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Seit dem 1. Februar 2017 wurden die Informationspflichten zur Verbraucherstreitschlichtung deutlich erweitert. Betroffen sind nahezu alle Unternehmer, die Verbraucherverträge schließen.VSBG: Was Sie zu den Neuerungen wissen müssen

Fragen und Antworten zu den Informationspflichten

Das  zum 1. April 2016 in Kraft getreteneVerbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) soll dazu führen, dass es einen Schlichtungsversuch gibt, bevor Verbraucher den Rechtsweg beschreiten. Die Teilnahme an einem solchen Schlichtungsverfahren ist freiwillig - doch die Informationspflichten, ob ein Betrieb an diesem Verfahren teilnimmt, wurden zum 1. Februar 2017 deutlich erweitert.

Betroffen sind nahezu alle Unternehmen, die über das Internet oder auf klassischem Weg Verbraucherverträge schließen. Wir beantworten nachfolgend die wichtigsten Fragen zu den Informationspflichten und stellen Ihnen praktische Musterformulierungen zur Verfügung.



Streitschlichtungsstelle hat neuen Namen

Mit  Reform des VSBG wird seit dem 01.01.2020 die Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle in Kehl mit neuem Namen geführt. Die bisherige Bezeichnung „Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle am Zentrum für Schlichtung e.V." ist veraltet und sollte aus wettbewerbsrechtlichen Gründen nicht mehr verwendet werden. Die Schlichtungsstelle bezeichnet sich nunmehr als„Universalschlichtungsstelle des Bundes am Zentrum für Schlichtung e. V.“.



Allgemeine Informationspflicht für Unternehmer

  • Wer muss worüber informieren?
    Alle Unternehmer, die Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) verwenden oder eine Firmenwebseite unterhalten, müssen darüber informieren, ob sie bereit sind, an einem Streitbeilegungsverfahren nach dem VSBG teilzunehmen oder nicht. Nimmt der Unternehmer am Verfahren teil, müssen zusätzlich der Name und die Kontaktdaten der Verbraucherschlichtungsstelle nach dem VSBG aufgeführt werden.

  • Gibt es Ausnahmen?
    Von der Informationspflicht nach § 36 Absatz 1 Nr. 1 VSBG ausgenommen sind Unternehmer mit nicht mehr als zehn Beschäftigten. Als Stichtag gilt jeweils der 31. Dezember des Vorjahres. Doch Vorsicht: Teilzeitkräfte und Minijobber zählen ebenfalls zu den Beschäftigten und können nicht auf volle Stellen umgerechnet werden.

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  • Wie müssen Betriebe informieren?
    Die Vorgabe des VSBG lautet "leicht zugänglich, klar und verständlich". Die AGB sind um die Information zur Verbraucherstreitschlichtung zu ergänzen. Online gilt: Der Nutzer soll zur Information mit nicht mehr als drei Klicks gelangen. Unser Tipp: Platzieren Sie den Hinweis im Impressum oder in der Fußzeile.


Musterformulierungen für die AGB/Firmenwebsite: Teilnahme/Nichtteilnahme an der Verbraucherschlichtung

Die Verbraucherschlichtungsstelle für Streitigkeiten in Bauangelegenheiten ist zuständig, ...

a) ... wenn es sich um den Bau eines neuen Gebäudes oder erhebliche Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude handelt (Verbraucherbauvertrag).

b) ... wenn der Vertrag die Errichtung oder den Umbau eines Hauses oder eines vergleichbaren Bauwerks zum Gegenstand hat und der zugleich die Verpflichtung des Unternehmers enthält, dem Besteller das Eigentum an dem Grundstück zu übertragen oder ein Erbbaurecht zu bestellen oder zu übertragen (Bauträgervertrag).

Erläuterung zu a): Erheblich sind solche Umbaumaßnahmen, die dem Bau eines neuen Gebäudes vergleichbar sind, beispielsweise Baumaßnahmen, bei denen nur die Fassade eines alten Gebäudes erhalten bleibt. Maßgeblich sind mithin Umfang und Komplexität des Eingriffs sowie das Ausmaß des Eingriffs in die bauliche Substanz des Gebäudes. Verträge zur Errichtung von Anbauten - zum Beispiel einer Garage oder eines Wintergartens - sowie zur Instandsetzung bzw. Renovierung von Gebäuden, ohne dass es sich dabei um erhebliche Umbauarbeiten handelt, sind keine erheblichen Umbaumaßnahmen.



Information nach Entstehen einer Streitigkeit

  • Was passiert im Streitfall?
    Wenn die Streitigkeit über einen Verbrauchervertrag durch den Unternehmer und den Verbraucher nicht beigelegt werden konnte, hat der Unternehmer – auch der von der allgemeinen Informationspflicht ausgenommene Betrieb – den Verbraucher auf eine für ihn zuständige Verbraucherschlichtungsstelle unter Angabe von deren Anschrift und Webseite hinzuweisen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Unternehmer überhaupt an einem Verfahren teilnehmen will oder nicht. Die Teilnahme/Nichtteilnahme muss außerdem nochmals ausdrücklich erklärt werden.
  • Wie muss im Streitfall informiert werden?
    Die Information über das Schlichtungsverfahren muss dem Verbraucher in Textform (Papier, E-Mail, Fax) übermittelt werden. Eine mündliche Erklärung genügt nicht. Nutzen Sie dafür unsere nachfolgende Musterformulierung:

Weitere Informationen zur Verbraucherstreitschlichtung

Die Verbraucherstreitschlichtung nach dem VSBG ist ein Onlineverfahren, das nur von dazu eingerichteten Stellen durchgeführt werden darf. Das Verfahren ist für Streitigkeiten mit Verbrauchern geeignet, die sich auf ihre Rechte (z.B. Widerruf oder Rücktritt) berufen. Es soll eine kürzere Verfahrensdauer ermöglichen.

Die Schlichtung kann nur von Verbrauchern beantragt werden. Die Teilnahme ist für Unternehmer freiwillig. Grundsätzlich tragen Unternehmer die Verfahrenskosten allein. Bei einem missbräuchlichen Antrag trägt der Verbraucher die Verfahrenskosten.

Zuständig für die Streitigkeiten zwischen Handwerkern und Verbrauchern sind...

Bei Streitigkeiten in Bauangelegenheiten:

Ombudsmann Immobilien IVD/VPB - Grunderwerb und Verwaltung
Littenstraße 10
10179 Berlin

 030 275726 0
 030 275726 78
✉ info@ombudsmann-immobilien.net
www.ombudsmann-immobilien.de

Bei sonstigen Streitigkeiten:

Universalschlichtungsstelle des Bundes Zentrum für Schlichtung e.V.
Straßburger Straße 8
77694 Kehl am Rhein

 07851 795 79 40
 07851 795 79 41
mail@universalschlichtungsstelle.de
www.verbraucher-schlichter.de

 
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