Symbolbild: Versicherungen
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Versicherungen für alle Fälle

Was einfach klingt, ist im Detail oft ziemlich kompliziert: Welche Versicherungen benötigen Handwerksunternehmer im Geschäftsleben? Wir bieten einen ersten Überblick.



Die wichtigsten Versicherungen auf einen Blick

Der Inhaber eines Unternehmens hat mit vielen Bereichen zu tun, in denen Schadensfälle existenzbedrohend sein können, wenn eine geeignete Versicherung fehlt. Auf der anderen Seite kann eine übertriebene Absicherung die Liquidität erheblich einschränken. Das richtige Versicherungspaket findet niemand ohne Beratung und intensive Produktvergleiche.

Unsere Zusammenfassung gibt einen ersten Überblick; an einer gründlichen Auseinandersetzung mit dem Thema Versicherungen führt aber kein Weg vorbei. Dabei haben Unternehmer mit Versicherungen zu tun, deren Begünstigte sie selbst oder ihre Angehörigen sein können, solche, die ihren Mitarbeitern zugute kommen sowie mit Policen, die das Unternehmen absichern.

 

Gut versichert im Handwerk - Was braucht man wirklich?

Melden Sie sich zu unserer Infoveranstaltung am 29. Februar 2024 um 17 Uhr an. 

Die Veranstaltung findet in der Außenstelle Göppingen, Stuttgarter Str. 75 in 
73033 Göppingen statt. 

Melden Sie sich hier noch bis zum 18. Februar an.





Symbolbild: Versicherungen, Persönliche Absicherung
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Persönliche Absicherung

Für Selbstständige ist vieles anders als für Arbeitnehmer. Deshalb müssen sich Unternehmer mit einem umfassenden Versicherungsschutz der eigenen Person gründlich beschäftigen - ganz egal ob es um die Renten-, Kranken- oder Berufsunfähigkeitsversicherung geht.



Rentenversicherung

Pflichtversichert sind Handwerksunternehmer dann, wenn sie dem Vollhandwerk angehören, also den Berufen der Anlage A der Handwerksordnung (HwO). Welche das sind, hat der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) zusammengefasst:

 Gewerbe der Handwerksordnung, Anlage A

Außerdem sind alle Gesellschafter einer Personengesellschaft pflichtversichert, sofern sie die Voraussetzungen für eine Eintragung persönlich erfüllen.

Für Handwerker aus den zulassungsfreien Gewerken und Angehörige der handwerksähnlichen Gewerbe (Anlagen B1 und B2 der HwO) besteht keine Rentenversicherungspflicht:

 zulassungsfreies Handwerk und handwerksähnliche Gewerbe

Selbstständige, die keiner Versicherungspflicht unterliegen, haben die Möglichkeit, freiwillig der Rentenversicherung beizutreten. Sie haben auch jederzeit die Möglichkeit, die Laufzeit ihrer freiwilligen Versicherung zu unterbrechen oder zu beenden.

Umgekehrt gibt es auch die Möglichkeit, sich als Selbstständiger von der Versicherungspflicht befreien zu lassen. Wer das für sich in Betracht zieht, muss mindestens 18 Jahre lang Beiträge in die gesetzliche Rentversicherung eingezahlt haben. Der zuständige Rentenversicherungsträger entscheidet darüber, ob er dem Antrag nachgibt oder nicht.

Ob die gesetzliche Rentenversicherung für eine Absicherung der eigenen Altersversorgung genügt, muss für jeden Einzelfall gesondert ermittelt werden. In vielen Fällen wird eine zusätzliche private Altersvorsorge nötig sein.



Krankenversicherung

Ursprünglich war die gesetzliche Krankenversicherung nur für abhängig Beschäftigte da. Doch seit dem 1. Januar 2009 besteht auch für Selbstständige eine Versicherungspflicht. Sie haben dabei allerdings die Wahl zwischen einer privaten Versicherung und dem Beitritt zur gesetzlichen Krankenversicherung. Man spricht dann von einer freiwilligen gesetzlichen Versicherung.

In der freiwilligen gesetzlichen Krankversicherung gibt es einen bundesweit einheitlichen Beitragssatz, der auf freiwilliger Basis erhöht werden kann. Dann entsteht ein Anspruch auf Krankentagegeld ab der siebten Woche. Wer auf seinen Anspruch auf Krankengeld verzichtet, kann sich zu einem ermäßigten Beitragssatz versichern lassen.

In der privaten Krankenversicherung ist die Höhe des Beitragssatzes von individuellen Faktoren des Versicherten abhängig: der Leistungskatalog der Versicherung, Alter, Geschlecht und persönliche Risikofaktoren spielen hier eine Rolle.

Nutzen Sie die Beratungsleistungen der privaten und gesetzlichen Versicherer.



Pflegeversicherung

Auch die Pflegeversicherung ist für Selbstständige Pflicht. Sie muss in jedem Fall bei der gleichen Gesellschaft abgeschlossen werden, bei der auch die jeweilige Krankenversicherung abgeschlossen wurde.



Freiwillige Arbeitslosenversicherung

Unter bestimmten Umständen dürfen auch Selbstständige in der eigentlich für abhängig Beschäftigte konzipierten Arbeitslosenversicherung bleiben. Dafür müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein und ein entsprechender Antrag bei der Agentur für Arbeit gestellt werden. Lassen Sie sich von ihrer zuständigen Agentur für Arbeit beraten. Nähere Informationen erhalten Sie auf dem Portal existenzgruender.de.





Unfallversicherung

Pflichtversichert müssen Unternehmer in der Unfallversicherung nur dann sein, wenn die Satzung ihrer Berufsgenossenschaft das vorsieht. In jedem anderen Fall können sie sich aber freiwillig in der Berufsgenossenschaft oder über eine private Gesellschaft versichern.

Ob eine Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der Unfallversicherung über die Berufsgenossenschaft besteht, lässt sich über die  Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) herausfinden.



Berufsunfähigkeitsversicherung

Krankheit oder Unfall können zu einer frühzeitigen Berufsunfähigkeit führen. Manche Berufe vor allem aus dem Bau- und Ausbaugewerbe oder auch Friseure gelten als besonders gefährdet. Einigen Quellen zufolge wird jeder vierte vor Eintritt des Rentenalters berufsunfähig.

 Selbstständige, die keine Zusatzversicherung abgeschlossen haben oder freiwillig in der Berufsgenossenschaft versichert sind, haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf eine gesetzliche Erwerbsminderungsrente. Deren Höhe hängt von der Zeit ab, in der man täglich einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann.

 Personen, die vor 1962 geboren sind, können Anspruch auf eine gesetzliche Berufsunfähigkeitsrente haben. Nur Selbstständige, die bereits vor 1984 mindestens 60 Rentenmonate am Stück erfüllt hatten und bis heute einen lückenlosen Rentenverlauf nachweisen, können Berufsunfähigkeitsrente bzw. Erwerbsminderungsrente erhalten.

 Berufsunfähig ist, wer weniger als 50 % seiner Arbeitszeit in seinem Beruf arbeiten kann. Vorsicht gilt aber gegenüber einer sogenannten "Verweisklausel" im Versicherungsvertrag: Mit ihr können die Versicherungsgesellschaften dafür sorgen, dass sie im Leistungsfall nur eingeschränkt leistungspflichtig werden oder vielleicht sogar vom Versicherten verlangen können, einer anderen Erwerbstätigkeit nachzugehen statt Leistungen zu beziehen.

 Generell sollten alle Selbstständigen prüfen, ob und in welcher Höhe sie im Falle einer Berufsunfähigkeit abgesichert sind und bei Bedarf eine zusätzliche Versicherung abschließen.. Die Berufsunfähigkeitsrente sollte das Netto-Einkommen ersetzen, damit im Fall der Fälle auch die Familie abgesichert ist. Beim Antrag dürfen keinerlei Vorerkrankungen verschwiegen werden, da sonst der Anspruch auf Auszahlung der Rente erlöschen kann.

