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Seit dem 1. Januar 2018 kann ein großer Teil Ihrer aufbewahrten Geschäftsunterlagen in den Reißwolf wandern. Wir zeigen Ihnen, welche das sind.Diese Unterlagen können 2018 in den Reißwolf

Was weg kann - und was nicht

Der Bund der Steuerzahler Baden-Württemberg weist in eineraktuellen Meldung darauf hin, dass seit dem 1. Januar 2018 ein großer Teil der aufbewahrten Geschäftsunterlagen in den Reißwolf wandern kann. Allerdings darf nicht alles, was sich in den letzten Jahren angesammelt hat, blindlings weggeworfen werden: Eine Reihe von Belegen muss für das Finanzamt aufbewahrt werden:

Ein Unternehmer muss Geschäftsbücher, Inventare, Bilanzen und sonstige zu führende Bücher 10 Jahre lang aufbewahren. Auch digitale Aufzeichnungen müssen 10 Jahre lang gespeichert werden.

Empfangene oder abgesandte Handels- und Geschäftsbriefe müssen grundsätzlich 6 Jahre lang aufgehoben werden. Die Aufbewahrungsfrist beginnt jeweils mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung in das Geschäftsbuch gemacht, das Inventar aufgestellt, die Bilanz festgestellt, der Geschäftsbrief abgesandt oder empfangen wurde.

 Das können Sie ab sofort entsorgen

  • Bücher und Aufzeichnungen mit der letzten Eintragung aus dem Jahr 2007
  • Inventare, die bis 31.12.2007 oder früher aufgestellt worden sind
  • Jahresabschlüsse, die bis zum 31.12.2007 oder früher aufgestellt worden sind
  • Buchungsbelege aus dem Jahr 2007 und älter
  • empfangene Handels- bzw. Geschäftsbriefe, die bis zum 31.12.2011 oder früher eingegangen sind
  • Durchschriften abgesandter Handels- bzw. Geschäftsbriefe, die bis zum bis 31.12.2011 oder früher abgesandt wurden

Eine besondere Vorschrift gibt es im Umsatzsteuerrecht: Danach müssen Rechnungen, die für Arbeiten oder Dienstleistungen an einem Haus, einer Wohnung oder einem Grundstück ausgestellt werden, zwei Jahre lang vom Mieter oder Hausbesitzer, auch wenn er eine Privatperson ist, aufbewahrt werden.

 

 Kurzratgeber und weitere Informationen

Weitere Informationen zum Thema bietet derBund der Steuerzahler Baden-Württemberg. Dort können Sie auch einen kostenfreien Kurzratgeber mit den Aufbewahrungsfristen für bestimmte Dokumente anfordern.

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Stefan Maier

Betriebswirtschaftlicher Berater (Landkreis Böblingen, Rems-Murr-Kreis)

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