Handwerkskammer Region Stuttgart

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Beratung und Service - Häufig gestellte Fragen

Lehrlingsausbildung und berufliche Weiterbildung

Fragen zum Einstieg und Aufstieg im Handwerk

Die einen wollen sich ausbilden lassen, die anderen bilden selbst jemanden aus. Früher oder später wird Weiterbildung für beide ein Thema. Die wichtigsten Fragen dazu beantworten wir hier.

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Fragen

1. Was muss ich beachten, wenn ich Lehrlinge ausbilden will?

2. Ich möchte in meinem Betrieb erstmals Lehrlinge ausbilden. Gibt es dafür Informationsmaterial?

3. Wozu gibt es die überbetriebliche Ausbildung (ÜBA) und wo findet sie statt?

4. Wird die Zeit der Berufsschule auf die wöchentliche Arbeitszeit angerechnet?

5. Ich habe Fragen zur Vergütung bei Lehrlingen. Wer kann mir weiter helfen?

6. Kann ich während der Ausbildung den Ausbildungsbetrieb wechseln?

7. Mein Ausbildungsbetrieb hat Insolvenz angemeldet. Was passiert nun mit mir?

8. Aus welchen Gründen ist eine Abmahnung gerechtfertigt?

9. Ich möchte mich gern weiterbilden. Welche Weiterbildung ist für mich sinnvoll, und wo kann ich mich über Angebote informieren?

10. Welche Weiterbildungsangebote gibt es bei der Handwerkskammer?

11. Wann ist die Ausbildung tatsächlich zu Ende: laut Berufsausbildungsvertrag oder mit Abschluss der Prüfung?

12. Wo findet man Lehrstellen?

13. Wo findet man Praktikumsplätze?

14. Wie läuft eine Anerkennung von ausländisches Prüfungszeugnisse ab?

15. Wo meldet man sich zur Gesellenprüfung an?

16. Ich möchte mein im Ausland abgelegtes Prüfungszeugnis anerkennen lassen. Welche Papiere sind hierzu notwendig?

17. Als Geselle auf Wanderschaft durch Europa? Gibt es das noch?

18. Ich möchte ein Auslandspraktikum absolvieren. Wer kann mich beraten?

19. Ich möchte meine Meisterprüfung schon vor Ablauf der drei Gesellenjahre ablegen. Unter welchen Voraussetzungen kann  ich mir eine Ausnahmegenehmigung bei Ihnen einholen?

Antworten

1. Was muss ich beachten, wenn ich Lehrlinge ausbilden will?
Die Lehrlinge werden im dualen System ausgebildet. Sie besuchen abwechselnd Betrieb und Schule. Ausbilder sollten die Handwerksordnung, das Berufsbildungsgesetz und, sofern Jugendliche ausgebildet werden, das Jugendarbeitsschutzgesetz inhaltlich kennen, denn hier sind die Rechte und Pflichten von Ausbildern und Lehrlingen (Auszubildenden) genau geregelt. Zu Beginn des Ausbildungsverhältnisses muss ein Ausbildungsvertrag abgeschlossen werden. Wer verantwortlich ausbilden will, muss persönlich und fachlich geeignet sein und die erforderlichen berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse nachweisen. Handwerksmeister erfüllen diese Voraussetzungen. Bei Ausbildern ohne Meisterprüfung werden die fachlichen Kenntnisse durch eine Gesellen- oder Abschlussprüfung nachgewiesen, der Ausbilder muss 24 Jahre alt sein und ebenfalls die erforderlichen berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse nachweisen. Möglich ist dies durch die Ausbildereignungsprüfung. Es empfiehlt sich, auf jeden Fall vor der Ausbildung mit dem Ausbildungsberater der Handwerkskammer Kontakt aufzunehmen.

2. Ich möchte in meinem Betrieb erstmals Lehrlinge ausbilden. Gibt es dafür Informationsmaterial?
Die rechtlichen Grundlagen sind in der Handwerksordnung oder im Berufsbildungsgesetz niedergelegt. Bei Jugendlichen ist das Jugendarbeitsschutzgesetz zusätzlich zu beachten. Daneben ist die Ausbildungsordnung des jeweiligen Berufes wichtig, die das Berufsbild, die Prüfungsanforderungen und den betrieblichen Rahmenausbildungsplan enthält. Empfohlen wird auf jeden Fall die Kontaktaufnahme mit der Ausbildungsberatung.