 Wenn ein Versicherungsfall eintritt, der über die Berufsgenossenschaft versichert ist, bezahlt diese Berufsunfähigkeitsrente. Auch Unfallversicherungen decken dieses Risiko ab. Allerdings entstehen mehr Berufsunfähigkeiten durch Krankheit als durch Unfälle.

Symbolbild: Versicherungen, Absicherung der Arbeitnehmer
HWK

Absicherung der Arbeitnehmer

Jeder Unternehmer trägt als Arbeitgeber eine soziale Verantwortung für seine Mitarbeiter. Der Gesetzgeber hat über die Sozialgesetzgebung einen großen Teil dieser sozialen Verantwortung in geltendes Recht integriert, weshalb Selbstständige die Absicherung ihrer Belegschaft in die Lohnnebenkosten einkalkulieren müssen.



Unfallversicherung für Arbeitnehmer

Berufsgenossenschaften und Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand teilen sich den gesetzlichen Auftrag der Absicherung abhängig Beschäftigter gegen Unfälle. Dieser Unfallschutz erfasst alle abhängig Beschäftigten eines Unternehmens einschließlich der Mini-Jobber. Der Arbeitgeber trägt die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung der Arbeitnehmer alleine. Einzelheiten erläutert die  DGUV auf ihren Internetseiten.



Betriebliche Altersversorgung nach § 1 a BetrAVG

Einen Rechtsanspruch nach § 1 a BetrAVG auf eine betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung haben Arbeitnehmer seit 2002. Diese betriebliche Altersversorgung gilt als zweite Säule der Altersvorsorge und ergänzt die gesetzliche Rente. Im Prinzip bedeutet diese betriebliche Altersvorsorge, dass Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber verlangen können, dass ein Teil ihrs zukünftigen Lohns oder Gehalts durch Entgeltumwandlung für ihre betriebliche Altersversorgung aufgewendet wird. Für die Durchführung dieser betrieblichen Altersvorsorge gibt es verschiedene Wege.

Im Rahmen der Entgeltumwandlung sind vom Arbeitgeber Hinweispflichten und Informationspflichten zu beachten. Eine Verpflichtung des Arbeitgebers, seine Arbeitnehmer von sich aus initiativ auf die Möglichkeit einer Entgeltumwandlung nach § 1 a BetrAVG hinzuweisen, besteht dagegen grundsätzlich nicht.

Einzelheiten zu dieser betrieblichen Altersversorgung finden sich auf den von der Deutschen Rentenversicherung eingerichteten Internetseiten der Initiative "Ihre Vorsorge".



Kassen für Lohnausgleich, Zusatzversorgung und Urlaub

In einigen Branchen sind die Arbeitnehmer stark von saisonal bedingten Schwankungen der Auftragslage betroffen, die sich in der Höhe ihres Einkommens niederschlagen. Das ist vor allem im Bereich des Bauhaupt- und Baunebengewerbes der Fall. Die Einbrüche des regelmäßigen Einkommens würde für den in diesen Branchen beschäftigten Personenkreis auch auf die soziale Absicherung und die Altersvorsorge durchschlagen, wenn es nicht ein spezielles Ausgleichsverfahren gäbe. Dies existiert aber in Form des SOKA-Verfahrens. Die SOKA ist die Sozialkasse Bau, zu der die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse Bau (ULAK) sowie die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes (ZVK) gehören.

 SOKA-BAU

Am SOKA-Verfahren beteiligen sich alle Betriebe des Baugewerbes. Die Beiträge dafür erbringen die Arbeitgeber alleine. Sie können aber durch Leistungen der Kassen mitunter wieder an die Unternehmen zurückfließen.

Für Maler- und Lackierfachbetriebe bietet die Malerkasse ein entsprechendes Verfahren an.



Symbolbild: Versicherungern, Absicherung des Betriebs
Coldwaterman - Fotolia.com
Absicherung des Betriebs

Maschinen, Fahrzeuge, sowie Mitarbeiter können während der Arbeit kleinere und größere Unfälle verursachen. Dieser Situation sollte jeder Gewerbebetrieb mit einem geeigneten Versicherungsportfolio vorsorgen.

