News-Beitragsbescheid-2021
HWK

F.A.Q.Häufig gestellte Fragen zum Kammerbeitrag

Hier finden Sie die Antworten auf alle wichtigen Fragen zu Ihrem jährlichen Beitrag an die Handwerkskammer.





Beitragsberechnung

Auf Blatt 2 Ihres Beitragsbescheids können Sie im Detail nachlesen, wie sich Ihr Kammerbeitrag errechnet. Wie sich der Kammerbeitrag generell zusammensetzt, zeigen wir Ihnen anhand von drei verschiedenen Beispielen:

Beispiel 1: Beitragsberechnung am Beispiel eines Einzelunternehmers, einer OHG oder einer GbR
Bemessungsgrundlage = Gewerbeertrag 2021
Im Beispiel: 28.000 Euro

Grundbeitrag 2024:139 €
Zusatzbeitrag 2024:
Bemessungsgrundlage+ 28. 000 €
./. Freibetrag- 18.000 €
= Netto-Bemessungsgrundlage+ 10.000 € = Basis Beitragsstaffel
x Beitragssatz bis 100.000 Euro = 1,0%= 10.000 € × 1,0% = 100,00 €
Zusatzbeitrag 2024:100 €
Gesamtbeitrag 2024:239 €
Beispiel 2: Beitragsberechnung am Beispiel einer GmbH oder GmbH & Co. KG

Bemessungsgrundlage = Gewerbeertrag 2021
Im Beispiel 28.000 €

Grundbeitrag 2024:539 €
Zusatzbeitrag 2024:
Bemessungsgrundlage+ 28.000 € = Basis Beitragsstaffel
x Beitragssatz bis 100.000 € = 1,0%= 28.000 € × 1,0% = 280,00 €
Zusatzbeitrag 2024:280 €
Gesamtbeitrag 2024:819 €
Beispiel 3: Beitragsberechnung am Beispiel einer GmbH oder GmbH & Co. KG

Bemessungsgrundlage = Gewerbeertrag 2021
Im Beispiel 460.000 €

Grundbeitrag 2024:539 €
Zusatzbeitrag 2024:
Bessungsgrundlage460.000 € = aufzuteilen gem. Beitragsstaffel
Ersten: 100.000 € = 1,0%100.000 € × 1% = 1.000,00 €
Nächsten: 150.000 € = 0,9%150.000 € × 0,9% = 1.350,00 €
Verbleibenden: 210.000 € = 0,8%210.000 € × 0,8% = 1.680,00 €
Zusatzbeitrag 2024:4.030,00 €
Gesamtbeitrag 2024:4.569,00 €

Unsere Vollversammlung hat am 4. Dezember 2023 die Beitragsfestsetzung 2024 beschlossen. Der Beschluss wurde vom Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg am 19. Dezember 2023 unter dem Aktenzeichen WM 42-42-305/113 genehmigt.

Sie können den Beschluss hier herunterladen:

 

Beitragsbescheid und Beitragsversand 

Der Bescheid wird in der Regel im ersten Quartal des Kalenderjahres postalisch versandt. Im Jahr 2024 erfolgte der Versand am 6. März. Der Bescheid wird auch in digitaler Form imKundenportal zur Verfügung gestellt.
Beides finden Sie in diesem Kasten rechts oben auf Ihrem Beitragsbescheid:

News-Beitragsbescheid-2021-Muster
 

Beitragshöhe und Bemessungsgrundlage

Der Kammerbeitrag kann sich nach Höhe der Bemessungsgrundlage aus einem Grund- und Zusatzbeitrag zusammensetzen.

Ausgehend vom Gewerbeertrag bzw. hilfsweise dem Gewinn aus Gewerbebetrieb des drittvorangegangenen Jahres (Bemessungsgrundlage) wird der Grundbeitrag festgelegt. Nach Höhe der Bemessungsgrundlage und Rechtsform liegt der Grundbeitrag zwischen 139 Euro und 539 Euro.

Übersteigt die Bemessungsgrundlage bei natürlichen Personen und Personengesellschaften mit mindestens einer natürlichen Person als Vollhafter den Freibetrag von 18.000 Euro, wird ein gestaffelter Zusatzbeitrag auf die den Freibetrag übersteigende Bemessungsgrundlage erhoben, höchstens aber 5.000 Euro. Bei Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften ohne mindestens eine natürliche Person als Vollhafter gibt es bei der Berechnung des Zusatzbeitrages keinen Freibetrag.

