Handwerkskammer Region Stuttgart

Zum Bereichsmenü [N] | Zum Inhalt [C]

 


Beratung und Service - Asbest

Hinweise zum Umgang mit Asbest

Sachkundenachweis nach TRGS 519

Der Umgang mit Asbest unterliegt auf Grund der Gefahr, die von diesem Stoff für die Gesundheit der Mitarbeiter und die Umwelt ausgeht, besonderen Vorschriften. Bestimmte Maßnahmen und Regeln gehören in einem verantwortungsvoll geführten Betrieb zur Tagesordnung.

Prüfen Sie vor der Übernahme eines Auftrages, ob Sie es mit asbesthaltigen Materialien zu tun haben. Wenn ja, so sind besondere Sicherheitsbestimmungen für Ihre Mitarbeiter und die Entsorgung der Materialien notwendig. Asbestfasern, die bei Arbeiten an asbesthaltigen Produkten freigesetzt werden, sind krebserzeugend. Falls Zweifel bestehen, ob es sich um einen asbesthaltigen Stoff handelt, so lassen Sie eine Materialprobe untersuchen. Wir haben hierfür eine entsprechende Liste von Laboren bereitgestellt.

Arbeiten mit Asbest - Was ist zu beachten?

Bei Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten von Asbestzementprodukten müssen folgende Punkte im Sinne des Mitarbeiter- und Umweltschutzes beachtet werden:

  • Anzeigeverpflichtung
  • Betriebsanweisung und Unterweisung
  • Aufsichtsführender
  • Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen
  • Arbeitsplan
  • Persönliche Schutzausrüstung
  • Kennzeichnung des Arbeitsbereiches
  • Ursachen
  • Weitere Maßnahmen

Anzeigeverpflichtung

Der Arbeitgeber muss den Umgang mit asbesthaltigen Gefahrstoffen unverzüglich, spätestens aber 14 Tage vor Beginn der Arbeiten, der zuständigen Behörde anzeigen. Die Anzeige muss unter anderem enthalten:

  • Die Stoffidentität, die Eigenschaften und die Menge des asbesthaltigen Gefahrstoffes,
  • eine Beschreibung des Arbeitsverfahrens,
  • die getroffenen Schutzmaßnahmen und, falls vorgesehen, Art und Qualität der zu verwendenden Schutzausrüstung,
  • die Zahl der Arbeitnehmer, die mit dem asbesthaltigen Gefahrstoff umgehen,
  • Art und Ausmaß der Exposition durch den asbesthaltigen Gefahrstoff,
  • das Verfahren und den Ort der Abfallentsorgung,
  • den Nachweis, dass die personelle und sicherheitstechnische Ausstattung für die beabsichtigten Arbeiten geeignet ist.

Für diese Anzeige des beabsichtigten Umgangs mit asbesthaltigen Gefahrstoffen enthält Anlage 1 zur TRGS 519 entsprechende Muster.

Zusammen mit der Anzeige ist im Falle von Sanierungs- und Abbrucharbeiten ein Arbeitsplan vorzulegen, der mindestens folgende Angaben enthalten muss:

  • Art und voraussichtliche Dauer der Arbeiten,
  • Ort und Ausführung der Arbeiten,
  • vorgesehene Arbeitsweise und die vorgesehenen Schutzmaßnahmen,
  • Angaben über persönliche Schutzausrüstungen,
  • Einrichtungen zum Schutz und zur Dekontamination der Arbeitnehmer und anderer Personen, die im Gefahrenbereich tätig sind.
  • Nachweis über die vorgesehene ordnungsgemäße Entsorgung.

Die TRGS 519 enthält als Anlage 1.4 und 1.5 eine Anleitung zum Erstellen einer Gefährdungsbeurteilung mit Arbeitsplan.

Betriebsanweisung und Unterweisung

Der Arbeitgeber hat eine Betriebsanweisung zu erstellen, die nach der TRGS 555 zu gliedern ist. Er muss seine Arbeitnehmer einmal jährlich mündlich und arbeitsplatzbezogen über die beim Umgang mit Asbest auftretenden Gefahren sowie über die Maßnahmen zu ihrer Abwendung unterweisen und dies durch Unterschrift bestätigen. Die Anlagen 1.6 und 1.7 der TRGS 519 enthalten Muster für Betriebsanweisungen.