3. Wozu gibt es die überbetriebliche Ausbildung (ÜBA) und wo findet sie statt?
Die überbetriebliche Ausbildung dient dazu, das Wissen der Lehrlinge auf einen einheitlichen Stand zu bringen und die Qualität der Ausbildung zu verbessern. Bereiche, die im Ausbildungsbetrieb angesprochen oder gestreift wurden, werden in den ein- oder zweiwöchigen Veranstaltungen vertieft und intensiviert. Den Ausbildungsbetrieben bleibt damit der teure Personaleinsatz von Spezialausbildern erspart. In der Bildungsakademie Handwerkskammer Region Stuttgart kümmern sich hauptberufliche Ausbilder (Handwerksmeisterinnen und -meister) um das Wissen der Lehrgangsbesucher. Nach den Kursen können die Lehrlinge im Betrieb sofort ihre Kenntnisse einsetzen. Somit ist die Bildungsakademie die verlängerte Werkbank der Betriebe.

Kontaktinfos:

Bildungsakademie Handwerkskammer Region Stuttgart
Holderäckerstraße 37
70499 Stuttgart  
Telefon: 0711 1657-600
Fax: 0711 1657-670
ueba@hwk-stuttgart.de

4. Wird die Zeit der Berufsschule auf die wöchentliche Arbeitszeit angerechnet?
Bei Auszubildenden unter 18 Jahren, die an einem Arbeitstag pro Woche in die Berufsschule gehen, zählt ein mindestens sechsstündiger Unterrichtstag als voller Arbeitstag. Finden zwei Unterrichtstage pro Woche (mit je sechs Stunden Unterricht) statt, zählt nur einer davon als Vollzeit-Arbeitstag. Bei volljährigen Azubis wird nur die Unterrichtszeit als tatsächliche Arbeitszeit gerechnet, die sich mit den Arbeitszeiten ihres Ausbildungsbetriebes deckt.

5. Ich habe Fragen zur Vergütung bei Lehrlingen. Wer kann mir weiter helfen?
Fragen zur Vergütung können die Mitarbeiter von der Lehrlingsrolle und die Ausbildungsberater beantworten. Wer mehr zu wöchentlichen Arbeitszeiten oder zu Urlaubs- und Weihnachtsgeld wissen möchte, wendet sich am besten an seinen Ausbildungsberater:

Lehrlingsrolle 
Silvia Doleski 0711 1657-282
Dijana Risteska 0711 1657-299
Debora Zaiser 0711 1657-292
 
Ausbildungsberater 
Matthias Deckert 0711 1657-289
Wolfgang Folkerts 0711 1657-290
Bertram Pelkmann 0711 1657-294
Ingrid Dünzl 0711 1657-236

Lehrstellenwerbung Matchingprogramm
Christoph Elsner 0711 1657-293

6. Kann ich während der Ausbildung den Ausbildungsbetrieb wechseln?
Wenn triftige Gründe vorliegen (Vergütungen werden beispielsweise nicht bezahlt), kann der Ausbildungsplatz gewechselt werden. Allerdings sollte eine schriftliche Aufforderung an den Betrieb gehen, in der diese fehlende Vergütung eingefordert wird, damit für beide Seiten die Möglichkeit besteht, die Ursachen der Unzufriedenheit aus dem Weg zu räumen. Ähnliches gilt auch für andere Fälle, in denen Lehrlinge ihren Ausbildungsplatz wechseln möchten. Hier finden Sie Näheres zu den Ausbildungshilfen.

7. Mein Ausbildungsbetrieb hat Insolvenz angemeldet. Was passiert nun mit mir?
Sie sollten sich so schnell wie möglich nach einem neuen Ausbildungsbetrieb umsehen. Wenden Sie sich dazu an die Berufsberatung Ihres Arbeitsamtes. Die Ausbildungsberater helfen Ihnen ebenso gerne weiter. Der Wechsel des Lehrlings aus einem Konkursbetrieb in einen Nachfolgebetrieb wird in manchen Fällen mit einer finanziellen Unterstützung für den neuen Ausbildungsbetrieb erleichtert. Genauere Informationen zu einer finanziellen Unterstützung geben die Ausbildungsberater. Schauen Sie auch in unserer Lehrstellenbörse nach, ob es einen freien Ausbildungsplatz im gesuchten Beruf gibt.