Sofern eine Beitragsaufteilung zwischen der IHK und der Handwerkskammer vorliegt, wird nur der Teil der Bemessungsgrundlage zur Veranlagung herangezogen, der dem Teilungsverhältnis entspricht. Bei einem Gewerbeertrag von 100.000 Euro und einer Beitragsaufteilung von 20% IHK und 80% Handwerkskammer errechnet sich zum Beispiel der Beitrag auf der Basis von 80.000 Euro.

Für Mitglieder in der Rechtsform einer Einzelunternehmung, die erstmalig ein Gewerbe angemeldet haben, gibt es in den ersten vier Jahren ab der Gewerbeanmeldung eine Sonderregelung.

Beginnt die Zugehörigkeit zur Handwerkskammer im Laufe eines Jahres, ist der Jahresbeitrag anteilig für jeden angefangenen Monat der Mitgliedschaft zu entrichten.

Der Handwerkskammerbeitrag ist ein Jahresbeitrag. Er gilt vom 1. Januar bis 31. Dezember eines Jahres. Das Beitragsjahr ist das Kalenderjahr.

Wenn der Betrieb erst im laufenden Jahr neu eingetragen wird, beginnt die Beitragspflicht ab dem Monat der Eintragung. Der erste Beitragsbescheid umfasst also den Zeitraum ab dem Monat der Eintragung bis Dezember des laufenden Jahres.

Die Beitragsbemessungsgrundlage bildet der Gewerbeertrag, der sich nach Abrundung und vor Abzug des Freibetrages nach § 11 Abs. 1 des Gewerbesteuergesetzes ergibt, wenn für das Bemessungsjahr ein einheitlicher Gewerbesteuermessbetrag festgesetzt wurde.

Ist dies nicht der Fall, bildet ersatzweise der Gewinn aus Gewerbebetrieb, der nach § 15 Einkommensteuergesetz und § 8 des Körperschaftssteuergesetzes ermittelt wurde, die Erhebungsgrundlage.

Es findet keine Gegenwartsveranlagung statt. Bemessungsjahr ist vielmehr immer das jeweils drittvorangegangene Jahr. Im Beitragsjahr 2024 ist somit z.B. 2021 das Bemessungsjahr. Konjunkturelle, betriebliche wie auch persönlich bedingte Veränderungen wirken sich somit immer um drei Jahre versetzt auf die Beitragshöhe aus.

Unsere Beitragsbemessungsgrundlage bilden immer die Steuerdaten des drittvorangegangenen Jahres. Für die Veranlagung 2024 sind somit z.B. die Gewerbeerträge, ersatzweise Gewinne aus Gewerbebetrieb des Jahres 2021 maßgebend.

Konjunkturelle, betriebliche wie auch persönlich bedingte Veränderungen wirken sich somit immer um drei Jahre versetzt auf die Beitragshöhe aus.

Es hat sich bewährt, drei Jahre zurückzurechnen, da uns dann von fast allen Betrieben ein vom Finanzamt festgestellter Gewerbeertrag bzw. hilfsweise Gewinn vorliegt. Diese Veranlagungssystematik wird derzeit bei den allermeisten Handwerkskammern angewendet.

Rechnet man nur zwei Jahre zurück, würden uns nur von einem Teil aller Betriebe die entsprechenden Finanzamtsdaten vorliegen, der Großteil der Betriebe müsste zunächst geschätzt und dann später korrigiert werden. 

Die Industrie- und Handelskammer hingegen macht eine Gegenwartsveranlagung. Da zum Zeitpunkt der Veranlagung die maßgeblichen Steuerdaten noch nicht vorliegen können, erfolgt die Veranlagung somit grundsätzlich im Rahmen einer Schätzung aufgrund der letzten bekannten Bemessungsgrundlagen. Daraus resultieren häufig Beitragsberichtigungen und Probleme bei der Bewertung der Forderungen.

Die Beitragsbemessungsgrundlagen (Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb) erhalten wir von der AKG GmbH (Arbeitsgemeinschaft Kammerleitstelle für Beitragsbemessungsgrundlagen), einem zukunftsorientierten Dienstleistungsunternehmen in Dortmund und zuständig für 125 Kammern in Deutschland.

