Zu Beginn des Jahres ist die zweite Stufe des Bundesteilhabgesetzes (BTHG) in Kraft getreten. Hier erfahren Sie, was die Änderungen für Betriebe bedeuten.Neues vom Bundesteilhabegesetz
Änderungen und Neuregelungen im BTHG
Mit dem Bundesteilhabegesetz will die Bundesregierung die Teilhabe von Menschen mit Behinderung am gesellschaftlichen Leben voranbringen. Es soll mehr Möglichkeiten zur Selbstbestimmung schaffen. Seit dem 1. Januar 2018 ist die zweite Stufe des Gesetzes in Kraft getreten, das auch einige Veränderungen für Handwerksbetriebe mit sich bringt:
Inklusionsbeauftragter des Arbeitgebers
Für Unternehmen besteht weiterhin die Pflicht, mindestens eine Person zu benennen, die den Betrieb in Angelegenheiten verantwortlich vertritt, die schwerbehinderte Mitarbeiter/innen betreffen. Neu ist die Bezeichnung: Bisher hieß die Person "Beauftragter des Arbeitgebers", nun heißt sie "Inklusionsbeauftragter".
Wie Inklusionsbeauftragte bestellt werden und welche Aufgaben sie haben, erläutert dasPortal talentplus.
Budget für Arbeit
Das Budget für Arbeit kann von Menschen mit Behinderung in Anspruch genommen werden, die anstatt im Arbeitsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen auf einem Arbeitsplatz des ersten Arbeitsmarktes beschäftigt werden. Der Lohnkostenzuschuss wird direkt an den Betrieb bezahlt.
Was es mit dem Budget für Arbeit genau auf sich hat, erläutert das Portal talentplus.
Inklusionsvereinbarung
Die Integrationsvereinbarung wurde zum Jahreswechsel 2016/2017 in Inklusionsvereinbarung umbenannt. Sie ist nun auch als Aufgabe des Betriebsrats explizit im Betriebsverfassungsgesetz genannt. Bestehende Integrationsvereinbarungen behalten auch weiterhin ihre Gültigkeit.
Mehr dazu erfahren Sie bei talentplus.
Stärkung der Rechte der Schwerbehindertenvertretung:
Die aus Arbeitgebersicht wichtigste Änderung in der ersten Stufe des BTHG war die deutliche Stärkung der Schwerbehindertenvertretung. So ist eine Kündigung, die ohne vorgesehene Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung ausgesprochen wird, unwirksam. Dies ist vor allem in den ersten 6 Monaten des Arbeitsverhältnisses bedeutsam, da in dieser Zeit kein besonderer Kündigungsschutz (Beteiligung des Integrationsamtes) besteht. Erst nach den 6 Monaten greift zusätzlich der besondere Kündigungsschutz und das Integrationsamt muss vor Aussprechen der Kündigung hinzugezogen werden.
Bei der Kündigung eines schwerbehinderten Menschen sollten Sie folgende Reihenfolge beachten:
- Unterrichtung und Anhörung der Schwerbehindertenvertretung, spätestens parallel zur Anhörung des Betriebsrats
- Mitteilung der Entscheidung des Arbeitgebers an die Schwerbehindertenvertretung
- Beantragung der Zustimmung beim Integrationsamt
Weitere Informationen hierzu finden Sie bei talentplus.
Weiterführende Informationen und Beratung
Die oben aufgeführten Änderungen und Neuregelung sind für Betriebsinhaber die wesentlichsten. Allerdings beinhaltet die zweite Stufe des Bundesteilhabegesetzes noch viele weitere Unterpunkte. Das Portal "talentplus" hat alle Änderungen inklusive Erklärungen und Folgen für die jeweils Betroffenen zusammengestellt:
zu den Änderungen und Neuregelungen
Unterstützung in allen Fragen rund um das Thema Inklusion und Beschäftigung von Menschen mit Behinderung bietet außerdem unser Inklusionsberater: