Ausschreibungen
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Seit Oktober 2018 müssen Vergabeverfahren oberhalb der EU-Schwellenwerte elektronisch durchgeführt werden. Lesen Sie hier, was das für öffentliche Ausschreibungen bedeutet.e-Vergabe: Was sich 2018 geändert hat

Keine Ausschreibungsunterlagen mehr in Papierform

Seit Oktober 2018 müssen Vergabeverfahren oberhalb der EU-Schwellenwerte (s.u.) zwingend elektronisch durchgeführt werden. Das heißt: Die öffentliche Hand darf Ausschreibungsunterlagen oberhalb der entsprechenden Schwellenwerte nicht mehr in Papierform an Bieter versenden und diese dürfen ihrerseits Angebote nicht mehr in Papierform abgeben. Sollten Bieter dies dennoch tun, werden sie ausgeschlossen.

Das gesamte Vergabeverfahren läuft ausschließlich elektronisch ab.

Welche Vorteile bringt die elektronische Vergabe?

Die e-Vergabe spart Papier, Zeit und damit Geld. Ein weiterer Vorteil ist, dass die Bieter bei der elektronischen Vergabe weniger Fehler machen können, da sie mit der entsprechenden Software durch die Ausschreibungen geführt werden. Dadurch müssen zukünftig hoffentlich weniger Bieter ausgeschlossen werden.

Welche EU-Schwellenwerte gelten derzeit?

Bauaufträge über 5.350.000,00 € sowie Liefer- und Dienstleistungsaufträge über 214.000,00 € müssen EU-weit elektronisch ausgeschrieben werden.

Wie kann ich an der e-Vergabe teilnehmen?

Wer noch keine Erfahrungen mit der e-Vergabe gemacht hat, sollte sich unbedingt darauf vorbereiten, da die Kommunikation zwischen der ausschreibenden Stelle und den Bietern im elektronischen Verfahren über Online-Vergabeplattformen erfolgt. Über diese Plattformen erfolgt das gesamte Verfahren – von der Bekanntmachung einer Ausschreibung über die Übermittlung der Ausschreibungsunterlagen und die Einreichung der Angebote bis hin zur Zuschlagserteilung.

Straßenbauer
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Manuel-Neustifter

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