Beratung und Service - Recht
Neue Handwerksordnung
Die Zeiten ändern sich, und wir uns mit ihnen...
Der Aktionsradius der Handwerksbetriebe hat sich wie vieles andere in den letzten Jahrzehnten gewandelt. Kunden kommen nicht mehr nur aus der Region des eigenen Betriebs. Gleichzeitig hat sich die Erwartungshaltung der Kunden geändert. Sie erwarten eine Vielzahl von Dienstleistungen aus einer Hand. 1994 und 2004 wurde die Handwerksordnung grundlegenden Änderungen unterworfen.
Die Handwerksordnung umfasst und regelt wichtige Bereiche wie Selbstständigkeit, das Handwerksähnliche Verzeichnis, Vollhandwerk und Handwerksrolle.
Seit 1. Januar 2004 ist die geänderte Handwerksordnung in Kraft. Die aus dem Jahre 1953 stammende Handwerksordnung wurde erstmals 1965 und dann wieder zum 1. Januar 1994 grundlegend novelliert.
Die neue Handwerksordnung und was an ihr so anders ist
Lange wurde diskutiert, zum 1. Januar 2004 kam die Umsetzung: Bundesregierung und Handwerksorganisation haben sich auf eine erneuerte Handwerksordnung geeinigt, die seit Januar 2004 gilt. Was juristisch nüchtern klingt, hat es im praktischen Leben in sich. Denn der Stellenwert des Handwerksmeisters erfuhr durch die Novelle eine Neubewertung, und die Selbstständigkeit im Handwerk steht seit Beginn des Jahres 2004 auf neuen Beinen.
Eigentlich sind es zwei Novellen, die den Alltag der Handwerksbetriebe nun bestimmen: Juristen sprechen von der "großen" und von der "kleinen Novelle". Die so genannte kleine Novelle der HwO beschreibt Möglichkeiten und Grenzen von Kleinunternehmen, in der großen Novelle finden sich die Definitionen über das zulassungspflichtige und über das zulassungsfreie Handwerk.
Mit diesen beiden Begriffen sind bereits die beiden Punkte berührt, über die sich die Handwerksorganisation im Vorfeld heftige Schlachten mit der Bundesregierung lieferte und dabei einen für das Handwerk vertretbaren Kompromiss erfocht.
Die große Novelle lässt 41 Berufe im Vollhandwerk
Die Anlage A der Handwerksordnung enthielt schon immer jene Berufe des Vollhandwerks, in denen der Große Befähigungsnachweis des Meisters die Voraussetzung zur Selbstständigkeit bildete. Nach der Neuordnung verbleiben insgesamt 41 von zuvor 94 Berufen in dieser Anlage A. In ihnen dürfen sich weiterhin nur Handwerker selbstständig machen, die einen Meisterabschluss vorweisen können. An sich bleibt in diesen Berufen also alles beim Alten.
Die Bundesregierung wollte ursprünglich die Zahl der Anlage-A-Berufe auf 29 begrenzen. Funktioniert hätte dies über ein Kriterium, das als "Gefahrengeneigtheit" umschrieben wurde. Der Meister sollte in Gewerken verbindlich bleiben, die bei mangelhaft ausgeprägtem Fachwissen mit großen Gefahren für die Endverbraucher verbunden sind.
An diesem Unterscheidungsmerkmal wird in den dann umgesetzten Gesetzesänderungen auch tatsächlich festgehalten, es ist aber noch ein zweites Kriterium hinzu gekommen: die Ausbildungsleistung. Mit diesem zweiten Kriterium trägt der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung, dass das Handwerk in der Vergangenheit überproportional stark ausgebildet hat und damit wichtige Grundlagen auch für andere Wirtschaftszweige schuf - insbesondere für die Industrie. Die in Anlage A verbliebenen Berufe sind also Gewerke, in denen entweder eine hohe Gefahrengeneigtheit festgestellt oder eine besonders hohe Ausbildungsleistung gewürdigt wurde.
"Zulassungsfrei" - was heißt das?
Den Berufen des zulassungspflichtigen Handwerks stehen die des zulassungsfreien gegenüber. Sie werden in der Anlage B der neuen Handwerksordnung erfasst. Den Meisterbrief gibt es auch in diesen Berufen weiterhin - allerdings nur auf freiwilliger Basis. Er ist in den betroffenen Berufen ein freiwilliges Zertifikat, eine Fortbildungsleistung, die für den besonderen Leistungswillen des jeweiligen Inhabers steht, dessen Bereitschaft attestiert, sich für Qualität und Leistung als Dienstleister im Handwerk einzusetzen.
Altgesellenregelung - Erfahrung zahlt sich aus
Viel ändert sich im Rahmen der großen Novelle für die Altgesellen des Handwerks. Sie können von nun auch ohne noch den Großen Befähigungsnachweis zu erwerben, in die Selbstständigkeit als Inhaber eines Betriebes wechseln. Mit dieser so genannten "Altgesellenregelung" ergibt sich die Option auf die Selbstständigkeit für alle Gesellen, die in dem von ihnen erlernten Gewerk mindestens sechs Jahre tätig waren und dabei zumindest vier Jahre in einer leitenden Tätigkeit abhängig beschäftigt waren.
Die kleine Novelle
Mit der kleinen Novelle der neuen Handwerksordnung ergeben sich Änderungen für die Kleinunternehmer. Betroffen sind Tätigkeiten, für deren Ausübung keine vollwertige Handwerksausbildung erforderlich ist, die ihrem Wesen nach aber dem Handwerk zugehören. Kleinunternehmer werden bei der Handwerkskammer registriert.
Ein typisches Beispiel: Wer eine Bäckerlehre absolviert hat, kann einen Kiosk am Bahnhof eröffnen, in dem er frisch aufgebackene Croissants und Hörnchen anbietet - vorausgesetzt, er hat diese Backwaren nicht vollständig selbst produziert, sondern nur Teiglinge in fertige Nahrungsmittel verwandelt. Sein Gewerbe besteht dann aus einer einfachen Tätigkeit, die keinen Meisterbrief erfordert und nicht einmal eine Ausbildung verlangt.
Damit eine Fülle von einfachen Tätigkeiten nicht doch wieder einen vollwertigen Handwerksberuf ausmachen, gibt es das "Atomisierungsverbot": Wer zu viele einfache Tätigkeiten kombiniert, handelt nicht mehr im Sinne des neuen Rechts.