Aufsichtsführender

Der Arbeitgeber hat vor Aufnahme der Arbeiten eine Aufsichtsperson zu bestellen. Die Aufsichtsperson muss sachkundig sein.

Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen

Neben den technischen, organisatorischen und persönlichen Schutzmaßnahmen im Betrieb sind bei einer möglichen Gefährdung durch Asbestfeinstäube auch spezielle arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen rechtsverbindlich vorgeschrieben. Sie werden dann erforderlich, wenn messtechnisch nicht sichergestellt ist, dass die Auslöseschwelle von 15.000 Fasern pro Kubikmeter eingehalten ist. Da Messungen in der Regel immer Überschreitungen aufzeigen, sind die Vorsorgeuntersuchungen obligatorisch.

Arbeitsplan

Vor dem Entfernen asbesthaltiger Materialien von Gebäuden muss ein Arbeitsplan aufgestellt werden. Er muss alle Maßnahmen zur Baustelleneinrichtung und zum Bauablauf wiedergeben bzw. der Baudurchführung enthalten, die zum Schutz der Arbeitnehmer notwendig sind. Hierzu gehören Angaben über Art und voraussichtliche Dauer der Arbeiten, Ort der Arbeiten, vorgesehene Arbeitsweise, vorgesehene Schutzmaßnahmen, persönliche Schutzvorrichtungen, Nachweise über die vorgesehene Entsorgung usw.

Persönliche Schutzausrüstung

Bei Überschreiten der Asbestfaserkonzentration sind dem Beschäftigten persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen. Sie sind in gebrauchsfähigem, hygienisch einwandfreiem Zustand zu erhalten. Die Arbeitnehmer müssen sie benutzen! Als Atemschutzgeräte bei Arbeiten mit Asbestzementprodukten sind Filtergeräte mit Partikelfilter der Klasse P2, besser Klasse P3, geeignet. Filtrierende Halbmasken sollten nicht eingesetzt werden. Hersteller können Sie bei Ihrer Berufsgenossenschaft erfragen. Außerdem sind Einweganzüge zu benutzen. Der Arbeitgeber muss den aufsichtsführenden Personen (Gewerbeaufsichtsbeamte, Technische Aufsichtsbeamte) ebenfalls eine Schutzausrüstung zur Ausübung ihrer Kontrolltätigkeit bereitstellen. Da eine Messung zur Kontrolle der Asbestfaserkonzentration auf dem Bau in der Regel nicht durchgeführt werden kann, sind die zuvor angesprochenen Schutzmaßnahmen obligatorisch; es sei denn, es wird bei Instandhaltungsarbeiten ein festgelegtes Arbeitsverfahren angewendet, welches nachweislich weniger als 15.000 Fasern pro Kubikmeter freisetzt.

Kennzeichnung des Arbeitsbereiches

Arbeitsbereiche, in denen das Auftreten von Asbestfasern nicht auszuschließen ist, müssen deutlich abgegrenzt sowie durch entsprechende Schilder gekennzeichnet werden.

Der Aufsichtsführende hat dafür zu sorgen, dass Unbefugte die Arbeitsstelle nicht betreten.

Ursachen

Eine Gefährdung durch Asbestprodukte geht vor allem durch mechanische Einwirkungen aus, das heißt, durch Zertrümmern, Reibung, Abreißen und so weiter.

Weitere Maßnahmen

Zusätzlich sollten folgende Maßnahmen immer beachtet werden:

