ausbildungszahlen2017
HWK

Häufig gestellte FragenAusbildung: Von A wie Azubi-Suche bis Z wie Zeugnis

Egal ob Ausbildungsvergütung, Berufsschule oder Lehrvertrag: Auf dieser Seite informieren wir rund um das Thema Ausbildung.





FAQ-Pruefung-Baecker



 
Ausbildungsberater und Ausbildungsberaterinnen

Die Kontaktdaten der Ausbildungsberater erhalten Sie am Ende der SeiteRichtig ausbilden - und ausgebildet werden.

 
 Ausbildungsberechtigung

Grundsätzlich darf jeder ausbilden, der persönlich und fachlich geeignet ist und die erforderlichen berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse nachweist oder einen geeigneten Ausbilder beschäftigt. Außerdem muss die Ausbildungsstätte nach Art und Einrichtung für die Vermittlung der Inhalte des Ausbildungsrahmenplans geeignet sein.

Handwerksmeister erfüllen diese Voraussetzungen für eine einschlägige Berufsausbildung. Die Voraussetzungen sind u.a. in den §§ 21 bis 23 HwO geregelt.
Die Auszubildenden werden im dualen System ausgebildet, das heißt: Sie besuchen abwechselnd Betrieb und Schule.

 Ausbilder sollten dieHandwerksordnung, dasBerufsbildungsgesetz und – sofern Jugendliche ausgebildet werden – dasJugendarbeitsschutzgesetz inhaltlich kennen, denn hier sind die Rechte und Pflichten von Ausbildern und Lehrlingen (Auszubildenden) genau geregelt.

 Zu Beginn des Ausbildungsverhältnisses muss ein Ausbildungsvertrag abgeschlossen werden.

 Die betrieblichen und personellen Voraussetzungen müssen vor Beginn der Ausbildung erfüllt sein.

 Bei Fragen zur Ausbildungsberechtigung und zur Erstausbildung ist es ratsam, frühzeitig einen Beratungstermin mit unseren Experten zu vereinbaren. Nutzen Sie dazu bitte unserKontaktformular.
Die rechtlichen Grundlagen sind in derHandwerksordnung oder imBerufsbildungsgesetz geregelt. Bei Jugendlichen ist dasJugendarbeitsschutzgesetz zusätzlich zu beachten.

Daneben ist die Ausbildungsordnung des jeweiligen Berufes wichtig, die das Berufsbild, die Prüfungsanforderungen und den betrieblichen Rahmenausbildungsplan enthält. Die aktuellen Ausbildungsordnungen finden Sie beimBundesinstitut für Berufsbildung (BIBB).

 
 Ausbildungsvergütung

Ausbildende haben Auszubildenden eine angemessene Vergütung zu gewähren. Diese muss mit fortschreitender Berufsausbildung, mindestens jährlich, ansteigen. Zum 1. Januar 2020 wurde die Angemessenheit gemäß § 17 BBiG gesetzlich geregelt.

Die tarifliche gewerksbezogene Ausbildungsvergütung, die Tarifempfehlungen sowie – bei den übrigen Berufen – die gesetzliche Mindestausbildungsvergütung finden Sie in unseremBerufe A-Z beim jeweiligen Beruf. Dort stehen auch die Ausbildungsdauer sowie weitere Informationen zum jeweiligen Berufsfeld.

Bitte beachten Sie: Die Angaben zu den Ausbildungsvergütungen und zum Urlaub werden ohne Gewähr auf Richtigkeit und neueste Gültigkeit weitergegeben. 

Zur Frage der Angemessenheit der Ausbildungsvergütung gilt § 17 Berufsbildungsgesetz (BBiG) – Vergütungsanspruch und Mindesvergütung – in Verbindung mit § 3 Tarifvertragsgesetz.

In § 17 BBiG sind auch die unterschiedlichen Unterschreitungsmöglichkeiten bei Tarifgebundenheit und bei fehlender Tarifgebundenheit der Ausbildungsbetriebe geregelt.