8. Aus welchen Gründen ist eine Abmahnung gerechtfertigt?
Folgende Gründe rechtfertigen eine Abmahnung:

  • unentschuldigtes Fehlen
  • trotz Aufforderung keine Abgabe des Berichtheftes
  • zu späte Abgabe einer Krankmeldung
  • Unpünktlichkeit

9. Ich möchte mich gern weiterbilden. Welche Weiterbildung ist für mich sinnvoll, und wo kann ich mich über Angebote informieren?
Ihr erster Schritt in Richtung Weiterbildung führt Sie idealerweise zum zuständigem Ausbildungsberater. Gern findet der Berater beim Gesprächstermin mit Ihnen passende Weiterbildungsmöglichkeiten. Bereits vor dem Besuch sollten Sie sich deshalb überlegen, ob Vollzeitschule, Abendschule oder Wochenendkurse in Frage kommen. Wichtig ist in diesem Zusammenhang auch, welche Entfernung man für eine Weiterbildung in Kauf nehmen möchte oder kann.

10. Welche Weiterbildungsangebote gibt es bei der Handwerkskammer?
Das Weiterbildungsangebot der Handwerkskammer umfasst folgende Gebiete: Führungswissen, betriebswirtschaftliche Weiterbildung, Schulungen für Multimedia und Kommunikationstechnik, technische Weiterbildung, Vorbereitung auf die Meisterprüfung.

Eine Weiterbildung soll das bisherige Wissen vertiefen und so mehr Sicherheit im Berufsalltag geben. Auch zu den Themen Internet und Existenzgründung werden Kurse angeboten. Informationen zum aktuellen Kursangebot finden Sie online in unserem Weiterbildungsprogramm. Alexander Schwarz von der Bildungsakademie Handwerkskammer Region Stuttgart kann ebenfalls Auskünfte zum Kursangebot geben: Telefon 0711 1657-618. Das Bildungsprogramm kann auch als Broschüre angefordert werden unter: weiterbildung@hwk-stuttgart.de

11. Wann ist die Ausbildung tatsächlich zu Ende: laut Berufsausbildungsvertrag oder mit Abschluss der Prüfung?
Meistens liegt das Ausbildungsende laut Berufsausbildungsvertrag später als der Prüfungstermin. In diesem Fall gilt: Die Ausbildung ist beendet, wenn dem Betrieb der schriftliche Bescheid des Prüfungsausschusses vorliegt, dass der Prüfling die Gesellenprüfung bestanden hat. Liegt das Lehrzeitende laut Berufsausbildungsvertrag vor dem Prüfungstermin, gilt der Vertrag, wobei der Lehrling erst mit bestandener Prüfung Fachkraft wird.

12. Wo findet man Lehrstellen?
Freie Ausbildungsplätze in der Region Stuttgart bietet die Lehrstellenbörse auf den Online-Seiten der Handwerkskammer.

13. Wo findet man Praktikumsplätze?
Welche Betriebe aus der Region Stuttgart ein Schnupperpraktikum im Handwerk anbieten, erfährt man aus der Praktikumsbörse der Handwerkskammer.

14.Wie läuft eine Anerkennung von ausländisches Prüfungszeugnisse ab?
Wer im Ausland eine berufliche Aus- oder Weiterbildung gemacht hat, hat ein Interesse daran, dass diese in Deutschland anerkannt wird. Die wichtigsten Regelungen haben wir hier für Sie zusammengefasst:

a) Für welche Berufe ist eine Anerkennung zwingend erforderlich?

Einige Berufe dürfen in Deutschland nur ausgeübt werden, wenn bestimmte Berufsqualifikationen erworben wurden. Es handelt sich hierbei um so genannte "reglementierte Berufe". Beispiele: Ärzte, Lehrer oder Richter. Hat man im Ausland eine Ausbildung in diesen reglementierten Berufen durchlaufen, muss der Abschluss erst von einer zuständigen Stelle anerkannt bzw. gleichgestellt werden, bevor man den Beruf ausüben darf.
Eine Liste der in Deutschland reglementierten Berufe finden Sie auf den Internetseiten der Kultusministerkonferenz.
Im Handwerk ist eine formale Anerkennung nur dann zwingend erforderlich, wenn man sich in einem zulassungspflichtigen Handwerk selbstständig machen will. Eine abhängige Beschäftigung kann in allen Handwerksberufen ohne Berufsqualifikation ausgeübt werden.
Beispiel: Um einen Friseursalon in Deutschland eröffnen zu können, benötigt man den Meistertitel im Friseurhandwerk. Hat man eine entsprechende Ausbildung im Ausland gemacht, muss der Abschluss in Deutschland erst formal anerkannt werden, bevor man sich selbständig machen darf. Um als abhängig Beschäftigte(r) in einem Friseursalon zu arbeiten, ist kein formaler Abschluss notwendig.