Gegenstand des Unternehmens ist der Betrieb einer gemeinsamen Leitstelle für Industrie- und Handelskammern sowie für Handwerkskammern zum Zweck der Ermittlung und Verteilung von Bemessungsgrundlagen für die Beitragserhebung der Kammern.
Kapitalgesellschaften, GmbH & Co. KGs, UG & Co. KGs und Ltd. & Co. KGs können Geschäftsführer- und Betriebsleitergehälter sowie Pensionsrückstellungen steuermindernd ansetzen. Damit reduziert sich ihr Gewerbeertrag und der Beitrag zur Handwerkskammer fällt niedriger aus als bei Betrieben, die diese Möglichkeiten nicht haben.

Der unterschiedlich hohe Grundbeitrag dient also dazu, steuerliche Vorteile bei der Berechnung des Beitrages gegenüber den übrigen Rechtsformen auszugleichen.

Sie kennen das Dilemma aus Ihrem eigenen Unternehmen: Die jährlichen Preis- und Tarifsteigerungen nagen an der Liquidität. Und nicht nur das: Ständig kommen neue Aufgaben hinzu, die zusätzlich finanziert werden müssen. In dieser Zwickmühle stecken auch wir als Handwerkskammer.

UnsereVollversammlung beschloss deshalb im Dezember 2021 eine Anpassung des Kammerbeitrags. Mit dieser Maßnahme sollte der Wirtschaftsplan mittelfristig tragfähig und die Finanzmittel für unsere vielfältigen Aufgaben gesichert werden. Immerhin war der Beitragssatz seit 2015 fast unangetastet geblieben.

Wir wissen sehr wohl, dass die Anpassung zu einem Zeitpunkt kam, an dem etliche Mitgliedsbetriebe durch die Nachwirkungen der Corona-Pandemie mit teilweise erheblichen finanziellen und wirtschaftlichen Einschränkungen belastet werden. Eine weitere Entnahme aus unseren Rücklagen war jedoch nicht mehr darstellbar (weitere Informationen zu unseren Finanzdaten).

Leitgedanke bei der Anpassung war, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der einzelnen Handwerksbetriebe noch stärker zu berücksichtigen. Dahinter steckte vor allem ein Solidargedanke. Das heißt, dass Unternehmen mit einem höheren Gewerbeertrag, das sind meist Kapitalgesellschaften wie beispielsweise GmbHs, mehr bezahlen als Einzelunternehmer. So ist der Zuschlag zum Grundbeitrag für diese Unternehmen neu bewertet worden. Außerdem stieg der maximale Zusatzbeitrag von 2.100 Euro auf maximal 5.000 Euro.

Im Sinne der Gleichbehandlung aller Mitgliedsbetriebe konnten wir auf eine Erhöhung des Mindestbeitrags aber nicht ganz verzichten – er stieg moderat um 8 EUR. Darüber hinaus betont die Staffelung des Zusatzbeitrags – und nicht mehr des Grundbeitrags – weiter das Leistungsfähigkeitsprinzip. Die höhere Abhängigkeit des Beitragsaufkommens von der konjunkturellen Lage gehen wir dabei bewusst ein.



Beitragsbefreiung und Beitragserlass 

Regelung bis zum 31. Dezember 2012:

Die Beitragsbefreiung nach § 9 Abs. 3 der Beitragsordnung ist an einen Antrag gebunden. Diesen Antrag können

  • natürliche Personen (Einzelunternehmer) stellen, die das
  • 70. Lebensjahr zu Beginn des Beitragsjahres vollendet haben,
  • nur mit einem Grundbeitrag veranlagt werden (Bemessungsgrundlage nicht höher als 18.000 Euro) und
  • alleine im Betrieb arbeiten (keine Mitarbeiter beschäftigen).

Alle genannten Voraussetzungen müssen gleichzeitig vorliegen. Die Antragstellung für abgelaufene Beitragsjahre ist nicht möglich.



Regelung ab dem 1. Januar 2013 (§ 9 a der Beitragsordnung, Übergangsregelung zu § 9 Abs. 3):

Alle Mitglieder, die aufgrund der alten Regelung zum 31. Dezember 2012 beitragsfrei gestellt waren, werden ab dem Beitragsjahr 2013 mit dem halben Mindestbeitrag zum Beitrag veranlagt.

Neue Anträge auf Beitragsbefreiung nach § 9 Abs. 3 der Beitragsordnung sind grundsätzlich nicht mehr möglich.