Weitere Informationen zur Ausbildungsvergütung finden Sie in diesem Hinweisblatt des Unternehmerverbands Deutsches Handwerk:


Weitere Informationen finden Sie bei Ihrer zuständigen Innung, dem konkreten Landesverband oder im Tarifregister des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales:

 Innung oder Landesverband über die BWHT-Datenbank suchen
 BMAS: Tarifregister

 
Ausbildungsverordnung

Die Ausbildungsverordnungen zu den verschiedenen Ausbildungsberufen finden Sie beimBundesinstitut für Berufsbildung (BIBB).

 
 Ausbildungsvertrag

Unser praktisches Online-Tool „Lehrvertrag-Online“ und alle nötigen Informationen zum Ausfüllen finden Siehier.
Formulare zur Lehrzeitverkürzung und -verlängerung, Vorlagen zum Vorvertrag für die Berufsfachschule und das EQ-Praktikum, zur Abmeldung von Auszubildenden und viele weitere Formulare rund um die Ausbildung finden Siehier.
Aufgrund der Vielzahl an eingehenden Lehrverträgen versenden wir ab Juni Eingangsbestätigungen, vorzugsweise per E-Mail. Wenn Sie eine solche Eingangsbestätigung erhalten haben, können Sie sicher sein, dass Ihr Lehrvertrag in guten Händen und in Bearbeitung ist.

Im Zeitraum Juni bis September kann die Bearbeitung Ihres Lehrvertrags bis zu sechs Wochen dauern.

Damit wir Ihre Lehrverträge reibungslos bearbeiten können, ist eine Nachfrage bezüglich des Eingangs oder des aktuellen Bearbeitungsstatus nicht nötig und führt zur Verzögerungen im Betriebsablauf. Wir bitten Sie daher, von entsprechenden Nachfragen abzusehen. Herzlichen Dank!

 
 Ausbildungszeit

Grundsätzlich muss die in der Ausbildungsordnung vorgegebene Ausbildungszeit eingehalten werden. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Ausbildungszeit jedoch auf gemeinsamen Antrag bereits im Rahmen des Abschlusses eines Berufsausbildungsvertrages gekürzt werden. Wir als Handwerkskammer entscheiden dann über die Verkürzung.

Mögliche Verkürzungsgründe sind:

  • Realschulabschluss (Mittlere Reife): 6 Monate
  • Fachhochschulreife/Abitur: 12 Monate
  • Abgeschlossene Berufsausbildung: 12 Monate
  • Lebensalter über 21 Jahre: 12 Monate

Mehrere Verkürzungsgründe können gegebenenfalls kombiniert werden. Die Ausbildungsvertragsdauer darf jedoch folgende Mindestzeiten nicht unterschreiten:

  • Regelausbildungszeit 42 Monate - Mindestzeit 24 Monate
  • Regelausbildungszeit 36 Monate - Mindestzeit 18 Monate
  • Regelausbildungszeit 24 Monate - Mindestzeit 12 Monate

Zu weiteren Verkürzungsmöglichkeiten aufgrund besonderer Umstände oder während der Ausbildung sowie zu Fragen zur vorzeitigen Prüfungszulassung aufgrund guter Leistungen nutzen Sie bitte unserKontaktformular.

Das Ausbildungsverhältnis endet durch Bestehen der Abschluss/-Gesellenprüfung (§ 21 Abs. 2 BBiG) oder spätestens mit Ablauf der vereinbarten Ausbildungszeit (§ 21 Abs. 1 BBiG).

Die meisten Ausbildungsverhältnisse enden vor Ablauf der vereinbarten Ausbildungszeit. Besteht der Auszubildende vor Ablauf der Ausbildungszeit die Abschluss-/Gesellenprüfung, endet das Ausbildungsverhältnis vorzeitig mit dem Tag, an dem der Prüfungsausschuss dem Auszubildenden das Bestehen der Prüfung offiziell mitteilt. 
 


