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Beratung und Service

Ab wann ist privat geschäftlich?

Betriebliche Nutzung des Kraftfahrzeugs neu geregelt

Mit dem Gesetz zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltung vom 28. April 2006 treten für alle Nutzer von Geschäftsfahrzeugen neue gesetzliche Bestimmungen in Kraft. Rückwirkend zum 1. Januar 2006 gilt die so genannte Ein-Prozent-Regelung nur noch für Kraftfahrzeuge, die zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt werden.

Symbolbild: Fahrtenbuch für Ein-Prozent-Regelung

Mittelständler kennen das Problem gut: Im Familienbetrieb gibt es einen praktischen Lieferwagen, der nicht nur Badewannen zur Kundschaft transportiert, sondern auch die lieben Kleinen aus dem Kindergarten abholt. Oder mal mit in den Supermarkt kommt, weil er doch so viel Stauraum hat. Oder, oder, oder... Irgendwann ist so ein praktischer Lieferwagen dann aber kein Geschäftswagen mehr, sondern wird zum Privatfahrzeug.

In der Abschreibung des geschäftlichen Fuhrparks wäre es auch dem Eigner dieses Lieferwagens lieber, ihn weiterhin als Dienstwagen betrachten zu dürfen, denn Betriebsvermögen lässt sich abschreiben.

Der Gesetzgeber bewies bislang eine gewisse Neigung zur Kulanz und dachte sich die "Ein-Prozent-Regelung" aus. Die besagte, dass einem geschäftlich genutzten Kraftfahrzeug pauschal ein Prozent Privatnutzung veranschlagt werden durften. Steuerrechtlich betrachtet, war das Fahrzeug dann zu 99 Prozent ein Geschäftswagen, auch wenn der Anteil der privaten Nutzung weit höher lag. - Am 28. April 2006 wurde nun eine Gesetzesänderung rechtskräftig, die diese angenehme Praxis beendet.

Nachweise erforderlich

Die neue Gesetzgebung hat für Betriebe unter Umständen massive steuerliche Auswirkungen, denn nur noch auf jene Fahrzeuge, die zu mehr als 50 Prozent geschäftlich im Einsatz sind, darf nunmehr die Ein-Prozent-Regelung angewandt werden. Das Finanzamt wird die Einhaltung genauestens überprüfen. Deswegen müssen alle Betriebsinhaber oder Nutzer von Geschäftswagen jetzt den Nachweis der betrieblichen Nutzung zweifelsfrei darstellen können. Wie dieser Nachweis funktioniert und welche Form des Nachweises sich im Einzelfall eignet, hängt von mehreren Faktoren ab. Verschiedene Konstellationen sind möglich:

  • Das Fahrzeug gehört zum Betriebsvermögen und wird zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt. Jeden Monat kann ein Prozent des Listenpreises versteuert werden.
  • Das Fahrzeug gehört zum Betriebsvermögen und wird zu mindestens 10 Prozent oder bis zu maximal 50 Prozent betrieblich genutzt. In diesem Fall müssen die privaten und die geschäftlichen Nutzungsanteile getrennt erfasst werden. Dazu ist ein Fahrtenbuch zu führen. Der daraus ermittelte Privatanteil wird versteuert.
  • Das Fahrzeug zählt zum Privatvermögen. Deswegen kann der Fahrer jede betriebliche Fahrt pauschal mit 30 Cent pro gefahrenem Kilometer ansetzen.

Fahrzeug im Betriebsvermögen

Wird ein Kraftfahrzeug vor allem im Betrieb eingesetzt, gelten alle anfallenden laufenden Kosten automatisch als Betriebsausgaben. Der Fahrzeuginhaber muss aber jeden Monat ein Prozent des Listenpreises versteuern. Denn das Finanzamt geht immer davon aus, dass jeder Pkw auch privat genutzt wird.

Neu ist, dass die Ein-Prozent-Regelung seit 1. Januar 2006 auf Fahrzeuge des notwendigen Betriebsvermögens beschränkt wurde. Das heißt konkret, dass diese Regelung nur noch auf solche Fahrzeuge bezogen werden kann, die zu mehr als 50 Prozent betrieblich im Einsatz sind.

Die Erläuterungen des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 7. Juli 2006 stellen klar, dass alle Fahrten der betrieblichen Nutzung eines Kraftfahrzeugs zugerechnet werden, die betrieblich veranlasst sind - die also in einem tatsächlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Betrieb stehen. Dazu gehören auch Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte oder "Familienheimfahrten" (Heimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung). Auch wenn ein Fahrzeug einem Arbeitnehmer für private Zwecke überlassen wird, gilt das in vollem Umfang als eine betriebliche Nutzung.