Ja. Bei einem Verlust im Bemessungsjahr wird der Mindestbeitrag entsprechend der Rechtsform veranlagt.
Beim Vorliegen einer „unbilligen Härte“ kann nach der Prüfung des Einzelfalles ein teilweiser oder vollständiger Erlass auf Antrag erfolgen. Es ist hierbei ein strenger Maßstab anzulegen. Ein ganzer oder teilweiser Erlass ist nur dann gerechtfertigt, wenn die Beitragszahlung eine „existenzvernichtende Belastung“ darstellen würde.
 


Beitragsberichtigung 

Nachberechnungen bzw. Berichtigungen von Beiträgen erfolgen aufgrund von Nachmeldungen bzw. Änderungen der Gewerbeerträge bzw. hilfsweise der Gewinne aus Gewerbebetrieb durch die Kammerleitstelle.

Es werden neben dem laufenden Jahr auch die vier Vorjahre berichtigt (Festsetzungsverjährung).
Endet die Mitgliedschaft während des Jahres, kann die anteilige Beitragsberichtigung beantragt werden (§ 3 Abs. 3 der Beitragsordnung).

Der Antrag ist innerhalb von sechs Monaten nach der Gewerbeabmeldung bzw. Betriebsaufgabe, ersatzweise der Löschung in der Handwerksrolle bzw. dem Verzeichnis nach § 19 HwO, zu stellen.
 


Existenzgründer 

Existenzgründer im Sinne des § 113 Abs. 2 der HwO (gestaffelte Beitragsbefreiung) sind natürliche Personen (Einzelunternehmer), die nach dem 31. Dezember 2003 erstmalig ein Gewerbe angemeldet haben. Die Beitragsbemessungsgrundlage (Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb) darf den Grenzwert von 25.000 Euro nicht übersteigen.

Voraussetzungen für die programmtechnische Berücksichtigung sind

  • Rechtsform 1 (Einzelunternehmen) oder 14 (Einzelfirma im Handeslregister)
  • ausgefülltes Feld „Gewerbeanmeldung“ und Gewerbeanmeldung nach dem 31. Dezember 2003
  • kein Merker Vorgewerbe
  • Bemessungsgrundlage liegt im jeweiligen EG-Jahr nicht über 25.000 Euro

Existenzgründer im Sinne des § 113 Abs. 2 der HwO sind im Kalenderjahr der erstmaligen Gewerbeanmeldung beitragsfrei.

Im zweiten und dritten Jahr wird der halbe Mindestbeitrag und kein Zusatzbeitrag veranlagt. Im vierten Jahr wird nur der Grundbeitrag, aber kein Zusatzbeitrag veranlagt. Voraussetzung ist aber, dass im jeweiligen Beitragsjahr die Beitragsbemessungsgrundlage (Gewerbeertrag, hilfsweise der Gewinn) nicht über 25.000 Euro liegt.

Stellt sich im Nachhinein heraus, dass die 25.000 Euro im jeweiligen Jahr überschritten wurden, erfolgt eine Beitragsberichtigung:

  • Existenzgründer im ersten bis dritten Jahr bekommen die Differenz zum jeweiligen Mindestbeitrag nachveranlagt.
  • Existenzgründer im vierten Jahr werden gemäß der Veranlagungssystematik auf Basis ihrer Bemessungsgrundlage des drittvorangegangenen Jahres veranlagt.
 


Industrie und Handel 

Ein gemischt-gewerblicher Betrieb (Handwerk/handwerksähnliche Tätigkeit und Handel bzw. Handwerk/handwerksähnliche Tätigkeit und industrielle Fertigung) wird zwischen den beiden Kammern beitragsmäßig abgegrenzt, wenn

  • der Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Art und Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert und
  • der nicht handwerkliche bzw. nicht handwerksähnliche Umsatz (z.B. Handel) 130.000 Euro pro Jahr übersteigt.

Die Abgrenzung findet nach § 8 Abs. 1 der Beitragsordnung auf Antrag statt. Bitte wenden Sie sich hierzu an den zuständigen Ansprechpartner:

Abgrenzung Handwerk/Industrie:

Achim Kraisel

Fachexperte Handwerks- und Gewerberecht

Tel. 0711 1657-245

Fax 0711 1657-867

achim.kraisel--at--hwk-stuttgart.de

Abgrenzung Handwerk/Handel:

Rudolf Wrobel

Team Finanzmanagement / Fachexperte Beitrag

Tel. 0711 1657-242

Fax 0711 1657-824

rudolf.wrobel--at--hwk-stuttgart.de

 


Kleinunternehmer 

Kleinunternehmer im Sinne des § 90 Abs. 3 HwO sind unter Umständen dauerhaft vom Beitrag befreit, sofern die Bemessungsgrundlage (Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn) im Bemessungsjahr 5.200 Euro nicht übersteigt.

