Beratung und Service
Steuern sparen bei Handwerkerdienstleistungen
Merkblatt erklärt Einzelheiten
Seit Beginn des Jahres 2006 können Privatpersonen einen Teil ihrer Handwerkerrechungen in der Einkommensteuererklärung geltend machen. Das Finanzministerium Baden-Württemberg hat ein Informationsblatt herausgegeben, das erklärt, wie Privathaushalte Handwerkerrechnungen in der Steuererklärung behandeln müssen.

Mit seinem Merkblatt zur Steuerermäßigung bei Handwerkerleistungen möchte das Finanzministerium Baden-Württemberg Unklarheiten im Umfeld der neuen Regelung aus dem Weg räumen.
Wie viel wird anerkannt?
Privatpersonen können bis zu 20 Prozent des Arbeitslohns aus einer Handwerkerrechung in ihrer Steuererklärung angeben. Pro Jahr dürfen sie dabei aber die Summe von 600 Euro pro Haushalt nicht überschreiten. Steuerlich begünstigt werden nur die Aufwendungen für den Arbeitslohn (einschließlich der gesondert ausgewiesenen Fahrtkosten) und der hierauf entfallende Anteil der Mehrwertsteuer. Materialkosten oder sonstige gelieferte Waren fallen nicht unter diese Regelung.
Welche Handwerkerleistungen werden begünstigt?
Alle handwerklichen Leistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die für die eigene Wohnung in Auftrag gegeben werden, können Mieter oder Eigentümer steuerlich absetzen. Damit werden insbesondere die folgenden Tätigkeiten erfasst:
- Arbeiten an Innen- und Außenwänden sowie das Streichen/Lackieren von Türen, Fenstern, Wandschränken, Heizkörpern und -rohren
- Arbeiten am Dach, an der Fassade, an Garagen
- Modernisierung von Badezimmern
- Beseitigung kleiner Schäden
- Erneuerung des Bodenbelags
- Erneuerung oder Austausch von Fenstern und Türen
- Reparatur und Wartung von Heizungsanlagen, Elektro-, Gas- und Wasserinstallationen
- Reparatur von Haushaltsgeräten
Zu diesen Arbeiten zählen auch Leistungen auf dem Grundstück der Privatpersonen, wie Garten- und Wegearbeiten von Gärtnern und Landschaftsbauern. Da das keine Handwerkerleistungen sind, hat das Finanzministerium im Merkblatt deutlich gemacht, dass die beauftragten Unternehmer nicht in der Handwerksrolle eingetragen sein müssen.
Generell ausgeschlossen von der Möglichkeit, sie steuerlich abzusetzen, sind Arbeiten dann, wenn sie von Arbeitskräften in geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen ausgeführt wurden.
Ein echtes Verkaufsargument
Mit der neuen Regelung steht Dienstleistern aus dem Handwerk ein positives Verkaufsargument zur Verfügung. Handwerker sollten ihre potenziellen Kunden gezielt darauf hinweisen, dass sie als Endabnehmer nicht mehr die vollen Kosten übernehmen müssen, wenn sie einen Auftrag an das Handwerk vergeben.
Das Merkblatt des baden-württembergischen Finanzministeriums steht am Ende dieser Seite als pdf-Dokument zum Herunterladen bereit.
Merkblatt des Finanzministeriums Baden-Württemberg (pdf-Dokument, 23,2 KB)




