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Beratung und Service

Kleinbeträge werden größer

Grenzwert für Rechnungen wächst auf 150 Euro

Vom 1. Januar 2007 an steigt der Grenzwert für Kleinbetragsrechnungen von 100 Euro auf 150 Euro. Insbesondere Ladengeschäften kommt diese Regelung sehr entgegen.

Symbolbild: Rechnungen

Hinter der Idee, für bestimmte Rechnungen die sonst üblichen Formalien etwas zu lockern, steckt gesunder Pragmatismus: Gäbe es keine Kleinbetragsrechnungen, müsste jede Bäckereifachverkäuferin für jedes Brötchen, das über die Ladentheke wandert, umständliche Formulare ausfüllen. Gab es die komfortable Lösung mit der vereinfachten Rechnung bislang nur für Beträge bis 100 Euro, wird sie ab Januar 2007 auf Summen bis 150 Euro ausgedehnt. Diese Gesetzesänderung ist eingebettet in das am 22. August 2006 verabschiedete "Erste Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse" - das so genannte "Mittelstandsentlastungsgesetz". Mit ihm sollen insbesondere kleinere Unternehmen von bürokratischem Aufwand entlastet werden.
Die Änderung rechtfertigt es, die verschiedenen Arten von Rechnungen nochmals einander gegenüber zu stellen und ihre Chrakteristika herauszuarbeiten.

Rechnungen bis 150 Euro - Kleinbetragsrechnungen

Auf Kleinbetragsrechnungen müssen die Pflichtangaben gemäß § 14 Umsatzsteuergesetz (UStG) nicht aufgeführt werden. Für sie genügen die Mindestangaben, die § 33 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) verlangt. Demnach müssen sie lediglich die folgenden Angaben abdecken:

  • vollständiger Name und die komplette Anschrift des leistenden Unternehmens
  • Rechnungsdatum (Ausstellungsdatum)
  • Menge und Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder Umfang und Art der erbrachten Leistungen
  • Entgelt und darauf entfallender Steuerbetrag in einer Summe (Angaben des Bruttoentgelts = Entgelt inklusive Umsatzsteuer)
  • anzuwendender Steuersatz
  • im Falle einer Steuerbefreiung ein Hinweis darauf, dass der Dienstleister von der Umsatzsteuerpflicht befreit ist

Rechnungen nach § 14 UStG

Für alle Erzeugnisse und Dienstleistungen, die einen Gegenwert von mehr als 150 Euro haben, verlangt & 14 UStG die Vollform einer Rechnungen. Solche ausführlichen Rechnungen müssen eine längere Reihe von erfüllen und zumindest diese Informationen wiedergeben:

  • vollständiger Name und vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers
  • Steuernummer des leistenden Unternehmers oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Unternehmers
  • Rechnungsnummer
  • Rechnungsdatum (Ausstellungsdatum)
  • Menge und Art der gelieferten Gegenstände (in der handelsüblichen Bezeichnung) oder Umfang und Art der erbrachten Leistung
  • Zeitpunkt der Lieferung oder der Leistung
  • nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsseltes Entgelt für die Lieferung oder die sonstige Leistung
  • im Voraus vereinbarte Minderungen des Entgelts (Rabatte)
  • anzuwendender Steuersatz sowie auf das Entgelt entfallender Steuerbetrag
  • im Falle einer Steuerbefreiung ist der Hinweis auf die Steuerbefreiung erforderlich (zum Beispiel "innergemeinschaftliche Leistung")
  • gegebenenfalls Hinweis auf die Steuerschuld des Leistungsempfängers (Revers-Charge-Verfahren), beispielsweise bei Bauleistungen sowie bei Werklieferungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers (Einzelheiten siehe § 13b UStG).

Fehlt auf der Rechnung eine der geforderten Pflichtangaben, kann der Vorsteuerabzug erst mit dem Zugang einer berichtigten oder vollständigen Rechnung geltend gemacht werden.

Aufbewahrung von Rechnungen

Ein Unternehmer muss nach § 14b UStG zehn Jahre lang ein Duplikat seiner Rechnungen aufbewahren. Das gilt für Rechnungen, die er und sein Unternehmen ausgestellt haben sowie für alle Rechnungen, die er oder sein Unternehmen erhalten haben. Bei einem Verstoß können bis zu 5000 Euro Bußgeld verhängt werden (§ 26a Abs.1 Nr.2, Abs.2, 2. Halbsatz).

Privatpersonen sind verpflichtet, Rechnungen, Zahlungsbelege oder andere beweiskräftige Unterlagen zwei Jahre lang aufzubewahren. Wird die Verpflichtung nicht beachtet, können bis zu 500 Euro fällig werden (§26a Abs.1 Nr.3, Abs.2, 1. Halbsatz).

Die Rechnung sollte auf die Pflicht der Privatperson zur Aufbewahrung hinweisen, beispielsweise mit dem Zusatz "Der Rechnungsempfänger ist verpflichtet, die Rechnung zu Steuerzwecken zwei Jahre lang aufzubewahren." Der Gesetzgeber hat diese Regelung eingeführt, um Schwarzarbeit zu bekämpfen und der damit verbundenen Steuerhinterziehung entgegen zu wirken.

Weiterführende Informationen

Falls Sie Fragen zum Thema haben, steht Ihnen Rolf Fehrle von der betriebswirtschaftlichen Beratung der Handwerkskammer Region Stuttgart zur Verfügung: Telefon 0711 1675-270, E-Mail: Rolf.Fehrle@hwk-stuttgart.de

Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse

Umsatzsteuergesetz (UStG)

Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV)


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