Die Definition dieser Personen bereitet in der Praxis aber immer wieder Probleme. Aktuell gibt es in unserem Kammerbezirk keinen einzigen Kleinunternehmer im Sinne des § 90 Abs. 3 HwO, denn die gesetzlichen Voraussetzungen sind sehr speziell: Oft wird im allgemeinen Sprachgebrauch unter „Kleinunternehmern“ entgegen der gesetzlichen Definition ein Betrieb verstanden, der in sehr geringem Umfang, ohne Mitarbeiter und evtl. im Nebenerwerb geführt wird.

Doch es müssen alle folgenden Voraussetzungen vorliegen:

  • es handelt sich um ein Einzelunternehmen,
  • es wird eine nicht wesentliche Teiltätigkeit eines zulassungspflichtigen Handwerks ausgeübt, die innerhalb von drei Monaten erlernt werden kann,
  • die Gesellenprüfung in einem zulassungspflichtigen Handwerk muss vorliegen,
  • die betreffende Tätigkeit muss Bestandteil der Erstausbildung in diesem zulassungspflichtigen Handwerk gewesen sein,
  • die Tätigkeit muss den überwiegenden Teil der gewerblichen Tätigkeit ausmachen,
  • die erstmalige Gewerbeanmeldung muss nach dem 30. Dezember 2003 erfolgt sein.

Im Bereich der zulassungsfreien Handwerke bzw. der handwerksähnlichen Gewerke (weitere Informationen) kann es somit keine Kleinunternehmer im Sinne des § 90 Abs. 3 HwO geben.

 


Mitgliedschaft 

Durch die Eintragung in die Handwerksrolle oder das Verzeichnis nach § 19 HwO (zulassungsfreie Handwerke und handwerksähnliche Gewerbe) fällt die Eintragungsgebühr von mindestens 150 Euro für bis zu drei Handwerke an. Weitere Informationen finden Sie hier:

 Handwerksrolle: Alle wichtigen Infos im Überblick

Mit dem Zeitpunkt der Zugehörigkeit entsteht außerdem die Beitragspflicht (§ 3 der Beitragsordnung). Der Beitrag wird jedes Jahr auf der Basis der Handwerksordnung, der Beitragsordnung und des von der Vollversammlung gefassten Beitragsbeschlusses veranlagt.

Der Beitrag wird zur Deckung der nicht anderweitig gedeckten Kosten, die sich durch unsere Tätigkeit ergeben, erhoben. Anderweitig gedeckt heißt z.B. durch Gebühren, Zuschüsse oder privatrechtliche Einnahmen.

Wir unterstützen und beraten unsere Mitgliedsbetriebe in den Bereichen

  • Ausbildung
  • Existenzgründung
  • Betriebsführung
  • Technologie und Umwelt
  • Rechtswesen
  • sowie bei weiteren Fragen der Gewerbeförderung.

Wir unterstützen die duale Berufsausbildung, helfen bei der Suche nach Auszubildenden, bieten Hilfen im Verlauf der Berufsausbildung, vermitteln in Konfliktfällen und sind für die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen zuständig. Wir sorgen im Auftrag des Staates für eine ordnungsgemäße Ausbildung, regeln die Prüfungen, berufen die Prüfungsausschüsse und führen Prüfungen durch.

Wir beraten Mitgliedsbetriebe individuell, vertraulich und kostenfrei zu allen Fragen der Betriebsführung, der Absatzförderung, der technischen Entwicklung, der Rechtsform oder zur Gestaltung von Verträgen. Wir stellen unseren Mitgliedern kostenlos Musterverträge für die individuelle Gestaltung von Gesellschaftsverträgen, Kaufverträgen etc. zur Verfügung.

Wir vermitteln bei Konflikten zwischen Handwerkern und Kunden durch Schlichtungsstellen und die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen des Handwerks.

Wir überwachen die Einhaltung des Gesetzes zur Ordnung des Handwerks (HwO) und unterstützen den Staat bei der Bekämpfung von Schwarzarbeit.