Für die Anerkennung handwerklicher Bildungsabschlüsse sind die Handwerkskammern zuständig.

b) Anerkennung nicht erforderlich - aber sinnvoll:

Alle nicht reglementierten Berufe - im Handwerk sind dies die Handwerke der Anlage B der HwO können ohne Berufsqualifikation von jedem/jeder ausgeübt werden. Das heißt, eine Anerkennung der ausländischen Berufsabschlüsse ist in diesen Berufen nicht notwendig - auch nicht für eine selbstständige Tätigkeit.

c) Die rechtlichen Grundlagen der Anerkennungsregelungen im Einzelnen:

  • Welche Regelungen für eine Anerkennung zum Tragen kommen, hängt unter anderem davon ab, welcher Gruppe der/die Antragsteller/-in angehört. Unterschieden wird zwischen
  • Anerkennung von Berufsabschlüssen aufgrund bilateraler Abkommen mit Österreich, Schweiz und Frankreich
  • Regelungen für Spätaussiedler und Vertriebene nach dem Bundesvertriebenengesetz
  • Regelungen für Kontingentflüchtlinge
  • Anerkennung von Abschlüssen von Bürgern der ehemaligen DDR

15. Wo meldet man sich zur Gesellenprüfung an?
Sofern ein aktives Ausbildungsverhältnis besteht, wird der Auszubildende von der zuständigen Handwerkskammer automatisch zur Zwischen- oder Abschlussprüfung eingeladen.

16. Ich möchte mein im Ausland abgelegtes Prüfungszeugnis anerkennen lassen. Welche Papiere sind hierzu notwendig?
Benötigt werden die folgenden Unterlagen:

  • Anschreiben mit persönlichen Angaben (Name, Anschrift) und Versicherung, dass bei keiner anderen Kammer bereits eine Anerkennung beantragt wurde
  • das Abschlusszeugnis in der jeweiligen Landessprache in Kopie (gegebenenfalls kann das Original von der Kammer angefordert werden)
  • tabellarischer Lebenslauf
  • die dazugehörigen deutschen Übersetzung in Kopie (gegebenenfalls kann das Original von der Kammer angefordert werden)
  • die Spätaussiedlerbescheinigung, der Bundesvertriebenenausweis oder der Registrierschein (gegebenenfalls kann das Original von der Kammer angefordert werden)
  • soweit im Ursprungsland Arbeitsbücher geführt wurden, müssen diese als beglaubigte Fotokopie einschließlich der deutschen Übersetzung eingereicht werden
  • Nachweis über die Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis

17. Als Geselle auf Wanderschaft durch Europa? Gibt es das noch?
Das LEONARDO-Programm SESAM II der Europäischen Kommission ist die moderne Version des "auf die Walz gehen". Gesellen, die sich entschließen, in einem europäischen Land oder einem Land der Erweiterungskandidaten eine Zeit lang zu leben und zu arbeiten, können durch SESAM II eine finanzielle Förderung erhalten. Bei der Handwerkskammer Region Stuttgart betreut Carmen Coupé die SESAM-Teilnehmer. Informationmaterial erhalten Sie unter 0711 1657-227 oder per E-Mail: ccoupe@hwk-stuttart.de

18. Ich möchte ein Auslandspraktikum absolvieren. Wer kann mich beraten?
Es gibt sehr viele Förderprogramme und ebenso viele Anbieter. Viele Fragen sind deshalb vorweg zu klären. Wenden Sie sich deshalb zuerst an Ihre zuständige Handwerkskammer. Sie vermittelt Ihnen Gesprächspartner und informiert über Förderprogramme.

19. Ich möchte meine Meisterprüfung schon vor Ablauf der drei Gesellenjahre ablegen. Unter welchen Voraussetzungen kann  ich mir eine Ausnahmegenehmigung bei Ihnen einholen?
Auf diese Frage gibt es keine allgemeingültige Antwort. Wer aus bestimmten Gründen eine Ausnahmegenehmigung wünscht, muss seine Gründe schriftlich darlegen und die entsprechenden Belege beifügen. Das Referat Meisterprüfung der Handwerkskammer Region Stuttgart prüft das Ersuchen und entscheidet in Abstimmung mit dem Meisterprüfungsausschuss über die Gewährung einer Ausnahmegenehmigung.


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