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RechtAdressbuchschwindel: Formulare genau überprüfen

Handwerksbetriebe erhalten oft Angebote für kostenpflichtige Einträge in Branchenverzeichnisse. Wir erklären die Tricks.



 Schützen Sie sich gegen Betrug

Handwerksbetrieben flattern häufig Offerten für kostenpflichtige Verträge ins Haus. Das Problem:

Den Angebotscharakter der Formulare und Schreiben erkennt man oft erst auf den zweiten Blick.

Den Versendern geht es meist um einen Vertragsabschluss für kostenpflichtige Adressbuch- oder Registereintragungen.

Viele Anbieter nutzen die gleiche Masche und kontaktieren Betriebe auch telefonisch:

Wer die Abzocke durchschaut, wehrt lästige Anfragen souverän ab.

 

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Zusendungen von Formularen

Vielfach wird den Betrieben ein Formular per Fax oder E-Mail zugeschickt. Manchmal erfolgt vorab ein Anruf mit der Aufforderung, einen vermeintlich bereits bestehenden Eintrag zu überprüfen und die eigenen Firmendaten zu aktualisieren. Einige Formulare erwecken den Eindruck, es handle sich um die Anfrage einer Behörde für ein amtliches Verzeichnis.

Hier ist Vorsicht geboten.

Oft zeigt die genaue Durchsicht des Formulars, dass es sich in Wirklichkeit um ein Angebot für einen – meist sehr teuren – Eintrag in ein unbekanntes Firmenverzeichnis eines privaten Anbieters handelt. Wer ein Formular ungelesen unterschreibt und zurückschickt, läuft Gefahr, dass ein mehrjähriges Vertragsverhältnis zustande kommt und hohe Kosten entstehen. Wir raten Ihnen, solche Formulare sorgfältig zu lesen und zu prüfen – insbesondere auch das „Kleingedruckte“ und eventuell beigefügte Allgemeine Geschäftsbedingungen.

Folgende Punkte sollten dabei besonders beachtet werden:

  • Wer ist Absender des Formulars? Ist es trotz „offiziellen Anscheins“ ein privater Anbieter?
  • Wo soll der Eintrag erfolgen? Handelt es sich möglicherweise um ein unbekanntes Online- Verzeichnis, bei dem der Werbenutzen eines Eintrags wahrscheinlich gering ist?
  • Entstehen Kosten? Wenn ja, in welcher Höhe?
  • Wie lange ist die Laufzeit eines solchen Vertrages?

In keinem Fall sollte ein solches Formular vorschnell ausgefüllt und zurückgeschickt werden.

Die Anbieter „nutzen“ oft Phasen, in denen ein erhöhter Arbeitsanfall besteht, beispielsweise die Urlaubszeit oder die Zeit kurz vor Weihnachten. Betriebsinhaber sollten auch in stressigen Zeiten die Formulare genau durchlesen und darüber hinaus auch ihre Mitarbeiter informieren. Insbesondere Mitarbeiter, die den Posteingang bearbeiten oder die Urlaubsvertretung übernehmen, sollten Bescheid wissen.



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Vertragsschluss am Telefon

Oft erhalten Betriebe auch einen Telefonanruf, bei dem der Anrufer zunächst den Eindruck erweckt, dass bereits eine Geschäftsbeziehung besteht. Darauf aufbauend folgt dann ein Angebot für einen (neuen) Vertragsschluss, dem der Betrieb zustimmt.

Kurz danach erhält der Betrieb eine Rechnung unter Hinweis auf die Auftragserteilung beim (gegebenenfalls sogar mit seinem Einverständnis aufgezeichneten) Telefonat und stellt dann fest, dass er mit dieser Firma gar keinen Vertrag für eine Eintragung in einem Branchenverzeichnis oder einer Online-Datenbank abschließen wollte.

Betriebe sollten deshalb lieber einmal zu viel als einmal zu wenig nach dem Namen Ihres Anrufers und nach dem genauen Namen sowie dem Sitz der Firma, für die der Anruf erfolgt, fragen. Am besten hakt man nach: Auf welchen Geschäftskontakt aus der Vergangenheit nimmt der Anrufer Bezug?

Schlagwörter können dabei schnell in die Irre führen: Nicht jeder Anrufer, der für „Das Branchenbuch“ anruft, ruft für das Branchenbuch an, in das der Betrieb eingetragen ist oder war. Lassen Sie sich am Telefon nicht unter Druck setzen erteilen Sie keine vorschnellen Zusagen.

Folgende Punkte sollten zusätzlich besonders beachtet werden:

  • Betriebe können solche Verträge für Eintragungen in Branchenverzeichnisse oder Online-Datenbanken nicht nur schriftlich, sondern auch mündlich abschließen. Ein „Ja“ am Telefon kann einen Betrieb genau so binden wie eine Unterschrift auf einem Formular.
  • Es gibt für Unternehmen sowohl bei schriftlichen als auch bei mündlichen Verträgen kein gesetzliches Widerrufsrecht, wie man es vom Verbraucherrecht kennt.
  • Ist nachweislich ein Vertrag zustande gekommen, sollten Sie prüfen, ob der Vertrag angefochten werden kann. Die Erfolgsaussichten dafür hängen vom jeweiligen Einzelfall ab, insbesondere im Hinblick auf den Anfechtungsgrund und die Beweislage. Denken Sie daran, dass eine Anfechtung bei dieser Masche nicht automatisch erfolgversprechend ist.


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 Fazit

Prüfen Sie mündliche Angebote genauso sorgfältig und aufmerksam wie schriftliche Angebote.

Wir arbeiten eng mit demDeutschen Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalität (DSW) zusammen, um Sie vor unseriösen Adressbuchverlagen und Registereinträgen zu schützen. Beim DSW finden Sie in der Rubrik „Methoden“ weitere Informationen zu den Maschen. 

Bei Fragen und in Zweifelsfällen können sich Handwerksbetriebe aus der Region Stuttgart gern an unsere Rechtsberater wenden.

Dara-Horwath

Dara Horwath

Rechtsberaterin

Heilbronner Straße 43

70191 Stuttgart

Tel. 0711 1657-284

Mobil 0162 4208363

Fax 0711 1657-873

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