Handwerkskammer Region Stuttgart

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Beratung und Service

Neue Informationspflichten für Dienstleister

Ausweitung betrifft auch Handwerksbetriebe und Sachverständige

Zur Umsetzung einer EU-Richtlinie ist am 17. Mai 2010 die Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV) in Kraft getreten. Dienstleistern werden durch sie umfangreiche Pflichten auferlegt. Diese Neuerungen betreffen auch die meisten Handwerksbetriebe und Sachverständigen. 


Bild: KD Busch
 
Ab sofort müssen Handwerksbetriebe ihren Kunden mehr Informationen zur Verfügung stellen als bisher. Darüber hinaus enthält die neue Verordnung Vorschriften zu Preisangaben und ein Verbot diskriminierender Bestimmungen. "Verstöße gegen die Verpflichtungen aus der DL-InfoV können Abmahnungen und schlimmstenfalls Klagen nach sich ziehen", warnt Andrea Dannemann von der Rechtsberatung der Handwerkskammer Region Stuttgart." Außerdem stellen solche Verstöße Ordnungswidrigkeiten dar, die mit einem Bußgeld geahndet werden können."

Einige der in der DL-InfoV aufgeführten Pflichten sind nicht völlig neu, sondern bereits bekannt aus anderen Verordnungen und Gesetzen, zum Beispiel dem Telemediengesetz. "Die DL-InfoV berührt aber bestehende Rechtsvorschriften nicht", wie Andrea Dannemann betont. "Das bedeutet, dass schon bestehende Informationspflichten auch weiterhin beachtet werden müssen."
 
Viele Fragen rund um die neue Verordnung sind noch offen. Die DL-InfoV enthält einige Vorgaben, deren genaue Bedeutung erst im Laufe der Zeit geklärt werden wird. Ein Merkblatt des Baden-Württembergischen Handwerkstags (BWHT) zur DL-InfoV gibt Handwerksbetrieben und Sachverständigen eine erste Orientierung darüber, welche Informationen ein Dienstleister seinem Vertragspartner zur Verfügung stellen muss und wie er dies machen kann. Mit den wichtigsten Fragen und Antworten rund um die DL-InfoV befasst sich auch ein Merkblatt des Zentralverbands des Deutschen Handwerks (ZDH). Das ZDH-Merkblatt enthält außerdem Beispiele zur Umsetzung der Informationspflichten.

zum Merkblatt des ZDH (pdf-Dokument, 61,6 KB)

zum Merkblatt des BWHT


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