Handwerk und Kammer - Mitglieder
Daten aus der Handwerksrolle
Auskünfte bei berechtigtem Interesse
Die in der Handwerksrolle festgehaltenen Daten sind nicht nur für die Kammer da. Sie erfüllen auch eine öffentliche Aufgabe, denn wer ein berechtigtes Interesse an ihnen hat, dem muss die Kammer Einblick gewähren.
So will es § 6 III der Handwerksordnung. Natürlich bedeutet das nicht, dass die Handwerksrolle nach Belieben vervielfältigt und veröffentlicht wird - es geht ja nur um den Einblick in ihren Datenbestand. Dieser Einblick erfolgt in Form von so genannten Einzelauskünften. Ein, zwei oder drei Auskünfte über Betriebe des Handwerks darf die Kammer gewähren, systematische Auflistungen oder Auswertungen des Materials der Handwerksrolle wird sie ablehnen.
Eine Einzelauskunft gibt folgende Informationen über ein Unternehmen:
- Firma
- Vor- und Familienname des eingetragenen Handwerkers
- Eingetragenes Handwerk
- Anschrift der gewerblichen Niederlassung
Bleibt noch die Frage, wer wann ein "berechtigtes Interesse" hat, wie es die Handwerksordnung vorschreibt. Im Berufsleben darf sich jeder auf dieses Interesse berufen, der ein beliebiges wirtschaftliches Ziel mit der Auskunft verfolgt (z. B. ein Zulieferer, der wissen möchte, wer eigentlich der Inhaber der "Metallbau GmbH" aus Musterstadt ist). Privatpersonen haben ein berechtigtes Interesse, wenn sie Näheres über einen Betrieb wissen möchten, um ihm vielleicht einen Auftrag zu erteilen, wenn sie Vertrauen zu ihm gefasst haben: Ist beispielsweise der "Schlüsselexpress" von nebenan ein seriöser Metallhandwerksbetrieb oder bloß eine Briefkastenfirma?
Einzelne Auskünfte aus dem Bestand der Handwerksrolle erteilt die Kammer übrigens kostenlos. Sie sind sowohl schriftlich als auch telefonisch möglich.
Ansprechpartnerin:
Sieglinde Birkner Telefon: 0711 1657 310