  • Halten Sie unbeschichtete Dach- und Fassadenplatten während der Arbeit feucht, z. B. durch Annässen der Oberfläche mit Faserbindemittel oder Besprühen mit Rückenspritze (Gartenspritze). Bei beschichteten Asbestzementprodukten ist dies nicht erforderlich. Wird mit Wasser genässt, kann es wie Regenwasser abgeleitet werden. Dachrinnen sind danach zu spülen.
  • Erforderlich ist ein ortsveränderlicher Entstauber (Industrieabsauger), der berufsgenossenschaftlich oder behördlich anerkannt sein muss. Verwenden Sie Geräte der Verwendungskategorie K 1 in Kombination mit einem im Gerät vorgeschalteten C-Filter.
  • Zertrümmern und Werfen von Asbestprodukten ist unzulässig, ebenso der Transport über Schuttrutschen. Statt dessen müssen Sie die Befestigungen lösen und die Platten Zug um Zug abnehmen, sammeln, stapeln und von Hand oder mit Hebewerkzeugen vorsichtig in Transportbehälter verladen.
  • Unvermeidbare Bruchstücke, Befestigungen, Dichtungsschnüre und sonstige Kleinteile müssen Sie in verschließbaren Behältern sammeln.
  • Sichern Sie Asbest oder asbesthaltige Materialien so, dass während des Transports und des Verladens kein Asbest freigesetzt wird (Durchnässen der Teile, Container mit Planen abdecken).
  • Spritzasbesthaltige oder feinkörnige Abfälle sind Sonderabfall und sind gesondert zu entsorgen. Die Verfestigung der Stäube mit Bindemitteln (zum Beispiel mit Zement) ist von der Entsorgungsstelle vorzunehmen!
  • Kennzeichnen Sie alle Transportbehälter! Nicht zuletzt der Transport von Asbeststaub ist mit Risiken verbunden. Auch Unbeteiligte müssen an geeigneten Warnschildern sofort erkennen können, dass sie es mit dem Gefahrstoff Asbest zu tun haben.
  • Asbestzementprodukte sind jedoch kein Sonderabfall und stellen auch keinen Gefahrguttransport dar. Auflagen der Deponiebetreiber wie Kosten und Transportgenehmigungspflicht sind nicht einheitlich. Setzen Sie sich deshalb rechtzeitig mit dem Deponiebetreiber in Verbindung.
  • Am besten melden Sie mit der Anzeige ans Gewerbeaufsichtsamt auch gleich die Abfälle auf der Deponie an. In der Regel ist dies eine Bauschuttdeponie. Vor Aufhebung der Schutzmaßnahmen muss der Aufsichtsführende kontrollieren, ob alle Arbeiten ordnungsgemäß abgeschlossen sind. Diese Liste dient lediglich der Information, erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und enthält keinerlei Beurteilung.
  • Vor Aufhebung der Schutzmaßnahmen muss der Aufsichtsführende kontrollieren, ob alle Arbeiten ordnungsgemäß abgeschlossen sind.
  • Die Handwerkskammer Region Stuttgart führt eine Liste von Betrieben, welche die Sachkunde für den Umgang mit Asbest nach der Technischen Richtlinie gefährliche Stoffe TRGS 519 erworben haben. Diese Liste wird laufend ergänzt.
    Betriebe mit Sachkundenachweis nach TRGS 519

Seite ausdrucken Seite weiterempfehlen Zum Seitenanfang


Service-Telefon: 0711 1657-0
 

Imagekampagne




 

Sachverständige

Interner Link zur Sachverständigendatenbank

Normalerweise leisten Handwerker gute Arbeit. Wenn trotzdem mal unklar ist, ob die Qualität stimmt, hilft das Urteil eines Sachverständigen.
Sachverständige finden



 

Bestellungen

Interner Link zu den Bestell-Seiten für Broschüren

Eine Vielzahl von Druckschriften ergänzt das Service-Angebot der Handwerkskammer schwarz auf weiß. Mitglieder können die meisten davon kostenlos bestellen.
Veröffentlichungen



 

Gründer

EAP

Wer in der Region Stuttgart ein Handwerksunternehmen gründen will, braucht nur einen Ansprechpartner: Uns.
Einheitlicher Ansprechpartner



Schnellsuche Handwerker




Callback

Herr   Frau



Gewünschter Rückruf

zwischen  und  Uhr


Wir rufen Sie gerne während unserer Service-Zeiten zurück: Montag bis Donnerstag, 8:00 bis 17:00 Uhr; freitags 8:00 bis 16.00 Uhr
 

TRGS 19

Betriebe, die Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten nach den Vorgaben der TRGS 19 durchführen, listet die Kammer in einer speziellen Liste.
 

Offene Fragen?

Mail-Link an Dr. Manfred Kleinbielen

Dr. Manfred Kleinbielen ist Ihr Ansprechpartner für alle Belange rund um den Betrieblichen Umweltschutz: Telefon 0711 1657-255
Mail an Dr. Manfred Kleinbielen




Kontakt | Impressum | Datenschutzhinweis | Newsletter | Servicezentrum | Inhaltsverzeichnis | Extranet


Zum Seitenanfang | Zum Inhalt

Weitere Stichworte zum Thema Beratung und Service - Asbest:

Umgang mit Asbest

Archiv mit älteren Beträgen der HWK-Startseite