Pruefungen
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PrüfungenZwischenprüfung, Gesellenprüfung, Abschlussprüfung

Gute Leistungen in den Prüfungen sind die beste Visitenkarte für das spätere Berufsleben.



 Was Sie über Prüfungen im Handwerk wissen müssen

Jeder Auszubildende legt während seiner Lehre mindestens eine Prüfung ab. 

Anders als in der Schule wird in der Prüfung nicht nur Theorie abgefragt, sondern auch praktisches Können.

 In den schriftlichen Klausuren können Azubis ihr theoretisches Wissen unter Beweis stellen.
Und im praktischen Bereich können Azubis ihr handwerkliches Geschick demonstrieren.

In einigen Fällen organisieren wir – die Handwerkskammer – die Prüfungen.

Wir können diese Aufgabe aber auch an die zuständigenInnungen unseres Kammerbezirks delegieren, die sie dann oft unter Regie derKreishandwerkerschaft ausführen.

Weitere Informationen rund um das Thema Prüfungen gibt es in unserenFAQs.



Ausbildung-Rechte-und-Pflichten-Ausbildungsordnung
HWK





 Zwischenprüfung

In manchen Handwerksberufen muss vor der Gesellenprüfung eine Zwischenprüfung absolviert werden. Damit können Auszubildende gezielt herausfinden, wo es vor der Abschlussprüfung noch etwas zu tun gibt.

In der jeweiligenAusbildungsordnung steht, in welchen Berufen eine Zwischenprüfung abgelegt werden muss.





 Gesellen- oder Abschlussprüfung

Die Gesellen- oder Abschlussprüfung muss jeder Azubi am Ende der Ausbildung absolvieren. In manchen Gewerken gibt es eine sogenannte „gestreckte Prüfung“, bei der in zwei Teilen geprüft wird:

  • Die Prüfungen zu Teil 1 finden im zweiten Ausbildungsjahr statt.
  • Die Prüfungen zu Teil 2 finden am Ende der Ausbildung statt.

Beide Prüfungsarten decken theoretische und praktische Bereiche der Ausbildung ab. In der jeweiligenAusbildungsordnung steht, in welchen Berufen eine gestreckte Prüfung abgelegt werden muss.

Mit der bestandenen Gesellenprüfung endet die Ausbildung. Bei einer Lossprechungsfeier werden die Zeugnisse überreicht, mit dem die Gesellinnen und Gesellen dann ins Berufsleben starten.

 Wer richtig gut abschneidet, wird mit einem Preis ausgezeichnet und kann amLeistungswettbewerb des Deutschen Handwerks („PLW“) auf Landes- und Bundesebene teilnehmen.

 In manchen Berufen besteht außerdem die Möglichkeit, ein paar Monate insAusland zu gehen.



Zwischen-und-Abschlusspruefungen-3
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 Nachteilsausgleich für Menschen mit Behinderung

Menschen mit einer Behinderung können durch ihre individuellen Beeinträchtigungen Nachteile beim Erbringen von Leistungen entstehen. Um diese Nachteile zu kompensieren, können sie bei der Durchführung einer Prüfung sogenannte Nachteilsausgleiche erhalten.

Dies gilt insbesondere für...

  • die Dauer der Prüfung
  • die Zulassung von Hilfsmitteln und
  • die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter (zum Beispiel Gebärdensprachdolmetscher für Menschen mit einer Hörschädigung).

DasBerufsbildungsgesetz und dieHandwerksordnung regeln einen Anspruch für Menschen mit einer Behinderung, damit ihre besonderen Verhältnisse bei der Durchführung von Prüfungen in der beruflichen Bildung berücksichtigt werden. Dieser Anspruch ist Teil der „angemessenen Vorkehrungen“, wie sie die UN-Behindertenrechtskonvention auch für den Bildungsbereich vorsieht.

Diese Nachteilsausgleiche sind keine „Vergünstigungen“, sondern kompensieren behinderungsbedingte Benachteiligungen in der Prüfungssituation. Die Prüfungsanforderungen bleiben qualitativ erhalten.

Füllen Sie dafür einfach den folgenden Antrag aus und senden Sie diesen an dasTeam Prüfungswesen:





 Das genaue Verfahren des Nachteilsausgleichs veranschaulicht diese Grafik:



 Weitere Informationen zum Antrag auf Gewährung besonderer Hilfen finden Sie in diesem Informationsblatt:

 Downloads

Alle wichtigen Unterlagen zur Zwischen-, Abschluss- und Gesellenprüfung stehen auf dieser Seite im Abschnitt „Prüflinge“ zur Verfügung:

Praktische Formulare, Merkblätter und Vorlagen

 
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