Pressenachricht Nr. 023/2008 vom 6. Mai 2008

Nicht vergessen: Steuerbonus nutzen!

Mit der Handwerkerrechnung Steuern sparen

Das sollten Steuerzahler wissen: Wer seine Wohnung vom Handwerksbetrieb renovieren lässt, kann bei seiner nächsten Steuererklärung bis zu 600 Euro von der Steuerschuld abziehen. Der Steuerbonus auf Handwerksleistungen wurde im Januar 2006 eingeführt, aber längst noch nicht alle Verbraucher nutzen diesen Vorteil. 

Die Handwerkskammer Region Stuttgart weist daher darauf hin, dass alle privaten Haushalte, Hauseigentümer wie auch Mieter, von dieser Regelung profitieren können. Abzugsfähig sind die Arbeitskosten bei sämtlichen Erhaltungs-, Modernisierungs- und Renovierungsmaßnahmen im Haushalt. Jährlich können bis zu 600 Euro (20 Prozent von maximal 3000 Euro) steuermindernd geltend gemacht werden. Materialkosten werden grundsätzlich nicht angerechnet. Die Verrechnung erfolgt im Rahmen der Steuererklärung.

Und so funktioniert es in der Praxis: Familie Müller hat im Kalenderjahr 2007 Arbeitskosten für Malerarbeiten in Höhe von 1500 Euro gezahlt. Für Wartungsarbeiten an der Heizungsanlage fielen 400 Euro an, der Arbeitskostenanteil für die Reparatur der Waschmaschine betrug 200 Euro. Familie Müller kann nun 20 Prozent der angefallenen Arbeitskosten in Höhe von 2100 Euro, also 420 Euro geltend machen. Der Steuerbonus wird von der festgesetzten Einkommensteuer abgezogen.

Allerdings muss die Handwerkerrechnung einige Voraussetzungen erfüllen, damit das Finanzamt die Bonusregelung auch problemlos anwendet. Zunächst muss die Rechnung des ausführenden Handwerksbetriebs den formalen Anforderungen des Umsatzsteuerrechts genügen, also Name und Anschrift des Betriebs enthalten, eine Rechnungsnummer tragen und auch Art und Umfang der Arbeiten ausweisen. Im Hinblick auf den Steuervorteil muss zusätzlich der Lohnanteil an den Gesamtkosten gesondert ausgewiesen werden, denn nur dieser ist zusammen mit der entsprechenden Mehrwertsteuer steuerlich abzugsfähig.

Noch ein Tipp: Barzahler bleiben auf ihrer Handwerkerrechnung sitzen. Das Finanzamt besteht darauf, dass die zusammen mit der Steuererklärung vorzulegende Rechnung per Überweisung beglichen wurde. Wer lediglich eine Quittung vorweisen kann, geht leer aus.

 


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