 
Ausbildungszeugnis

Am Ende der Ausbildung müssen Handwerksbetriebe Auszubildenden ein Zeugnis ausstellen. Wie es aufgebaut ist und was es zu beachten gilt, können Sie hier nachlesen.


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 Berichtsheft

Im Ausbildungsvertrag muss vereinbart werden, ob das Berichtsheft/der Ausbildungsnachweis schriftlich oder elektronisch geführt wird. Wir informieren auf dieser Seite:

Berichtsheft: Alle wichtigen Infos rund um den Ausbildungsnachweis

Verschiedene Internetplattformen bieten zum Teil kostenpflichtige digitale Ausbildungsnachweise online an. Dabei können Ausbilder den aktuellen Stand der Berichtshefte einsehen und elektronisch kontrollieren/freigeben.

 
 Berufsschule

Ja.

Ausbildungsbetriebe sind dazu verpflichtet, ihre Auszubildenden zur Berufsschule freizustellen. Eine Beschäftigung während dieser Zeit ist nicht erlaubt.
Beginnt der Schulunterricht vor 9 Uhr, darf kein Auszubildender (auch nicht über 18 Jahren) vorher im Betrieb beschäftigt werden. Die Freistellungs- und Anrechnungsregelungen für Jugendliche gelten auch für Volljährige. Alle Auszubildende werden nicht nur für die Teilnahme am Berufsschulunterricht, sondern einmal in der Woche auch an einem Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden freigestellt.

An einem Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden darf keine Beschäftigung nach der Berufsschule erfolgen. Dies gilt bei Unterricht an Einzeltagen, aber nur für einen Berufsschultag pro Woche. Dieser Unterrichtstag ist mit der durchschnittlichen täglichen Ausbildungszeit auf die Ausbildungszeit anzurechnen – das heißt Anrechnung eines vollen Arbeitstags mit zum Beispiel acht Stunden.

Gibt es zwei Unterrichtstage in der Woche mit mehr als fünf Unterrichtsstunden, kann der Ausbildungsbetrieb bestimmen, an welchem der beiden Tage der Auszubildende in den Betrieb zurückkommen muss. An diesem Tag sind dann (nur) die konkreten Unterrichtszeiten einschließlich der Pausen anzurechnen.

Bitte beachten Sie hierzu § 15 BBiG.

 
 Einstiegsqualifizierung (EQ)

Jugendliche, die keine Lehrstelle gefunden haben, erhalten mit der Einstiegsqualifizierung die Möglichkeit, einen Ausbildungsberuf, einen Betrieb und das Berufsleben kennenzulernen.

Weitere Informationen finden Sie in diesem Flyer:

 
 Förderungen

Ob und in welcher Höhe ein Auszubildender Anspruch auf BAB hat, hängt von verschiedenen Faktoren ab.

Grundsätzlich werden Auszubildende bezuschusst, die ...

  • ... außerhalb des Elternhaushaltes leben, da die Ausbildungsstätte unverhältnismäßig weit vom Elternhaus entfernt liegt und sie keine ausreichende Vergütung zur Deckung des Lebensunterhaltes erhalten.
  • ... über 18 Jahre sind, einen eigenen Haushalt führen, verheiratet sind oder waren, mit mindestens einem Kind, oder aus anderen schwerwiegenden Gründen nicht bei ihren Eltern leben können.

Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) können Sie bei derAgentur für Arbeit beantragen.

 
 Freie Ausbildungsplätze

Freie Ausbildungsplätze und Praktika können Sie kostenfrei in unsererLehrstellenbörse eintragen. Die Inserate erscheinen dann – mit nur einem Eintrag – automatisch auf vier verschiedenen Webseiten und in einer App:

  • auf der Website der Handwerkskammer
  • unserer Videoplattformwww.azubiTV.de 
  • auf der Website und in der AppLehrstellenradar 
  • im Stellenportal der Agentur für Arbeit (optional)

Zum Inserieren freier Ausbildungslätzen und Praktika ist ein Account in unserem kostenfreienKundenportal notwendig. Die Registrierung dauert nur wenige Minuten.

