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Überbrückungshilfe, Neustarthilfe, Rückzahlung der Soforthilfe: Wir informieren zu allen wichtigen Corona-Hilfsprogrammen.Corona-Hilfen: Alle Förderprogramme im Überblick

Das hat sich zuletzt getan

Ein Rechtsgutachten, das das baden-württembergische Wirtschaftsministerium in Auftrag gegeben hat, kommt zu dem Ergebnis, dass der Betrachtungszeitraum für die im Jahr 2020 ausgezahlte Corona-Soforthilfe nicht rückwirkend geändert werden kann. Damit bleibt es bei den bisherigen Voraussetzungen für die Gewährung der Soforthilfe, mit denen Liquiditätsengpässe abgefedert wurden:

Gutachten: Betrachtungszeitraum für Corona-Soforthilfe nicht veränderbar

Schon vor einigen Monaten hat die Landesregierung die Verlängerung des fiktiven Unternehmerlohns bis zum 30. Juni 2022 beschlossen. Ebenfalls bis zum 30. Juni verlängert wurden die Überbrückungshilfe IV, die Neustarthilfe 2022 und die Härtefallhilfen.

Auch der Förderzeitraum für das Programm Tilgungszuschuss Corona III wurde bis zum 30. Juni 2022 verlängert und den Zugang erleichtert. Ausführliche Informationen zum Hilfsprogramm auf der Website des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus.

Das Ministerium hat außerdem bekanntgegeben, dass im Zuge der Rückzahlung der Corona-Soforthilfe nur in Ausnahmefällen Zinsforderungen vorgesehen sind – etwa wenn ein Betrugsfall vorliegt oder ein zu erstattender Betrag nicht fristgerecht zurückgezahlt wurde (weitere Informationen).

Am 1. März hat dieL-Bank ihr Förderangebot um einen zusätzlichen Tilgungszuschuss für kleine und mittlere Unternehmen, die besonders von den wirtschaftlichen Folgen der Pandemie betroffen sind, erweitert: Mit derRestart-Prämie können etwa Betriebe des Einzelhandels, der Veranstaltungswirtschaft oder der Gastronomie ihren Neustart ankurbeln.



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Die Hilfsprogramme im Überblick

 Überbrückungshilfen III Plus & IV

Der Förderzeitraum der Überbrückungshilfe IV wurde bis zum 30. Juni 2022 verlängert, ebenso derfiktive Unternehmerlohn, der wie bisher im Rahmen der Antragstellung für die Überbrückungshilfe IV auf der Plattform des Bundes beantragt werden kann. Voraussetzung ist eine Antragsberechtigung für die Überbrückungshilfe IV im selben Förderzeitraum.

Unternehmen, die bereits Anträge auf Überbrückungshilfe IV für die Monate Januar bis März 2022 gestellt haben, können ab Anfang April mittels Änderungsantrags eine Verlängerung für die Monate April bis Juni beantragen, sofern ihre coronabedingten Umsatzrückgänge (im Vergleich zu 2019) andauern.

Weitere Informationen zur Überbrückungshilfe IV

Der Förderzeitraum für die dritte Überbrückungshilfe, die auch Neustarthilfen für Soloselbständige beinhaltet (s.u.), befindet sich mittlerweile in ihrer vierten Phase und läuft bis zum 31. Dezember 2021. Die Antragsfrist für die Überbrückungshilfe III Plus wurde bis zum 31. März 2022 verlängert.

Voraussetzung sind durch die Corona-Pandemie bedingte Umsatzeinbrüche von mindestens 30 Prozent in jedem Monat, für den der Fixkostenzuschuss beantragt wird. Maßgeblich für den Vergleich ist der jeweilige Vorjahresmonat.

Mit der Überbrückungshilfe können pro Monat bis zu 1,5 Millionen Euro gefördert werden. Der Zeitraum der vierten Förderphase läuft von Juli 2021 bis Dezember 2021. Mit dem fiktiven Unternehmerlohn hat die Landesregierung eine wesentliche Förderlücke geschlossen. 

Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte oder vereidigte Buchprüfer, die die Anträge für die Betriebe einreichen müssen, können sich auf der Plattform registrieren und einen Antrag stellen:

  Antrag auf Überbrückungshilfe III Plus
 FAQ zur Überbrückungshilfe III Plus



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 Neustarthilfe Plus und Neustarthilfe 2022

Mit dem Programm Neustarthilfe Plus werden unter anderem Soloselbstständige, Kapitalgesellschaften und Genossenschaften bei der Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie in den Förderzeiträumen Juli bis September 2021 und Oktober bis Dezember 2021 unterstützt.