Die Handwerkskammern leisten somit einen wichtigen Beitrag zur Entbürokratisierung. Das Bundesverfassungsgericht sieht in ihrer Arbeit sogar eine freiheitssichernde Funktion, weil sie auf die Mitwirkung der Betroffenen setzt und unmittelbare Staatsgewalt vermeidet.

Wie kein anderer Bereich innerhalb der Selbstverwaltung der Wirtschaft haben die Handwerkskammern hoheitliche Aufgaben wahrzunehmen. Genannt seien hier etwa die Führung der Handwerksrolle, des Verzeichnisses der Inhaber handwerksähnlicher Betriebe und der Lehrlingsrolle, die Errichtung von Gesellenprüfungsausschüssen/Ermächtigung der Innungen zur Errichtung von Prüfungsausschüssen, der Erlass von Prüfungsordnungen für die Gesellenprüfungen, die Regelung der Zulassungs- und Prüfungsverfahren in Bezug auf die Meisterprüfung, die Aufsicht über die Innungen und Kreishandwerkerschaften, die Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen sowie die Ausstellung von Ursprungszeugnissen.

Die Handwerkskammern vertreten die Interessen der Handwerksbetriebe im jeweiligen Kammerbezirk gegenüber der Politik auf Bundes- und Landesebene und der Öffentlichkeit. Sie sind das Sprachrohr für die Belange des Handwerks, nehmen zu allen das Handwerk betreffenden politischen Vorhaben Stellung und bringen ihre Forderungen und Verbesserungsvorschläge in die Politik ein. Denn nur im Verbund und gemeinsam kann der wichtige Wirtschaftszweig Handwerk seine Stimme mit entsprechender Wirkung erheben.

Wir betreiben eine umfassende Öffentlichkeitsarbeit mit vielen Pressemitteilungen, öffentlichen Reden und Veranstaltungen, durch unsere Website und Apps, die Produktion von Videos und die Regionalseiten in der Deutschen Handwerks Zeitung (DHZ).

Zu unseren wichtigsten Aufgaben gehört die politische Interessensvertretung des Handwerks – im Lokalen, im Regionalen, im Land, im Bund und auch in Brüssel. In den letzten Jahren haben wir hier wichtige Errungenschaften erzielt – etwa die  Ausbildungsprämie und die Meisterprämie. Wir freuen uns sehr, dass auch die neue Landesregierung erfolgreiche Meisterprüflinge mit der Prämie von 1.500 Euro belohnt und Existenzgründer mit der Meistergründungsprämie unterstützt.

Zu Beginn des Lockdowns während der Corona-Pandemie konnten wir im Hintergrund – aber trotzdem sehr effektiv – die Anträge der Handwerksbetriebe in der Region Stuttgart für dieCorona-Soforthilfen vorprüfen. Zudem haben wir Fahrverbote für Handwerker in der Landeshauptstadt abgewendet, kümmern uns um Gewerbeflächen auch für kleine Betriebe, machen uns für betriebstaugliche Regelungen im Infektionsschutzgesetz oder bei Corona-Verordnungen stark.

Wir unterstützen außerdem die Fachkräfte- und Nachwuchssicherung durch Berufsorientierung an den Schulen und öffentlichkeitswirksame Kampagnen. In unserer Bildungsakademie qualifizieren wir mit modernster Ausstattung in Aus- und Weiterbildung die Fachkräfte von morgen.

Unser Beratungsangebot für Betriebe umfasst nicht nur betriebswirtschaftliche Themen wie die Betriebsnachfolge, das Personal oder die passende Finanzierung: Wir stehen Ihnen auch bei allen wichtigen Ausbildungs-, Technologie- oder Umwelfragen zur Seite.

 Dieser Erklärfilm veranschaulicht in Kürze und verständlich, was wir für Sie tun.
Nein. Egal, ob es sich um ein zulassungspflichtiges oder ein zulassungsfreies Handwerk bzw. ein handwerksähnliches Gewerbe handelt: Bei der Beitragspflicht wird nicht unterschieden.
 


Zahlung 

Füllen Sie Seite 4 Ihres Beitragsbescheids aus und senden Sie sie digital – zum Beispiel als Foto oder im pdf-Format – an die Mailadresse beitrag@hwk-stuttgart.de.
 


Kontakt zur Handwerkskammer 

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