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In Zeiten der Digitalisierung gewinnt der Einsatz von Drohnen auch für Handwerksbetriebe immer stärker an Bedeutung. Lesen Sie hier, welche neuen Vorgaben Sie seit Oktober 2017 bei der Nutzung beachten müssen. Drohnen: Strengere Regeln betreffen auch das Handwerk

Diese Regeln gelten seit Oktober

Die Nutzung von Fluggeräten ist im § Luftverkehrsgesetz (LuftVG) und in der § Luftverkehrsordnung (LuftVO) geregelt. Danach handelt es sich bei Drohnen um unbemannte Luftfahrtsysteme, sofern sie "nicht ausschließlich zur Sport- oder Freizeitgestaltung betrieben, sondern zu einem gewerblichen Zwecke genutzt werden". Das betrifft auch viele Handwerksunternehmen aus dem Bau- und Ausbaubereich; wie zum Beispiel Dachdeckerbetriebe.

Für die Nutzung sind klare Regeln vorgegeben. So sieht die § Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten Flugverbote für sensible Bereiche, Kennzeichnungspflichten und zusätzliche Anforderungen für die Nutzer vor. Damit sollen Abstürze, Unfälle und Eingriffe in die Privatsphäre von Bürgern vermieden werden. Für Handwerksbetriebe zu beachten sind insbesondere diese Regelungen:

  • Kennzeichnungspflicht: Alle Flugmodelle und unbemannten Luftfahrtsysteme mit mehr als 250 Gramm Gewicht müssen ab sofort mit einer entsprechenden Plakette gekennzeichnet sein. Damit bei Schäden schnell der Besitzer festgestellt werden kann, muss darauf dessen Name und dessen Adresse stehen.

  • Erlaubnispflicht: Für den Betrieb von Flugmodellen und unbemannten Luftfahrtsystemen ab fünf Kilogramm Gewicht ist künftig eine Erlaubnis erforderlich. Diese wird von den zuständigen Landesbehörden erteilt. Verlangt wird außerdem eine Art "Drohnen-Führerschein".

  • Kenntnisnachweis: Um diesen Führerschein zu erhalten, müssen Nutzer eine Prüfung bei einer anerkannten Stelle ablegen. Dies soll auch online möglich sein. Vorgesehen ist ein Mindestalter von 16 Jahren. Die Bescheinigung soll zehn Jahre gelten.

  • Betriebsverbot: Flugmodelle und unbemannte Luftfahrtsysteme unter fünf Kilo dürfen nicht außer Sichtweite geraten. Tabu sind zudem Flüge über sensiblen Bereichen wie zum Beispiel die Einsatzorte von Polizeibeamten und Rettungskräften, Naturschutzgebiete oder größere Menschenansammlungen.

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Die Verordnung ist bereits am 7. April 2017 in Kraft getreten; die Regelungen bezüglich der Kennzeichnungspflicht und die Pflicht zur Vorlage eines Kenntnisnachweises gelten seit dem 1. Oktober. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, dürfen die Drohnen nicht betrieben werden! Ausnahmen vom Betriebsverbot sollen aber möglich sein: So können die Behörden zum Beispiel Flüge zulassen, wenn sie keine Gefahr für Luftverkehr und öffentliche Sicherheit darstellen. "Angemessen berücksichtigt" werden müssen dabei auch der Datenschutz, der Naturschutz und der Schutz vor Fluglärm.

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Thomas Gebhardt

Berater für Innovation und Technologie (BIT), Schwerpunkt Digitalisierung

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