Ausbildung-EQ-Einstiegsqualifizierung
amh-online.de/Sascha Schneider

AusbildungEinstiegsqualifizierung (EQ): Die Brücke in die Berufsausbildung

Bei einer EQ erhalten Ausbildungswillige ohne Ausbildungsplatz bei einem Praktikum spannende Einblicke in den Beruf. Auch für Handwerksbetriebe bietet die Maßnahme viele Vorteile.



 Antworten auf häufige Fragen zur EQ

Nicht immer klappt der Sprung von der Schule in einen Ausbildungsberuf auf Anhieb.

In einem solchen Fall ist eine Einstiegsqualifizierung (EQ), die mit einem Handwerkskammer-Zertifikat abschließt, eine echte Alternative: Im Rahmen eines „Langzeitpraktikums“ erhalten Ausbildungswillige spannende Einblicke in den Ausbildungsberuf, in den Handwerksbetrieb und in das Berufsleben.

Auch für Handwerksbetriebe bietet eine EQ viele Vorteile:

  • Sie geben chancenschwachen Menschen eine Perspektive und binden diese frühzeitig an Ihren Betrieb.
  • Sie können frühzeitig mögliche Auszubildende kennen lernen und freie Lehrstellen besetzen.
  • Sie werden bei der monatlichen Vergütung für den EQ-Teilnehmenden finanziell gefördert.

Eine Übernahme in ein Ausbildungsverhältnis sollte vom Unternehmen grundsätzlich angestrebt werden.

Nachfolgend klären wir die wichtigsten Fragen zur EQ.



 

Wir helfen gern weiter!

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ausbildungsberater@hwk-stuttgart.de



An einer Einstiegsqualifzierung teilnehmen können:

  • Ausbildungsplatzsuchende, die (i.d.R. nach dem 30. September, siehe unten) noch nicht in ein Ausbildungs- oder Beschäftigungsverhältnis vermittelt sind
  • Ausbildungssuchende, die noch nicht in vollem Umfang über die erforderliche Ausbildungsbefähigung verfügen
  • Ausbildungsabbrechende, um Defizite abzubauen (dies ist auch im vorherigen Ausbildungsbetrieb möglich)
  • Lernbeeinträchtigte und sozial benachteiligte Ausbildungssuchende
  • Menschen mit Behinderung zur Vorbereitung auf eine Ausbildung nach den Ausbildungsregelungen des §66 BBiG oder des §42r HwO

Bewerbende mit Fachhoch- oder Hochschulreife können nur in begründeten Ausnahmefällen gefördert werden. Jugendliche, die noch der Vollzeitschulpflicht unterliegen, können nicht in einer EQ gefördert werden.

Die Einstiegsqualifizierung erfolgt in der Regel in Vollzeit. Die Einstiegsqualifizierung kann ohne zusätzliche Begründung in Teilzeit absolviert werden.

Junge Menschen mit Unterstützungsbedarf können bereits während der Einstiegsqualifizierung durch die Assistierte Ausbildung gefördert werden. Den Betrieben und Teilnehmenden einer Einstiegsqualifizierung entstehen hierdurch keine Kosten.

Einstiegsqualifizierungen können nicht nur von Ausbildungsbetrieben angeboten werden.

Auch Unternehmen, die nicht alle Anforderungen an eine komplette Ausbildung erfüllen, können mitmachen, wenn sie spezielle Berufsbildpositionen des betreffenden Ausbildungsberufes vermitteln können.
Die Vermittlung von Praktikantinnen und Praktikanten in angebotene EQ-Stellen erfolgt in der Regel durch die Agentur für Arbeit, bei der die Interessierten gemeldet sind.

Die an einer Einstiegsqualifizierung Interessierten bewerben sich dann direkt bei den Unternehmen.
Die Einstiegsqualifizierung kann zwischen vier und zwölf Monaten betragen. Innerhalb dieses Rahmens ist sie flexibel gestaltbar. Die Probezeit dauert mindestens einen und höchstens vier Monate.

Die Einstiegsqualifizierung beginnt in der Regel am 1. Oktober des jeweiligen Jahres. Ausgewählte Personengruppen (Bewerber:innen aus dem Vorjahr) können bereits am 1. August beginnen.

Der Übergang in eine Ausbildung oder Beschäftigung ist jederzeit möglich.

Die Inhalte einer Einstiegsqualifizierung sind Bestandteile eines anerkannten Ausbildungsberufs und leiten sich aus den jeweiligen Ausbildungsberufsbildern ab.

