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RechtMutterschutzgesetz: Die Änderungen im Überblick

Die MuSchG-Novellierung zum 1. Januar 2018 betrifft auch Handwerksbetriebe. Wir zeigen, wie sich die Änderungen auswirken.



Mehr Selbstbestimmung für betroffene Frauen

Mit dem novelliertenGesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium (kurz: MuSchG) hat die Bundesregierung Regelungen, die weitgehend aus dem Jahr 1952 stammen, an die heutige Zeit angepasst.

Neben dem verbesserten Gesundheitsschutz sollen betroffene Frauen nun selbstbestimmter über ihre Teilnahme an der Arbeitswelt oder Ausbildung entscheiden dürfen. Durch die Integration der Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz (MuSchArbV) in das neue MuSchG sollen die Regelungen für Beschäftigte, Arbeitgeber und Aufsichtsbehörden zudem klarer und verständlicher werden.

Nachfolgend erhalten Sie einen Überblick über die Neuerungen im Mutterschutz. Bei Rückfragen können Sie sich jederzeit an unsere Rechtsberater wenden (Kontaktdaten am Seitenende).



 



Die Regelungen seit 2018 sehen im Wesentlichen vor:

 Erweiterung des Anwendungsbereiches
Der Anwendungsbereich des MuSchG wurde erweitert und gilt nunmehr u.a. auch für Schülerinnen, Studentinnen und arbeitnehmerähnliche Personen.

 Lockerung der Nachtarbeit
Wie bisher gilt ein generelles Verbot von Nachtarbeit. Schwangere und stillende Frauen dürfen nun aber branchenunabhängig zwischen 20 und 22 Uhr unter bestimmten Voraussetzungen beschäftigt werden: Auf Antrag des Arbeitgebers kann das zuständige Regierungspräsidium eine Ausnahmegenehmigung erteilen, wenn die betroffene Frau ausdrücklich zugestimmt hat, keine gesundheitlichen Aspekte dagegen sprechen und sie keine Alleinarbeit leistet.

 Branchenunabhängige Regelung der Sonn- und Feiertagsarbeit
Sonn- und Feiertagsarbeit kann mit ausdrücklicher Zustimmung der schwangeren oder stillenden Frau nun branchenunabhängig zulässig sein, sofern dies nach § 10 ArbZG zugelassen ist, ihr hierfür im Anschluss an eine ununterbrochene Nachtruhezeit von mindestens elf Stunden ein Ersatzruhetag gewährt wird und sie keine Alleinarbeit leistet.

 Neue Regelungen zur Gefährdungsbeurteilung
Die Durchführung von individuellen Gefährdungsbeurteilungen gehörte auch bislang zu den allgemeinen arbeitsschutzrechtlichen Pflichten des Arbeitgebers. Neu ist die Pflicht zu einer generellen abstrakten Gefährdungsbeurteilung. Ab 2018 ist jeder Arbeitsplatz auf mögliche Gefährdungen von schwangeren oder stillenden Frauen oder ihrer ungeborenen Kinder zu prüfen, auch wenn der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Prüfung überhaupt keine weiblichen Beschäftigten hat oder der konkrete Arbeitsplatz mit einem männlichen Beschäftigten besetzt ist. Das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung ist zu dokumentieren und der Belegschaft mitzuteilen.

Werden im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung unverantwortbare Gefährdungen festgestellt, kommt auf Arbeitgeber eine Drei-Stufen-Prüfung zu:

  1. Umgestaltung: Es muss eine Umgestaltung des Arbeitsplatzes vorgenommen werden.
  2. Umsetzung: Ist dies nachweisbar nicht möglich oder für den Arbeitgeber nicht zumutbar, ist die Arbeitnehmerin auf einem anderen, geeigneten Arbeitsplatz einzusetzen.
  3. Beschäftigung: Nur wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht oder eine Versetzung für die Arbeitnehmerin unzumutbar wäre, darf der Arbeitgeber ein betriebliches Beschäftigungsverbot aussprechen.

 Beschränkung der Anspruchsdauer von Stillzeiten
Der Anspruch auf Gewährung von Stillzeiten wurde auf die ersten 12 Lebensmonate des Kindes beschränkt.

 Bußgeldvorschriften
Die Bußgeldvorschriften wurden ausgedehnt: Auch ein Verstoß gegen die Pflicht zur Erstellung einer abstrakten Gefährdungsbeurteilung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Hierzu hat der Gesetzgeber den Arbeitgebern jedoch eine Umsetzungsfrist bis zum 1. Januar 2019 eingeräumt.

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Bereits 2017 sind folgende Änderungen in Kraft getreten:

 Verlängerte Schutzfrist bei Geburt eines behinderten Kindes
Die Schutzfrist nach der Geburt eines Kindes mit Behinderung wurde von acht auf zwölf Wochen verlängert. Erforderlich sind ein Antrag der Mutter sowie eine ärztliche Bescheinigung über die Feststellung der Behinderung des Kindes, die innerhalb von 8 Wochen nach der Geburt zu treffen ist. Bisher galt die Schutzfrist von 12 Wochen nur bei Früh- und Mehrlingsgeburten.

 Kündigungsverbot bei Fehlgeburt
Neu eingeführt wurde ein Kündigungsverbot bei einer Fehlgeburt nach der 12. Schwangerschaftswoche: Unabhängig vom Gewicht des Fötus genießt die Frau nun einen viermonatigen Kündigungsschutz. Das Verbot gilt ebenso für Vorbereitungsmaßnahmen des Arbeitgebers, die er im Hinblick auf eine Kündigung der Frau trifft (Beispiel: Betriebsratsanhörung).





Weiterführende Informationen

Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend stellt einen praktischen Leitfaden zur Verfügung. Er erklärt wichtige Regelungen zu Rechten und Pflichten, zum Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz während Schwangerschaft und Stillzeit, zum Kündigungsschutz sowie zu etwaigen Mutterschaftsleistungen.

Leitfaden zum Mutterschutz

Nützliche Infoblätter und Musterschreiben stellt außerdem das Regierungspräsidium Stuttgart als zuständige Aufsichtsbehörde zur Verfügung:

 Gesetz zum Mutterschutz



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