
BarrierefreiheitsstärkungsgesetzBFSG: Neue rechtliche Vorgaben
Am 28. Juni 2025 tritt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in Kraft. Es wird durch die Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSGV) ergänzt. Das Gesetz setzt eine EU-Richtlinie um. Auch Handwerksbetriebe müssen die dort geregelten Vorgaben umsetzen, sofern sie vom Anwendungsbereich des Gesetzes erfasst werden. Nachfolgend erhalten Sie Einstiegsinformationen zu wichtigen Punkten des Gesetzes.
Was ist der Zweck des Gesetzes?
Zweck desBarrierefreiheitsstärkungsgesetzes ist es, im Interesse der Verbraucher und Nutzer die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen zu gewährleisten. Es soll die Teilhabe von Menschen mit Behinderung am Leben in der Gesellschaft stärken. Dazu stellt das Gesetz Anforderungen an die Barrierefreiheit bestimmter Produkte und Dienstleistungen, die von Verbrauchern genutzt werden, auf.
Was regelt das BFSG?
Schwerpunkt des Gesetzes sind Regelungen für bestimmte Produkte und bestimmte Dienstleistungen, für die Barrierefreiheit eingefordert wird.
§ 1 Abs. 2 BFSG beinhaltet einen Katalog von Produkten, für die das BFSG greift. Das sind vor allem Produkte mit IT-Bezug; etwa Computer und Smartphones. Hersteller, Händler und Importeure dieser Produkte müssen die Anforderungen nach dem BFSG erfüllen.
Außerdem beinhaltet § 1 Abs. 3 BFSG eine Auflistung von Dienstleistungen, für die Barrierefreiheit verlangt wird. Dazu gehören zum Beispiel bestimmte Telekommunikationsdienste und Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr. Anbieter dieser Dienstleistungen fallen grundsätzlich unter das BFSG.
Deshalb werden zum Beispiel Handwerksbetriebe, die E-Commerce-Angebote für Verbraucher vorhalten, grundsätzlich vom BFSG erfasst.
Gibt es Ausnahmen vom Anwendungsbereich des BFSG?
Die wichtigste Ausnahme besteht im Hinblick auf Dienstleistungen für sog. „Kleinstunternehmen“ im Sinne des BFSG. Das sind Unternehmen, die weniger als 10 Personen beschäftigen und entweder einen Jahresumsatz von höchstens 2 Millionen EUR erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich höchstens auf 2 Millionen EUR beläuft.
Wichtig:
Diese Ausnahme gilt nur für Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten und erbringen. Beide Bedingungen (Beschäftigtenzahl und Einhaltung der Grenze des Jahresumsatzes bzw. der Jahresbilanzsumme) müssen erfüllt sein, damit die Ausnahme vom Anwendungsbereich des BFSG greift.
Weitere Ausnahmen beinhalten § 16 und § 17 BFSG, deren Anforderungen und wirksame Geltendmachung jedoch mit hohen Hürden verbunden sind.
Was bedeutet barrierefrei im Sinne des BFSG?
Barrierefrei sind Produkte und Dienstleistungen nach § 3 BFSG dann, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar und zugänglich nutzbar sind. Die konkreten Anforderungen regelt dieVerordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz.
Detaillierte Umsetzungsmaßnahmen werden noch von der Bundesfachstelle für Barrierefreiheit veröffentlicht.
Welche Folgen können Verstöße gegen das BFSG haben?
Bei Verstößen gegen das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz können nach § 37 BFSG Bußgelder bis zu 100.000 Euro verhängt werden.
Mitbewerber können gegebenenfalls wettbewerbsrechtliche Abmahnungen aussprechen und Unterlassungs- sowie Schadensersatzansprüche nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) geltend machen.
Weitere Informationen zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz finden Sie hier :