Maut
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Ab Juli werden alle deutschen Bundesstraßen mautpflichtig. Lesen Sie hier, wie sich die Änderungen auf Gütertransporte und den Lieferverkehr auswirken.Lkw-Mautpflicht: Die Änderungen zum 1. Juli 2018

 Das ändert sich für Handwerksbetriebe

Bereits seit 2015 besteht für Kraftfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen, deren Zulässige Gesamtmasse (zGM) mindestens 7,5 Tonnen beträgt, in Deutschland eine Mautpflicht.  Am 1. Juli 2018 wird der Geltungsbereich für diese Mautpflicht nun auf das gesamte Bundesfernstraßennetz ausgedehnt.

Hier die wichtigsten Änderungen im Überblick:

  • Das mautpflichtige Straßennetz vergrößert sich von 15.000 Kilometern auf rund 52.000 Kilometer.
  • Die Mautausweitung kann zu erheblichen zusätzlichen Kostenbelastungen führen. Bei Preisgesprächen mit den Auftraggebern sollten Sie diese berücksichtigen.
  • Wer häufig mautpflichtige Strecken benutzt, sollte für Lkw ab 7,5 Tonnen zGM eine Mautbox (On-Board Unit, OBU) einbauen lassen.
  • Für die manuelle Einbuchung über Smartphone und Tablet kann die neue App der BetreibergesellschaftToll Collect genutzt werden.
  • Bereits vorhandene Mautboxen müssen nicht getauscht werden, sie funktionieren weiterhin.
  • Auch Wenigfahrer sollten ihr Unternehmen für die Maut registrieren lassen. Registrierte Nutzer können im Internet Mautstrecken buchen.
  • Künftig wird die Maut nicht mehr in der Mautbox, sondern im Rechenzentrum vonToll Collect berechnet. Daher wird die Maut nicht mehr auf dem Display der Mautbox angezeigt, sondern über das Online-Portal von Toll Collect innerhalb von 48 Stunden abrufbar sein.


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 Wer von der Mautpflicht betroffen ist

Handwerksbetriebe fallen meist durch die Nutzung von Anhängern in den Geltungsbereich der Fernstraßenmaut. Das bloße Vorhandensein einer Anhängerkupplung hat dabei keine Folgen; vielmehr kommt es auf die konkrete Nutzung eines Anhängers auf einer mautpflichtigen Strecke an.

Folgende Fahrzeuge sind von der Lkw-Mautpflicht betroffen:

  • Die Mautpflicht besteht für Kraftfahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen ab 7,5 Tonnen zGM, die für den Güterkraftverkehr bestimmt sind oder zur entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Güterbeförderung eingesetzt werden (gewerblicher Güterkraftverkehr oder Werkverkehr).
  • Typische Handwerksfahrzeuge, die Materialien, Werkzeuge oder eigene Produkte transportieren, fallen bei der Nutzung mautpflichtiger Straßen in den Geltungsbereich der Fernstraßenmaut - unabhängig davon, ob der Transport als Werkverkehr oder gewerblicher Güterkraftverkehr erfolgt.
  • Gängige Transporter mit mehr als 7,5 Tonnen zGM sind aufgrund ihrer Bauart für den Güterkraftverkehr bestimmt und damit mautpflichtig - auch im nicht beladenen Zustand oder bei privater Nutzung.

Folgende Fahrzeuge sind von der Lkw-Mautpflicht nicht betroffen:

  • Eine selbstfahrende Arbeitsmaschine (gemäß Eintragung in den Fahrzeugpapieren) oder ein anderes Fahrzeug mit nicht ausschließlicher Zweckbestimmung Gütertransport ist nicht mautpflichtig. Wird ein solches Fahrzeug aber in einem konkreten Fall für die Güterbeförderung eingesetzt (ggf. in Fahrzeugkombinationen), wird es ebenfalls mautpflichtig.

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 Weiterführende Informationen

Die Betreibergesellschaft Toll Collect erklärt in einem Video, was sich beim Lkw-Mautsystem alles ändert:

  LKW-Maut auf allen Bundesstraßen

Einen praktischen Mautkostenrechner bietet die SVG Bundes-Zentralgenossenschaft Straßenverkehr eG an:

Mautkostenrechner

Ein ausführliches Merkblatt zur Mautpflicht und Mauterfassung finden Sie bei der Handwerkskammer Ulm:

Lkw-Mautpflicht – Auswirkungen auf Handwerksbetriebe

 
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