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So entsorgen Sie alte Dämmplatten aus Styropor richtig

HBCD-haltige Dämmplatten gelten seit dem 1. Oktober als gefährlicher Abfall. Die Folge: Schwierigkeiten bei der Entsorgung. Ein Erlass des Umweltministeriums sorgt nun hoffentlich für Klarheit.



Dämmstoffe mit hoher HBCD-Konzentration sind gefährlicher Abfall

Styroporplatten, die im Baubereich seit Jahrzehnten als Wärme- und Trittschalldämmstoff eingesetzt werden, müssen in Deutschland aufgrund baurechtlicher Anforderungen mit einer Brandschutzausrüstung versehen sein. Dafür wurde bisher das Flammschutzmittel Hexabromcyclododecan (HBCD) verwendet, das als langlebiger organischer Schadstoff viele problematische Umwelteigenschaften aufweist. Seit dem 30. September 2016 werden Dämmstoffe mit einer HBCD-Konzentration ab 1.000 mg/kg als gefährlicher Abfall eingestuft.

Die Folge: Durch die Einstufung der HBCD-haltigen Dämmplatten als Sonderabfall verweigerten Hausverbrennungsanlagen die Annahme derartiger Stoffe, auch die Entsorgungsunternehmen nahmen keine Dämmstoffe mehr an.

Der Grund: Styropor-Dämmplatten können aufgrund ihres hohen Brennwerts und ihrer geringen Dichte nur gemischt mit anderen Abfällen ohne Probleme für die Anlagen verbrannt werden. Dies ist aber durch die Einstufung nicht mehr zulässig.

Dank der Initiative der Handwerksorganisationen und der Betreiber der Müllverbrennungsanlagen hat das Umweltministerium Baden-Württemberg einen Erlass vom Oktober 2016 aktualisiert und damit einen Weg aufgezeigt, wie HBCD-haltige Dämmplatten auch künftig entsorgt werden können. DerBaden-Württembergische Handwerkstag (BWHT) hatte in zwei Schreiben an Minister Untersteller und Gesprächen mit Fachvertretern des Ministeriums auf die Dringlichkeit der Problematik hingewiesen.

"Endlich ist die überfällige Lösung zur Entsorgung alter Dämmplatten unter Dach und Fach", zeigt sich auch Kammerpräsident Rainer Reichhold erleichtert. Betriebe der Bauwirtschaft können nun hoffen, dass der Entsorgungsengpass von Dämmplatten bald entschärft ist.

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Das gilt für die Praxis auf Baustellen

  • Baumischabfälle mit max. 0,5 m³ HBCD-haltigen Dämmplatten pro Tonne Gesamtgewicht sind kein gefährlicher Abfall und müssen nicht getrennt von anderen Abfällen werden. Der Abfallerzeuger ist für den Nachweis der Unterschreitung der Konzentration verantwortlich; hierzu kann der Augenschein ausreichend sein. Die Entsorgung erfolgt unter dem Abfall-Schlüssel 17 09 04.

  • Baumischabfälle über 0,5 m³ HBCD-haltige Dämmplatten pro Tonne Gesamtgewicht sind dagegen gefährlicher Abfall, der getrennt von anderen Abfällen zu sammeln ist und in Abfallverbrennungsanlagen oder über Containerdienste entsorgt werden kann, die über eine Zulassung für den Abfall-Schlüssel 17 06 03* verfügen.

  • Wenn Sie die an Baustellen anfallenden HBCD-haltigen Dämmplatten zu ihrem Betriebshof transportieren möchten, benötigen sie keinen Entsorgungsnachweis und Begleitschein, sofern die transportierte Menge bezogen auf diese Abfallart weniger als 2 Tonnen pro Baustelle beträgt.

  • Bei größeren Mengen empfiehlt sich die direkte Abholung auf der Baustelle durch ein Entsorgungsunternehmen. Auch der auf dem Betriebshof bereitgestellte Abfall muss durch einen für die Sammlung zugelassenen Containerdienst abgeholt werden.

  • Fallen maximal 20 Tonnen je Abfallschlüssel und Kalenderjahr an, kann eine Sammelentsorgung mit vereinfachtem Nachweis genutzt werden.

Tipp unseres Umweltberaters und weitere Informationen

Den Müllverbrennungsanlagen wird durch den Erlass ein rechtssicherer Weg aufgezeigt, um HBCD-haltige Abfälle auch gemäß den nach dem 30. September geltenden Vorschriften annehmen zu können. Dies wird dadurch erreicht, indem die Anlagenbetreiber derartige Chargen mit anderen geeigneten Abfällen mischen dürfen. Die Handwerker sollen auf ihre Entsorger zugehen, diese haben ebenfalls ein Interesse an einem funktionierenden Entsorgungsmarkt und werden daher bei den Müllverbrennungsanlagen auf entsprechende Abnahme der Abfälle hinwirken.

Das Umweltministerium Baden-Württemberg hat in einem aktuellen Erlass die Rahmenbedingungen klargestellt, unter denen Müllverbrennungsanlagen auch weiterhin HBCD-haltige Dämmstoffe verbrennen können.

 zum Erlass 



Dr. Manfred-Kleinbielen

Dr. Manfred Kleinbielen

Umweltberater

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