Umkehr-Umsatzsteuerschuld
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Der Weg aus dem Steuerdschungel

Die Umkehr der Umsatzsteuerschuld schlug in den vergangenen Jahren hohe Wellen. Doch schon ein einziges Formular kann Handwerkern viel Ärger mit dem Finanzamt ersparen. Wir verraten Ihnen, wo Sie es bekommen.



Neuregelung betrifft einen Großteil der Unternehmen

"Alle, die aus dem Handwerk kommen, müssen sich mit der Umkehr der Steuerschuld befassen", unterstreicht Heinz Raschdorf, Steuerberater aus Reutlingen und Vorstandsmitglied der Steuerberaterkammer Stuttgart. Betroffen sind Unternehmen der Bau- und Ausbaugewerke sowie Betriebe, die mit Metallerzeugnissen handeln. Hintergrund der Neuregelung des § 13b UStG ist der Beitritt Kroatiens zur EU. Dadurch wurde der Anwendungsbereich erweitert, um eine Verbesserung der Betrugsbekämpfung zu erreichen. "Das Gesetz kam aufgrund von Missbrauchsfällen im Bereich Laptops und Metall zustande. Die überwiegende Mehrheit der Handwerker hat mit den Missbrauchsfällen nichts zu tun, muss die Folgen der Neuregelung nun aber ausbaden", so Raschdorf. 

Die Umkehr der Steuerschuld betrifft Unternehmen dann, wenn sie selbst als Empfänger einer Bauleistung in Erscheinung treten oder aber der Leistungsempfänger selbst auch ein Unternehmen oder Unternehmer ist: "Fragen Sie ihren Gegenüber immer: Ist das Bauwerk oder das Grundstück dem Unternehmensvermögen zugeordnet?", rät Raschdorf.



Die Lösung: USt 1 TG

Die Lösung für Handwerksbetriebe trägt das Kürzel USt 1 TG. Dahinter verbirgt sich das Formular "Nachweis zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen und/oder Gebäudereinigungsleistungen". Mit diesem Formular wird der Leistungsempfänger zum Schuldner der Umsatzsteuer und erlaubt dem Leistungserbringer das Ausstellen einer Netto-Rechnung. "Das USt 1 TG ist für Unternehmer ein Persilschein, also beantragen Sie es!", empfiehlt Raschdorf eindringlich. Denn damit trägt der Leistungsempfänger die gesamte Verantwortung der Steuerschuld. Allerdings können Unklarheiten bei Rechnungen vor dem 1.10.2014 weiterhin bestehen.

Das sollten Handwerker jetzt tun

  • Beantragen Sie das Formular USt 1 TG bei ihrem zuständigen Finanzamt.
  • Scheuen Sie sich nicht, Ihren Gegenüber bei Fragen von Bauleistungen detailliert auszufragen, um keinen Fehler bei der Steuerschuld zu begehen.
  • Machen Sie zur eigenen Sicherheit Kopien der ausgefüllten Vordrucke für Ihre Unterlagen.
  • Nehmen Sie sich die Zeit und besprechen Sie Rechnungen, die vor dem 1.10.2014 datiert und bei denen Steuerschuldumkehr in Betracht kommt, detailliert mit ihrem Steuerberater.

Weitere Informationen zur Umkehr der Umsatzsteuerschuld finden Sie unter anderem bei der  Bundessteuerberaterkammer.



Renate Kerwel

Teamassistentin Geschäftsbereich Unternehmensservice

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