröße gemäß § 18 Abs. 1 SGB IV ("Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag") seit der letzten Neubestimmung der Beträge der Ausgleichsabgabe um wenigstens 10 Prozent erhöht hat.

Die letzte Erhöhung fand zum 1. Januar 2012 statt. Ab dem 1. Januar 2016 liegt die Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV bei 34.860 Euro und damit um 11,07 Prozent über dem Wert von 2012. Entsprechend steigen die Beträge der Ausgleichsabgabe wie folgt:

Erfüllungsquote: 3 bis unter 5 Prozent

bisherige Abgabe je monatlich unbesetztem Pflichtplatz:

ab 2016 Abgabe je monatlich unbesetztem Pflichtplatz:

115 Euro

125 Euro

Erfüllungsquote: 2 bis unter 3 Prozent

bisherige Abgabe je monatlich unbesetztem Pflichtplatz:

ab 2016 Abgabe je monatlich unbesetztem Pflichtplatz:

200 Euro

220 Euro

 Erfüllungsquote: 0 bis unter 2 Prozent

bisherige Abgabe je monatlich unbesetztem Pflichtplatz:

ab 2016 Abgabe je monatlich unbesetztem Pflichtplatz:

290 Euro

320 Euro

Die Erhöhung gilt für alle Pflichtplätze, die ab dem 1. Januar 2016 unbesetzt sind. Die Ausgleichsabgabe für das Jahr 2016 ist bis spätestens 31. März 2017 zu entrichten. Damit wirkt die Erhöhung erst im Jahr 2017.

Für die Ausgleichsabgabe, die im Jahr 2016 für das Jahr 2015 zu entrichten ist, gelten noch die alten Abgabesätze.

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Alexander Schwarz

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