Als Neustarthilfe 2022 steht sie für den Förderzeitraum ab Januar 2022 bis ursprünglich März 2022 weiterhin mit 1.500 Euro pro Monat zur Verfügung. Auch für diese Hilfen soll nach Beschluss von Bund und Ländern vom 16. Februar 2022 der Förderzeitraum bis Juni 2022 verlängert werden. Die Antragsfrist für die Neustarthilfe 2022 endet am 30. April 2022.

Soloselbständige können mit dem Direktantrag im eigenen Namen ohne prüfenden Dritten die Neustarthilfe, Neustarthilfe Plus sowie Neustarthilfe 2022 sowohl für das dritte als auch das vierte Quartal  beantragen, sofern sie keine Anträge auf Überbrückungshilfe III bzw. Überbrückungshilfe III Plus gestellt haben:

Antrag auf Neustarthilfe, Neustarthilfe Plus sowie Neustarthilfe 2022
 FAQ zur Neustarthilfe Plus

Der Vorschuss (Betriebskostenpauschale) wurde im Vergleich zum vorherigen Förderprogramm Neustarthilfe (s.abgelaufene Hilfsprogramme), das im Juni 2021 endete, auf maximal 4.500 Euro für Soloselbstständige sowie Ein-Personen-Kapitalgesellschaften und auf bis zu 18.000 Euro für Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften und Genossenschaften im gesamten Bezugszeitraum erhöht.

Die Antragsfrist für die Neustarthilfe Plus für den Förderzeitraum Juli bis September 2021 wurde bis zum 31. März 2022 verlängert. Nach Ablauf des Förderzeitraums sind Empfänger der Neustarthilfe dazu verpflichtet, bis spätestens 30. Juni 2022 eine Endabrechnung zu erstellen. Die Frist für die etwaig anfallende Rückzahlung für die Neustarthilfe endet für Direktantragstellerinnen und Direktantragsteller am 31. Dezember 2022.

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 Neustarthilfe

Soloselbständige konnten eine einmalige Betriebskostenpauschale in Höhe von bis zu 7.500 Euro beantragen. Der Zeitraum der Förderung lief von Januar bis Juni 2021, die Beantragung war bis zum 31. Oktober 2021 rückwirkend möglich.

 Überbrückungshilfe I und II

Die Überbrückungshilfe I hatte den Förderzeitraum Juni bis August 2020. Die Antragsfrist endete am 9. Oktober 2020. Zuschüsse können in der Schlussabrechnung nur nach unten korrigiert werden. Auch die Überbrückungshilfe II ist im Sommer 2020 ausgelaufen.

 Novemberhilfe/Dezemberhilfe

Die Novemberhilfe und die Dezemberhilfe ist am 30. April 2020 ausgelaufen.

 Stabilisierungshilfe I und II

Die Stabilisierungshilfe Corona für das Hotel- und Gaststättengewerbe hatte den Förderzeitraum Mai bis Dezember 2020. Die Antragsfrist ist am 31. Dezember 2020 abgelaufen. Ebenfalls ausgelaufen ist die Stabilisierungshilfe II am 30. Juni 2021.

 Soforthilfe

Das erste Corona-Soforthilfeprogramm für Betriebe ist am 31. Mai 2020 ausgelaufen. Alle vollständig eingereichten Anträge auf Soforthilfe wurden abschließend von unserem Team bearbeitet und zur finalen Prüfung an die L-Bank weitergegeben. 

Handwerksbetriebe und Soloselbstständige, die die Soforthilfe in Anspruch genommen haben, sind im Herbst 2021 per Post angeschrieben worden. In dem Brief bittet die L-Bank die Soforthilfe-Empfänger um die Angabe weiterer Informationen:

Corona-Soforthilfe: L-Bank bittet um Rückmeldung



 Handwerksbetriebe aus der Region Stuttgart können sich bei Rückfragen zu den verschiedenen Corona-Hilfen jederzeit an unsere betriebswirtschaftlichen Berater wenden.



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Stefan Maier

Betriebswirtschaftlicher Berater (Landkreis Böblingen, Rems-Murr-Kreis)

Heilbronner Straße 43

70191 Stuttgart

Tel. 0711 1657-275

Mobil 0162 4209461

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