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ArbeitsrechtArbeitszeugnis: Praktische Tipps für Handwerksbetriebe

Betriebsinhaber kennen die Situation: Ein Arbeitnehmer verlangt ein Arbeitszeugnis oder Zwischenzeugnis. Wir liefern ein kostenfreies Muster und zeigen, worauf es besonders ankommt.



Arbeitszeugnis bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Alle Arbeitnehmer – so z.B. auch Teilzeitkräfte und Minijobber – haben bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Die Erteilung eines Zeugnisses in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Zeugnisse müssen klar und verständlich formuliert sein. Sie dürfen keine Merkmale oder Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere Aussage als die nach äußerer Form oder dem Wortlaut ersichtliche Aussage zu treffen.



Bei den formellen Vorgaben für ein Zeugnis ist insbesondere zu beachten:

  • Der Aussteller des Zeugnisses muss erkennbar sein. 
  • Der Aussteller muss das Zeugnis eigenhändig unterschreiben.
  • Die Datumsangabe darf nicht fehlen. Das Datum ist in der Regel das Ausstellungsdatum des Zeugnisses.

Bei Arbeitszeugnissen unterscheidet man zwischen einfachen und qualifizierten Arbeitszeugnissen:

  • Ein einfaches Zeugnis beinhaltet lediglich Angaben zur Art und Dauer der Tätigkeit.
  • Ein qualifiziertes Zeugnis enthält zusätzlich Ausführungen zu Leistung und Verhalten des Arbeitnehmers.

Der Arbeitnehmer kann ein qualifiziertes Zeugnis verlangen.

Der Aufbau folgt bestimmten Regeln und besteht aus folgenden Teilen:

  • Einleitung
  • Beschreibung des Aufgabenbereichs
  • Leistungsbeurteilung
  • Beurteilung des Sozialverhaltens
  • Schlussabsatz

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Muster zum Aufbau eines qualifizierten Arbeitszeugnisses

Ein kostenfreies Muster zum generellen Aufbau eines qualifizierten Arbeitszeugnisses für einen Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Formulierungsbeispielen für eine zusammenfassende Leistungsbeurteilung können Mitgliedsbetriebe, die sich in unserem Kundenportal registriert haben, auf dieser Seite herunterladen:

 Praktische Muster und Merkblätter für Handwerksbetriebe







Grundsätzlich ist der Arbeitgeber in seiner Formulierung frei, solange die Zeugnisgrundsätze von Einheitlichkeit, Vollständigkeit, Zeugniswahrheit und wohlwollender Beurteilung eingehalten werden.

Das Arbeitszeugnis sollte der Arbeitgeber speziell für den jeweiligen Beschäftigten gestalten und entsprechend formulieren. In der Praxis greifen Arbeitgeber aber oft auf Textbausteine für die einzelnen Zeugnisbestandteile zurück. Dazu gibt es zahlreiche Publikationen mit Formulierungshilfen.

So bietet zum Beispiel das handwerk magazin einen kostenfreien Arbeitszeugnisgenerator:

Zeugnisgenerator: Muster-Arbeitszeugnis selbst erstellen

Achtung: Wie bei jedem Muster ersetzt eine standardisierte Vorgabe nicht die Prüfung durch den Arbeitgeber. Insbesondere hat er zu prüfen, ob das Ergebnis im konkreten Fall passt. Dabei sind alle notwendigen Einzelfallumstände zu beachten.



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www.amh-online.de



Zwischenzeugnis

Nicht nur bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann der Arbeitnehmer ein Zeugnis verlangen. Unter bestimmten Voraussetzungen hat er auch einen Anspruch auf Ausstellung eines Zwischenzeugnisses.

Mögliche Gründe können sein:

  • Wechsel eines Vorgesetzten
  • Zuweisung einer neuen Tätigkeit
  • geplanter Stellenwechsel oder
  • längere Unterbrechung eines Arbeitsverhältnisses (z.B. Elternzeit). 

Für den Inhalt des Zwischenzeugnisses gelten die gleichen Grundsätze wie bei der Ausstellung eines Zeugnisses anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (s.o.). Auch der Aufbau ist weitgehend identisch, die Beendigungsformel entfällt allerdings.

Hinweis: Denken Sie daran, das Zwischenzeugnis im Präsens zu formulieren und die Überschrift „Zwischenzeugnis“ zu benutzen.

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Konsequenzen bei Nichterfüllung oder Schlechterfüllung eines Zeugnisanspruchs

Wenn der Arbeitgeber einen bestehenden Zeugnisanspruch des Arbeitnehmers nicht erfüllt oder der Inhalt des Zeugnisses nicht korrekt ist, können sich daraus Ansprüche des Arbeitnehmers auf Schadensersatz oder Berichtigung ergeben. Auch Dritte können Schadensersatzansprüche gegenüber dem Arbeitgeber haben, wenn der Arbeitgeber ein unrichtiges Zeugnis ausstellt.

Voraussetzung dafür ist insbesondere, dass dem Arbeitgeber dies bekannt ist und er billigend in Kauf nimmt, dass einem neuen Arbeitgeber durch das unrichtige Zeugnis ein Schaden entsteht.

 


Weiterführende Themen

Sie möchten einen Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin einstellen und benötigen Hilfe bei der Ausstellung eines Zeugnisses? Wir unsterstützen Sie gerne! Unser Beratungsangebot zum Thema Arbeitsrecht finden Sie hier:

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