Nachweis der betrieblichen Nutzung

Kapitalgesellschaften können für ihre Arbeitnehmer weiterhin die private Fahrzeugnutzung pauschal besteuern. Eine Unterscheidung zwischen betrieblicher und privater Nutzung entfällt.

Für Personengesellschaften oder Einzelunternehmer muss der private Nutzungsanteil dagegen glaubhaft dargelegt werden, beispielsweise über schlüssige Notizen mit Kilometerangaben zu betrieblichen und privaten Fahrtstrecken.

Der Nachweis einer betrieblichen Nutzung ist nicht notwendig, wenn sich bereits aus Art und Umfang der Tätigkeit ergibt, dass ein Kraftfahrzeug zu mehr als 50 Prozent geschäftlich genutzt wird. Beispielsweise von Handwerkern der Bau- und Baunebengewerke.

Hat der Steuerpflichtige den betrieblichen Nutzungsumfang des Geschäftswagens einmal dargelegt, so ist - wenn sich keine wesentliche Veränderungen in Art oder Umfang der Tätigkeit oder bei den Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte ergeben - grundsätzlich auch für die folgenden Veranlagungszeiträume von diesem Nutzungsumfang auszugehen.

Fahrtenbuch bei betrieblicher Nutzung

Mit einem Fahrtenbuch gehen Sie auf Nummer sicher, wenn Sie das Fahrzeug zu mindestens 10 Prozent bis maximal 50 Prozent betrieblich nutzen. Denn die Neuregelung ab 2006 fordert vom Steuerpflichtigen, dass entweder ein Fahrtenbuch geführt oder genau ausrechnet wird, welcher Anteil der Kosten für Privatfahrten beziehungsweise für Geschäftsfahrten entfällt. Die Privatfahrten müssen als geldwerter Vorteil versteuert werden.

Der Inhaber eines Fahrzeugs kann grundsätzlich das Kfz im Betriebsvermögen für sechs Jahre abschreiben.

Wer ein Fahrtenbuch führt, muss folgende Angaben machen:

  • Datum und Reiseziel sowie Reiseroute
  • Kilometerstand am Anfang und am Ende der Fahrt
  • Reisezweck und Namen des aufgesuchten Geschäftspartners

Privatfahrten werden ohne Angabe über die Reiseroute aufgezeichnet.

Das Fahrtenbuch gehört zu den betrieblichen Unterlagen, die das Finanzamt intensiv überprüft. Es wird vom Finanzamt nur anerkannt, wenn die Eintragungen vollständig, zeitnah und im Nachhinein nicht leicht abänderbar sind. Als Fahrtenbuch gilt nur ein gebundenes Heft, keine Notizzettelsammlung oder ein am PC geführtes Fahrtenbuch.

Fahrzeug, das zum Privatvermögen zählt

Für betriebliche Fahrten dürfen pauschal 30 Cent pro Kilometer als Betriebsausgaben angesetzt werden, wenn das Kraftfahrzeug zum Privatvermögen zählt. Es empfiehlt sich, dass alle Belege gesammelt werden. Zusätzlich müssen alle betrieblichen Fahrten aufgelistet sein.

Die Ein-Prozent-Regelung anwenden

Wird von der Ein-Prozent-Regelung Gebrauch gemacht, wird der private Nutzungswert pauschal mit monatlich 1 Prozent des inländischen Listenpreises eines Kraftfahrzeugs angesetzt. Maßgebend ist dabei der Listenpreis zum Zeitpunkt der Erstzulassung. Hinzugezählt werden die Kosten für Sonderausstattung (die fest eingebaut ist) einschließlich der Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer wird auch dann zum Listenpreis und zur Sonderausstattung hinzugerechnet, wenn beim tatsächlichen Erwerb keine Umsatzsteuer angefallen ist. Diese Regelung gilt gleichermaßen für Neuwagen, Gebrauchtwagen und geleaste oder gemietete Personenkraftfahrzeuge.

Weiterführende Informationen

Weiterführende Informationen können Sie einem Informationsblatt des Zentralverbands des Deutschen Handwerks (ZDH) entnehmen, das Sie am Ende dieser Seite herunterladen können. Ein weiteres Infoblatt hält das Bundesministerium der Finanzen bereit. Für eine steuerliche Beratung wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater oder an Ihr zuständiges Finanzamt. - In der Handwerkskammer Region Stuttgart beantwortet Rückfragen zu diesem Thema Rolf Fehrle, Tel. 0711 1657-270.

ZDH-Merkblatt zur Neuregelung der Besteuerung der privaten Nutzung von Firman Kfz (pdf-Dokument, 24 KB)

Informationen des Bundesministeriums der Finanzen

Informationen der IHK zu Köln

Website des Finanzamtes


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