Freie Stellen können Sie über das Portal selbst eintragen, mit Bildern oder Ihrem Firmenlogo individualisieren und jederzeit bearbeiten oder deaktivieren. Alte Lehrstellen aus früheren Jahren können Sie für kommende Lehrjahre wiederverwenden.

Unsere Ansprechpartnerin hilft bei Rückfragen gern weiter:

Joana Montandon

Online- und Nachwuchswerbung

Tel. 0711 1657-312

Mobil 0173 5480386

Fax 0711 1657-858

joana.montandon--at--hwk-stuttgart.de

 
 Jugendliche Azubis

Bei der Ausbildung von noch nicht volljährigen Azubis müssen dieBestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes zur Dauer der Arbeitszeit, Ruhepausen, Fünf-Tage-Woche, Urlaub und gefährlichen Arbeiten beachtet werden.

Außerdem gilt für Arbeitgeber:

  • Es muss eine gesundheitliche Erst- und Nachuntersuchung durchführt werden. 
  • Das Jugendarbeitsschutzgesetz sowie die Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde müssen an geeigneter Stelle aushängen.
  • Bei mehr als drei Jugendlichen (unter 18 Jahren) müssen Arbeitszeiten und Ruhepausen ausgehangen werden.
  • Es muss ein Verzeichnis der Jugendlichen (unter 18 Jahren) geführt werden.
  • Bei Abmahnung und/oder Kündigung ist zu beachten, dass diese neben dem Auszubildenden auch die gesetzlichen Vertreter erhalten.




FAQ-Pruefung-Farbe



 
 Fort- und Weiterbildungen

An die Experten in unserer Bildungsakademie. Nutzen Sie dazu am besten das entsprechendeKontaktformular.

 
Neuordnungen und Modernisierungen

 
 Probezeit

Die Probezeit für den Ausbildungsvertrag ist imBerufsbildungsgesetz (§ 20 BBiG) fest vorgeschrieben. 

Sie beträgt mindestens einen und höchstens vier Monate und wird im Berufsausbildungsvertrag vereinbart.
Die Probezeit für den Ausbildungsvertrag ist imBerufsbildungsgesetz (§ 20 BBiG) fest vorgeschrieben. 

Das Ausbildungsverhältnis kann während der Probezeit von beiden Seiten ohne Begründung, jederzeit und fristlos in schriftlicher Form gekündigt werden.

 
 Prüfungen

 
 Teilzeitberufsausbildung

Ob Kinder, pflegebedürftige Verwandte oder andere persönliche Umstände: Es gibt viele Gründe, warum eine Ausbildung in Vollzeit nicht möglich ist.

Eine Teilzeitberufsausbildung bietet in solchen Fällen ein alternatives Arbeitszeitmodell, bei dem die Berufsschule in Vollzeit und die Arbeitszeit im Handwerksbetrieb individuell absolviert wird. Zwischen 20 und 30 Stunden verbringen die Auszubildenden dabei im Betrieb.

Voraussetzung der Teilzeitberufsausbildung ist, dass sich Ausbildende und Auszubildende einig über die Ausbildung in Teilzeit sind. Der früher vorgesehene Nachweis eines „berechtigten Interesses“ für eine Teilzeitberufsausbildung ist seit einiger Zeit nicht mehr nötig.