Eine Empfehlung für die sachliche Gliederung der Qualifizierung geben wir als Handwerkskammer vor. Die Gliederung kann aber auch individuell auf Ihren Betrieb zugeschnitten werden.

Eine Übersicht der Qualifzierungsbausteine für die handwerklichen Ausbildungsberufe finden Sie hier:

ZWH: Qualifizierungsbausteine für die Berufsvorbereitung und die Einstiegsqualifizierung

Der Betrieb schließt mit dem Teilnehmenden der Einstiegsqualifizierung (bei Minderjährigen: mit dem Erziehungsberechtigten) einen EQ-Vertrag mit Vergütungspflicht nach § 26 BBiG ab.

Anschließend sendet der Betrieb eine Kopie des Vertrags an die Handwerkskammer und an die zuständige Agentur für Arbeit. Wir als Kammer versenden anschließend eine Eintragungsbestätigung.

 Der Arbeitgeber trägt die Sach- und Personalkosten der EQ sowie den Beitrag an die Berufsgenossenschaft.

Die Vergütung wird zwischen dem Betrieb und dem EQ-Teilnehmenden vereinbart. Tarifliche Vereinbarungen müssen dabei beachtet werden.

Die Agentur für Arbeit oder das jeweilige Jobcenter erstattet dem Arbeitgeber auf Antrag einen Zuschuss zur EQ-Vergütung bis zur Höhe von 262 EUR monatlich (Stand: 08/2023).

Die EQ ist ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis. Hierzu erhält der Arbeitgeber von der Agentur für Arbeit einen pauschalierten Anteil am durchschnittlichen Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Dieser Betrag wird jährlich neu berechnet. Für die Dauer des individuellen Förderzeitraums bleibt der Betrag konstant.

Anträge können auch online gestellt werden: www.arbeitsagentur.de 

Teilnehmende an einer Einstiegsqualifizierung können durch Übernahme der Fahrtkosten durch die Agentur für Arbeit gefördert werden.

Förderberechtigt sind sowohl private als auch öffentliche Arbeitgeber.

Bei Vertragsabschluss und vor Praktikumsbeginn stellt der Betrieb einen Förderantrag bei der zuständigen Agentur für Arbeit. Das erforderliche Formular ist dort erhältlich.
 Die Bewilligung der Förderung erfolgt durch einen schriftlichen Bescheid der Agentur für Arbeit.

 Der Förderantrag muss nicht zwingend gestellt werden. Eine betriebliche Einstiegsqualifizierung kann auch ohne öffentliche Förderung durchgeführt werden.
Die Förderung der Qualifizierungsmaßnahme endet spätestens zum Ende des jeweiligen Ausbildungsjahres (31. August).

Einzelheiten zu den Fördervoraussetzungen erklärt die zuständige Agentur für Arbeit.

Praktikantinnen und Praktikanten meldet sich selbst zur Krankenversicherung an. Der Betrieb fordert die Lohnsteueridentifikationsnummer des EQ-Teilnehmenden an und meldet ihn zur Sozialversicherung und bei der Berufsgenossenschaft an.

Minderjährige müssen sich außerdem vor Beginn der Einstiegsqualifizierung einer ärztlichen Erstuntersuchung gemäß §§ 32 ff. Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) unterziehen.

Weitere Materialien finden Sie im BereichFormulare & Downloads im Abschnitt „Einstiegsqualifizierung“.

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HWK

 Wo kann ich mich noch zur EQ informieren?

Weitere Informationen zur EQ finden Sie in diesen Merkblättern:

Merkblatt der Agentur für Arbeit
Merkblatt des Zentralverbands des Deutschen Handwerks

Auch unsere Ausbildungsberaterinnen und Ausbildungsberater helfen gern weiter.



Maja-Bauer-2023

Maja Bauer

Ausbildungsberaterin (Landkreis Göppingen)

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70191 Stuttgart

Tel. 0711 1657-371

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Fax 0711 1657-891

maja.bauer--at--hwk-stuttgart.de

Eva-Popp-2023

Eva-Maria Popp

Ausbildungsberaterin (Landkreis Esslingen)

Heilbronner Straße 43

70191 Stuttgart

Tel. 0711 1657-289

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Ingrid-Duenzl

Ingrid Dünzl

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Mischa Fleischmann

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Britta-Schmautz-01-2023

Britta Schmautz

Ausbildungsberaterin (Stadtkreis Stuttgart, Landkreis Böblingen: Orte M-Z)

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