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Seit Beginn des Jahres gelten Änderungen im CITES-Abkommen - insbesondere Musikinstrumentenbauer und andere holzverarbeitende Handwerker sind davon betroffen. Hier finden Sie die neuen Regelungen im Überblick. Geschützte Holzarten: Das müssen Sie beachten

Die Auswirkungen im Überblick

Seit Beginn des Jahres 2017 müssen Handwerksbetriebe Änderungen imCITES-Abkommen beachten. Das Washingtoner Artenschutzübereinkommen regelt den internationalen Handel mit gefährdeten, freilebenden Tieren und wild wachsenden Pflanzen. Die Änderungen betreffen vor allem Musikinstrumentenbauer, die die im Abkommen gelisteten Holzarten (z.B. Tropenhölzer) verarbeiten oder daraus hergestellte Instrumente verkaufen.



1. Anträge und Rechnungen

Sowohl der Import als auch die Ausfuhr von Waren aus geschützten Hölzern ist genehmigungspflichtig und muss gebührenpflichtig beimBundesamt für Naturschutz beantragt werden. Wenn Siegeschützte Holzarten über einen Großhändler beziehen, müssen folgende Angaben zusätzlich auf der Rechnung vermerkt sein:

  • das CITES-Exportdokument
  • der wissenschaftliche Artenname des Holzes
  • die Nummer und Ausstellung der Einfuhrgenehmigung

Auch die Käufer müssen informiert werden, dass sie beim Weiterverkauf des betroffenen Instruments diese Daten auf der Rechnung an den Kunden ebenfalls aufführen müssen. Es besteht eine lückenlose Nachweisverpflichtung der rechtmäßigen Einfuhr dieser Hölzer über den Handel bis zum Endkunden.

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2. Lagerbestand

Sollten sich unter Ihren Altbeständen im Lager aktuell geschützte und gelistete Holzarten befinden, für die Sie keinen Nachweis haben, müssen Sie sich mit dem zuständigenRegierungspräsidium in Verbindung setzen. Sie sind verpflichtet, die Inventurdaten der betroffenen Hölzer und Produkte - auch der Altbestände - tagesaktuell und dauerhaft, geordnet und zeitgerecht zu sichern und diese Aufzeichnungen der Landesbehörde auf deren Verlangen zugänglich zu machen.

 

3. Grenzüberschreitender Reiseverkehr

Auch beim grenzüberschreitenden Reiseverkehr werden Waren aus geschützten Hölzern von den Zollbehörden streng überprüft. Besitzern von Musikinstrumenten oder ähnlichen Produkten, die die oben genannten Nachweisverpflichtungen nicht erbringen können, drohen strafrechtliche Folgen.

Noch Fragen?

Weitere Informationen zum Handel und zur Weiterverarbeitung geschützter Holzarten haben unsere Experten vonHandwerk International Baden-Württemberg bereit gestellt. Fragen zum Thema beantworten außerdem dasBundesamt für Naturschutz und die zuständigen Naturschutzbehörden.

 
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Michael Rössler

Stellvertretender Leiter (Handwerk International Baden-Württemberg)

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