Durch die Möglichkeit zum flexiblen Arbeiten sind die Teilzeitauszubildenden oftmals hoch motiviert und gut organisiert. Außerdem können so neue Fachkräfte gewonnen werden, die auch Interesse daran haben, langfristig im Betrieb zu bleiben. Zudem heben sich Handwerksbetriebe, die in Teilzeit ausbilden, als besonders familienfreundlich hervor.
Bei einer Teilzeitberufsausbildung verkürzt sich die tägliche oder wöchentliche Ausbildungszeit in Teilzeit auf bis zu 50 Prozent. Die Ausbildungsvergütung vermindert sich entsprechend der tatsächlichen wöchentlichen Ausbildungszeit.

Mit der Reduzierung einher geht eine zeitliche Streckung der Gesamtausbildungsdauer – prozentual entsprechend der Reduzierung. Das Ende der Ausbildung verschiebt sich kalendarisch nach hinten. Gleichzeitig ist die Dauer der Teilzeitberufsausbildung aber auf höchstens das Eineinhalbfache der in der Ausbildungsordnung in Vollzeit festgelegten Ausbildungsdauer beschränkt.

Beispiel:

Die Ausbildungsdauer bei einer dreijährigen Ausbildung, bei der die Parteien eine Kürzung der täglichen Ausbildungszeit um 50 Prozent vereinbart haben, verlängert sich bei gleichbleibender Teilzeitregelung nicht um 100 Prozent auf sechs Jahre, sondern die Ausbildungsdauer wird auf maximal viereinhalb Jahre begrenzt.

Mit den dadurch möglichen individuellen Teilzeitmodellen wird zum Ende der Ausbildungszeit allerdings nicht immer ein Prüfungstermin erreicht. Das Gesetz sieht für die Auszubildenden deshalb die Möglichkeit vor, die Verlängerung des Berufsausbildungsverhältnisses bis zur nächsten möglichen Prüfung zu verlangen. Die Auszubildenden werden so geschützt, haben aber die Wahl. Eine Verkürzung der Ausbildungszeit gemäß § 27c Absatz 1 Handwerksordnung ist aber weiterhin möglich.


Weitere Informationen zur Teilzeitausbildung finden Sie auf unserer Sonderseite und in diesem Flyer:

 
 Überbetriebliche Ausbildung

Die Überbetriebliche Ausbildung (ÜBA) dient dazu, das Wissen der Auszubildenden auf einen einheitlichen Stand zu bringen und die Qualität der Ausbildung zu verbessern.

Bereiche, die im Ausbildungsbetrieb angesprochen oder gestreift wurden, werden in den ein- oder zweiwöchigen Veranstaltungen vertieft und intensiviert. Den Ausbildungsbetrieben bleibt damit der teure Personaleinsatz von Spezialausbildern erspart.

Nach den Kursen können die Azubis im Betrieb sofort ihre Kenntnisse einsetzen. 
In unsererBildungsakademie in Stuttgart-Weilimdorf – der „verlängerten Werkbank“ für Handwerksbetriebe der Region Stuttgart.

In den Werkstätten und Unterrichtsräumen kümmern sich unsere hauptberuflichen Ausbilder, die selbst Handwerksmeisterinnen und -meister sind, um das Wissen der Lehrgangsbesucher. 

 
 Urlaub

Die gesetzlichen Grundlagen für den Jahresurlaub stehen imBundesurlaubsgesetz, imJugendarbeitsschutzgesetz und in den für Sie geltenden Tarifverträgen.

Wir informieren in diesem Dokument ausführlich:





FAQ-Ausbildung-Ohrenschutz



 
 Kontakt zur Handwerkskammer

Sollten Sie keine Antwort auf Ihre Frage finden, vereinbaren Sie bitte einentelefonischen Beratungstermin bei unseren Ausbildungsberatern oder nutzen Sie das nachfolgende Kontaktformular.

Nennen Sie uns darin bitte Ihre Kontaktdaten und schildern Sie Ihr Anliegen so präzise wie möglich. Unser Team Ausbildungsbetreuung meldet sich dann zeitnah bei Ihnen zurück.

Ihr Anliegen aus dem Bereich Ausbildung

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