Beratung und Service
Neun statt vier
Datenschutzbeauftragter wird seltener zwingend
Seit Ende August 2006 gelten im betrieblichen Datenschutz neue Regeln. Sie ändern zwar nicht viel, dafür aber Wesentliches. Im Zuge der Entbürokratisierung kommen viele Handwerksbetriebe künftig ohne einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten aus.

Das bisherige Datenschutzrecht hatte aus der Sicht kleinerer Betriebe einen entscheidenden Nachteil: Schon Betriebe, die mehr als vier Arbeitnehmer mit der automatisierten Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten beschäftigten, mussten einen Datenschutzbeauftragten bestellen. Damit waren Kosten verbunden, die sich innerhalb einer kleinen Belegschaft nur schwer rechtfertigen ließen. Ende August 2006 hat der Gesetzgeber diese Regelung geändert und die personelle Schwelle erhöht: Einen Datenschutzbeauftragten brauchen nun die Unternehmen, die in der Regel mehr als neun Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigen. Diese Neuerung wurde im Rahmen des Ersten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse beschlossen, das am 26.08.2006 in Kraft getreten ist.
Wesentliche Bereiche des betrieblichen Datenschutzes bleiben nach wie vor gültig. Denn die Notwendigkeit zum Schutz sensibler Daten wird nicht allein durch die Beschäftigung eines Datenschutzbeauftragten garantiert. Privatwirtschaftliche Unternehmen aus Handwerk, Handel und freien Berufen müssen auch in Zukunft für den Schutz persönlicher Daten Sorge tragen.
Was der Datenschutz verlangt
Im Einzelnen sind die folgenden Punkte zu berücksichtigen:
Betrieblicher Datenschutzbeauftragter
Unternehmen müssen einen Datenschutzbeauftragten bestimmen, wenn sie in der Regel mehr als neun Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigen. Dabei gilt es ein kleines aber wichtiges Detail zu beachten: Nach der neuen Rechtslage wird nicht mehr nach "Arbeitnehmern", sondern nach "Personen" gezählt! Mitgerechnet werden daher neben den Arbeitnehmern beispielsweise auch freie Mitarbeiter, Geschäftsführer und Azubis.
Gewährleistung des Datenschutzes in Betrieben ohne Datenschutzbeauftragtem
Wenn ein Unternehmen nicht dazu verpflichtet ist, einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen, muss es dennoch dafür sorgen, dass die Bestimmungen des Datenschutzrechts, insbesondere des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) eingehalten werden. Das wird durch die neu ins Gesetz eingefügte Bestimmung § 4g Abs. 2a BDSG klargestellt, die den Leiter des Unternehmens dazu verpflichtet, sicherzustellen, dass die Aufgaben des betrieblichen Datenschutzbeauftragten in anderer Weise erfüllt werden.
Auf alle Fälle "mit"
In einigen Fällen hat sich nichts geändert. Unternehmen, auf die die folgenden Punkte zutreffen, müssen unter allen Umständen einen Datenschutzbeauftragten bestellen:
Geschäftsmäßige Übermittlung personenbezogener Daten
Im Handwerk wohl kaum an der Tagesordnung ist der Handel mit Adressen oder die Vermittlung von Auskünften über Personen oder andere Daten. Alle Unternehmen, deren Geschäftszweck in diesen Dienstleistungen besteht, sind unabhängig von der Anzahl der mit der automatisierten Verarbeitung beschäftigten Personen zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten verpflichtet. Das gilt auch dann, wenn die Daten anonymisiert weitergegeben werden, wie das zum Beispiel Markt- und Meinungsforschungsinstitute tun.
Besondere Risiken für die Betroffenen
Wenn mit der automatisierten Weitergabe von Daten besondere Risiken für die Rechte und Freiheiten der Betroffenen verbunden sind, die eine Vorabkontrolle nach § 4d Abs. 5 BDSG erforderlich machen, ist unabhängig von der Beschäftigtenzahl ebenfalls ein Datenschutzbeauftragter zu bestellen.
Bei nicht automatisierter Verwendung personenbezogener Daten
Wenn Daten nicht über die EDV, sondern quasi in Handarbeit erhoben, verarbeitet oder genutzt werden und mit diesen Tätigkeiten in der Regel mindestens zwanzig Personen beschäftigt sind, muss das Unternehmen ebenfalls einen Datenschutzbeauftragten bestellen.
Offene Fragen?
Auch nach der Änderung des Rechtsrahmens kann es im Einzelfall nicht ganz einfach sein, darüber zu befinden, ob ein Datenschutzbeauftragter in einem bestimmten Unternehmen erforderlich ist oder nicht. Mit entsprechenden Fragen können Sie sich an Andrea Dannemann, Tel. 0711 1657-284, oder Irina Sowietzki, Tel. 0711 1657-263, von der Rechtsabteilung der Handwerkskammer Region Stuttgart wenden.