Tipp: Die Prämien aller betrieblichen Versicherungen gelten als Betriebsausgaben und sind deshalb steuerlich absetzbar.



Betriebshaftpflichtversicherung

Diese Versicherung deckt die grundlegenden Risiken ab, die ein Gewerbebetrieb mit sich bringt. Sie beugt jenen Ansprüchen vor, die dritte Personen gegen ein Unternehmen erheben können, wenn ihnen aus der betrieblichen Tätigkeit des Unternehmens Schaden entstanden sein sollte. Die Grundversorgung der Betriebshaftpflichtversicherung sollte aber besser um ein Erweiterungspaket ergänzt werden. Erst dann sind auch Bearbeitungsschäden, Folgeschäden, Arbeiten auf fremdem Grund und Boden sowie Allmählichkeitsschäden abgedeckt.

Eine private Haftpflichtversicherung kann oft günstig oder sogar beitragsfrei in die Betriebshaftpflicht integriert werden.

Produkthaftung

Die Produkthaftung betrifft alle Handwerksbetriebe. Im Rahmen des Produkthaftungsgesetzes ist jeder Hersteller und jeder Händler unabhängig von einem eigenen Verschulden für Schäden haftbar, die durch fehlerhafte Produkte entstanden sind. Dieses Risiko sollte innerhalb der Betriebshaftpflichtversicherung abgedeckt werden.



Geschäftsinhaltsversicherung

Dieser Versicherungstyp schützt das Unternehmen gegen Schadensfälle, die nicht unmittelbar aus dessen Gewerbebetrieb erwachsen. Er kommt in verschiedenen Varianten vor:

  • Versicherung von Elementarschäden: Feuer, Einbruch, Wasserschäden (Leitungswasser), Sturmversicherung
  • Betriebsunterbrechungsversicherung: Greift dann, wenn ein Unternehmen vorübergehend stillgelegt werden muss und ersetzt Kosten, die bis zu dessen Weiterführung anfallen.
  • Betriebsrechtsschutzversicherung


Umwelthaftpflichtversicherung

Seit 14. November 2007 verpflichtet das Umweltschadensgesetz alle Unternehmen zu einer Beseitigung aller Umweltschäden, die durch ihren Gewerbebetrieb entstehen. Damit diese Verpflichtung keine existenzbedrohenden Folgen hat, kann zumindest in manchen Branchen eine Umwelthaftpflichtversicherung von entscheidender Bedeutung sein. Empfehlenswert ist es aber, zunächst zu überprüfen, ob in der Police zur Betriebshaftpflicht vielleicht bereits eine Umwelthaftpflicht enthalten ist.

Symbolbild: Versicherungen, Versorgungswerk
Yuri Arcurs - Fotolia.com
Das Versorgungswerk des Handwerks

Unter dem Motto "Gemeinsam geht es günstiger" können Beschäftigte des Handwerks, deren Angehörige sowie Handwerksunternehmer in den Versorgungswerken einen Partner für eine günstige persönliche Vorsorge finden.

Die Versorgungswerke sind bei den Kreishandwerkerschaften angegliedert und haben die Aufgabe, den Angehörigen des Handwerks einen bezahlbaren Versicherungsschutz anzubieten. Sie handeln für Ihre Mitglieder Gruppenversicherungsverträge aus.

Typischerweise bieten Versorgungswerke ihren Mitgliedern Sonderkonditionen für folgende Versicherungspakete an:

  • Lebensversicherungen für Unternehmer und Mitarbeiter
  • Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherungen
  • Direktversicherungen
  • Unfallversicherungen
  • Kfz-Versicherungen
  • Betriebshaftpflichtversicherungen
  • Rechtsschutzversicherungen
  • Geschäftsinhaltsversicherungen

In Stuttgart gibt es seit über vier Jahrzehnten das Versorgungswerk für Innungen im Bezirk der Handwerkskammer Region Stuttgart e. V., das über seine Angebote auf der gemeinsamen Plattform der Versorgungswerke informiert.